Schweizer sind mobil und jeder legt gemäss Bundesamt für Statistik (siehe Box «Quellenhinweise») im In- und Ausland jährlich durchschnittlich 25 000 Kilometer mit den Hauptverkehrsmitteln (Langsam-, motorisierter Individualverkehr, Flugzeug und öffentlicher Verkehr) zurück. Für die geschäftliche Tätigkeit werden im Durchschnitt immerhin neun Prozent verwendet und für den Arbeitsweg 13 Prozent. Wie verhält es sich bei Unfällen mit dem Geschäftsfahrzeug? Wird bei einem vom Arbeitnehmer verursachten Unfall dieser dem Arbeitgeber für den Schaden ersatzpflichtig?
Haftung des Arbeitnehmers
Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Die Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR setzt nach den allgemeinen Regeln der Vertragshaftung eine Vertragsverletzung, einen Schaden, ein Verschulden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Der Arbeitgeber muss die Vertragsverletzung, den Schaden sowie den erforderlichen Kausalzusammenhang nachweisen. Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (sogenannter Exkulpationsbeweis).
Verschulden des Arbeitnehmers
Mit Bezug auf das Verschulden wird unterschieden, ob der Schaden absichtlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Bei einem absichtlich beziehungsweise vorsätzlich zugefügten Schaden haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich. Bei fahrlässiger Schädigung reduziert sich die Haftung des Arbeitnehmers oder kann gänzlich entfallen.
Obwohl sich auf die Frage, ob die Handlung nun vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig begangen wurde, schwierige Auslegungsfragen stellen, ist davon auszugehen, dass die allermeisten Unfälle infolge leichter beziehungsweise mittlerer Fahrlässigkeit verursacht werden. Daher wird im Folgenden nicht näher auf die absichtliche Schädigung durch den Arbeitnehmer eingegangen.
Leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit
Wie bereits erwähnt, wird die Fahrlässigkeit nach deren Schwere abgestuft. Leichte Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn eine geringfügige Verletzung in der erforderlichen Sorgfalt vorliegt. Zu denken sind an kleine Fahrfehler. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn elementarste Vorsichtsgebote missachtet werden, welche jeder «vernünftige» Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Grobe Fahrlässigkeit wird etwa bei Fahren in angetrunkenem Zustand, dem Nichtbeachten der Sicherheitslinie oder dem Ausschalten des Fahrtenschreibers angenommen. Sofern weder leichte noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt mittlere Fahrlässigkeit vor.
Je weniger schwer das Verschulden des Arbeitnehmers ins Gewicht fällt, desto stärker greift eine Reduktion der Haftung. Darüber hinaus bewirken weitere Gründe eine Reduktion der Haftung des Arbeitnehmers.
Weitere Reduktionsgründe
Die Haftung kann weiter reduziert werden, wobei das Mass der Sorgfalt für das einzelne Arbeitsverhältnis sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen, berücksichtigt werden. Die Gerichte beachten insbesondere die Höhe des Lohnes, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seinen Bildungsstand und die Gefahrenneigung der konkreten Arbeit. Eine gefahrengeneigte Arbeit liegt vor, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich ein Fehler unterläuft, auch wenn dieser jedes Mal vermeidbar wäre, aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit immer wieder auftritt. Unter diese Art der Arbeit fällt beispielsweise ein Berufsschauffeur.
Auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers, sei es aufgrund fehlender Instruktion oder unterlassener Beaufsichtigung, wird eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers bewirken.
Die Rechtsprechung zur Haftung bei Autounfällen mit Geschäftswagen ist vielseitig und uneinheitlich. In entsprechenden Kommentaren (siehe Box «Quellenhinweise») sind die in der Tabelle gezeigten Fälle aufgeführt (siehe Abbildung).