Mit der Unternehmenssteuerreform II werden nun lang versprochene Reformen umgesetzt; der Gordische Knoten in der Nachfolgeplanung wird sich damit sich in den nächsten Jahren hoffentlich lösen. Der folgende Streifzug durch die Steuergesetzgebung zeigt die wesentlichen Punkte auf, die bei einer Nachfolgeplanung zum Tragen kommen.
Im Gesetz verankert
Mit der Aufnahme der Bestimmungen über die indirekte Teilliquidation sowie die Transponierung wurde die von der Rechtsprechung entwickelte Praxis per 1. Januar 2007 (Stufe Bund) respektive per 1. Januar 2008 (Stufe Kantone) im Gesetz verankert. Die gesetzliche Lösung ist milder als die vorgängige Praxis und sorgt für eine gewisse Rechtssicherheit. Um sich verbindlich abzusichern, empfiehlt es sich, vor der Veräusserung der Unternehmung bzw. vor dem Verkauf von Beteiligungen ein Steuerruling durchzuführen.
Indirekte Teilliquidation
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Stammanteilen sind für den Veräusserer steuerfrei. Diese Aussage ist zwar im Grundsatz richtig. Beim Unternehmensverkauf gilt jedoch die Einschränkung der indirekten Teilliquidation. Liegt eine solche vor, besteht das Risiko, dass die Steuerbehörden den vermeintlich steuerfreien Kapitalgewinn als steuerbares Einkommen umqualifizieren. Die indirekte Teilliquidation ist in Art. 20a Abs. 1 lit. a DGB geregelt und liegt vor, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Mindestens 20 Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen verkauft werden (Systemwechsel: Nennwert- zum Buchwertprinzip);
- innert fünf Jahren nach dem Verkauf nicht-betriebsnotwendige Substanz der verkauften Gesellschaft ausgeschüttet wird;
- unter Mitwirkung des Verkäufers
- die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Mehrere Transaktionen innert fünf Jahren von Beteiligungen unter 20 Prozent werden zusammen erfasst; bei verschiedenen Verkäufern ist ein Zusammenwirken erforderlich. Bei gestaffeltem Verkauf beginnt die Sperrfrist von fünf Jahren erst mit dem Überschreiten der 20-Prozent-Hürde zu laufen. Die Neuregelung der indirekten Teilliquidation ist auf Stufe Bund, sofern noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, rückwirkend auf 1. Januar 2001 anwendbar. Dies bedeutet, dass insbesondere Fälle, die sich seit der verschärften Praxis des Bundesgerichts (Erbenholdingfall aus dem Jahre 2004) verwirklicht haben, finanzierungstechnisch allenfalls neu strukturiert werden können.
