Das stetige Weiterbilden im Berufsleben wird von vielen Unternehmen unterstützt. Vor allem die Personalverantwortlichen sollten sich dabei immer die Frage stellen, wie die neu zu erwerbenden Fähigkeiten auch im Berufsalltag des Mitarbeitenden integriert werden können und wie das jeweilige Aufgabengebiet erweitert werden soll.
Besteht im konkreten Fall das Risiko, dass nach abgeschlossener Ausbildung der Mitarbeitende die erworbenen Kenntnisse schlichtweg bei seiner Tätigkeit nicht einsetzen kann, ist es absehbar, dass sich der Mitarbeitende nach einer neuen Stelle umsehen wird, welche die von ihm erworbenen Fähigkeiten mitumschliesst.
Fluktuationskosten bedenken
Neueste Studien der Hochschule Luzern belegen, dass insbesondere die fehlende Möglichkeit, das Gelernte im beruflichen Umfeld anzuwenden, Auslöser für eine Enttäuschung sein kann. Es überrascht daher nicht, dass mit Abschluss einer Weiterbildung häufig ein Stellenwechsel einhergeht. Damit kommt der Frage nach der Finanzierung der Weiterbildung sowie einer Rückzahlungspflicht dieser Kosten erhöhte Bedeutung zu.
Wie vorstehend erwähnt, liegt die Herausforderung beim Entscheid, ob eine finanzielle Unterstützung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber erfolgen soll, insbesondere darin, dass nach der Ausbildung die neuen Fähigkeiten des Mitarbeitenden erfolgreich in seinen Berufsalltag integriert werden können. Dies wird ein Erfolgsfaktor sein, um sich überhaupt nicht mit der Frage der Rückzahlung der Weiterbildungskosten beschäftigen zu müssen. Beim Finanzierungsentscheid sollte ein Unternehmen berücksichtigen, ob die Organisation des Unternehmens hinreichend flexibel ist, um einen steten Wandel beziehungsweise eine Erweiterung der Tätigkeitsbereiche des einzelnen Mitarbeitenden auffangen zu können. Wird diese Frage verneint, ist einerseits damit zu rechnen, dass ein Weggang des Mitarbeiters wahrscheinlich ist.
Andererseits kann dies Fluktuationskosten auslösen. Fluktuationskosten werden vielfach unterschätzt und resultieren bei genauerer Analyse meistens in einem hohen fünfstelligen Betrag. Um diesen drohenden Schaden nicht noch weiter zu erhöhen, vertreten wir die Ansicht, dass in diesen Fällen eine Rückzahlung der gewährten Finanzspritze logische Folge ist. Investitionen sollten sich auszahlen und wenn dieser Ausgleich nicht durch die langfristige Bindung des Mitarbeiters nach Abschluss der Ausbildung erfolgt, ist ein finanzieller Ausgleich herzustellen. Darüber hinaus können sich natürlich auch grundsätzliche Fragen ergeben, wie dieses Szenario per se verhindert werden kann.
Warum ist unsere Unternehmung nicht genügend flexibel? Können wir alternativ unseren Mitarbeitenden bessere Weiterbildungsangebote nahelegen, welche im Ergebnis einen Mehrwert für unser Unternehmen erzeugen und gleichzeitig die Tätigkeit des Mitarbeitenden verbessern? Welche Massnahmen bringen uns an dieses Ziel? Bis dahin bleibt die schriftliche, vor Beginn der Weiterbildung abgeschlossene Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeitenden bedeutungs- und wirkungsvoll. Aber was habe ich nun dabei zu beachten?
Im Interesse des Mitarbeitenden
Zuerst ist klarzustellen, dass die im Zusammenhang mit einer Einarbeitung anfallenden Kosten als notwendige Auslagen gelten und nicht vom Arbeitnehmer zu ersetzen sind. Entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen wären nichtig. Zu denken ist beispielsweise an Schulungen, welche bei einer Neueinführung einer Kern-Software des Betriebes notwendig werden. Derartige Kostenstellen sind vom Unternehmen zu tragen.
Notwendige Voraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung ist der Umstand, dass die Weiterbildung dem Mitarbeitenden nicht nur in seiner konkreten Arbeitsstelle, sondern allgemein auch auf dem Arbeitsmarkt einen dauernden Vorteil verschafft. Dies ist bei einer Ausbildung zum Stationsleiter eines Spitals angenommen worden. Obwohl diese Ausbildung betriebsnotwendig war, verbesserte sich durch die Ausbildung zum Stationsleiter dessen Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und er konnte beziehungsweise hätte diese Zusatzqualifikation bei einer neuen Stellensuche in seinem Interesse verwerten können.
Irrelevant ist, ob er dies auch getan hat oder konkret hätte tun können. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Grenzgänger, welcher die Zusatzqualifikation in seinem Wohnsitzstaat bei einem dortigen Spital nicht nutzbringend hätte vorbringen können.