Strategie & Management

Die Nachfolgeplanung (Teil 3 von 3)

Steuerrechtliche Aspekte bei der Nachfolgeplanung

Steuerrechtliche Aspekte sind bei Nachfolgeplanungen ein Dauerbrenner. Insbesondere wirtschaftliche Doppel- und Mehrfachbelastungen haben in der Vergangenheit die Gemüter der Unternehmer erregt und dazu geführt, dass Ausschüttungen nur in geringem Mass vorgenommen wurden. Die nachfolgefeindliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der indirekten Teilliquidation und der Transponierung hat im vergangenen Jahrzehnt für weiteren Ärger gesorgt und zu einem Hinauszögern dringend anstehender Nachfolgeplanungen geführt.
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Mit der Unternehmenssteuerreform II werden nun lang versprochene Reformen umgesetzt; der Gordische Knoten in der Nachfolgeplanung wird sich damit sich in den nächsten Jahren hoffentlich lösen. Der folgende Streifzug durch die Steuergesetzgebung zeigt die wesentlichen Punkte auf, die bei einer Nachfolgeplanung zum Tragen kommen.

Im Gesetz verankert

Mit der Aufnahme der Bestimmungen über die indirekte Teilliquidation sowie die Transponierung wurde die von der Rechtsprechung entwickelte Praxis per 1. Januar 2007 (Stufe Bund) respektive per 1. Januar 2008 (Stufe Kantone) im Gesetz verankert. Die gesetzliche Lösung ist milder als die vorgängige Praxis und sorgt für eine gewisse Rechtssicherheit. Um sich verbindlich abzusichern, empfiehlt es sich, vor der Veräusserung der Unternehmung bzw. vor dem Verkauf von Beteiligungen ein Steuerruling durchzuführen.

Indirekte Teilliquidation

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Stammanteilen sind für den Veräusserer steuerfrei. Diese Aussage ist zwar im Grundsatz richtig. Beim Unternehmensverkauf gilt jedoch die Einschränkung der indirekten Teilliquidation. Liegt eine solche vor, besteht das Risiko, dass die Steuerbehörden den vermeintlich steuerfreien Kapitalgewinn als steuerbares Einkommen umqualifizieren. Die indirekte Teilliquidation ist in Art. 20a Abs. 1 lit. a DGB geregelt und liegt vor, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Mindestens 20 Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
  • aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen verkauft werden (Systemwechsel: Nennwert- zum Buchwertprinzip);
  • innert fünf Jahren nach dem Verkauf nicht-betriebsnotwendige Substanz der verkauften Gesellschaft ausgeschüttet wird;
  • unter Mitwirkung des Verkäufers
  • die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

Mehrere Transaktionen innert fünf Jahren von Beteiligungen unter 20 Prozent werden zusammen erfasst; bei verschiedenen Verkäufern ist ein Zusammenwirken erforderlich. Bei gestaffeltem Verkauf beginnt die Sperrfrist von fünf Jahren erst mit dem Überschreiten der 20-Prozent-Hürde zu laufen. Die Neuregelung der indirekten Teilliquidation ist auf Stufe Bund, sofern noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, rückwirkend auf 1. Januar 2001 anwendbar. Dies bedeutet, dass insbesondere Fälle, die sich seit der verschärften Praxis des Bundesgerichts (Erbenholdingfall aus dem Jahre 2004) verwirklicht haben, finanzierungstechnisch allenfalls neu strukturiert werden können.

Holdingstrukturen

Die frühzeitige Schaffung von Holdingstrukturen kann sich auf die Nachfolgeplanung positiv auswirken. Gewinne können in die Holding abfliessen; Liegenschaften können auf Stufe Holding oder in eine Schwestergesellschaft ausgegliedert werden. Die Betriebsgesellschaft wird so leicht gehalten. Eine Unternehmensnachfolge kann losgelöst von nicht betriebsnotwendigen Mitteln realisiert werden. Die Holding verbleibt beim Übergeber und dient als vermeintlicher «Geldschrank». Mithilfe einer Akquisitionsholding, die zwischen die natürliche Person und dem gekauften Unternehmen eingeschoben wird, kann die Steuerlast markant reduziert werden. Solche Gesellschaften profitieren auf Stufe Bund vom Beteiligungsabzug und auf kantonaler Ebene vom Holdingprivileg; deren Beteiligungserträge sind von den Steuern befreit. Somit können die zukünftigen Dividendenzahlungen an die Akquisitionsholding fast zu hundert Prozent zur Schuldentilgung verwendet werden. Zum Vergleich: Ohne zwischengeschaltete Holding müssen die Dividendenerträge von der Einzelperson versteuert werden. Gerade bei Konstellationen mit hoher Fremdfinanzierung birgt die Holdinglösung ungeahnte Vorteile und kann zur steuerlichen Nulllösung führen. Trotz der aufgezeigten Vorzüge wird die Holdinglösung heute nur von einer Minderheit aktiv genutzt.

Erbschafts-/Schenkungssteuern

Eine schenkungsweise oder mittels Erbvorbezug vorgenommene Übertragung löst beim Schenker keine Steuerfolgen aus. Aus Sicht des Beschenkten bzw. Erben sind bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer die kantonalen Unterschiede zu beachten. Übertragungen an nicht direkte Nachkommen können Steuerfolgen bis 40 Prozent des Unternehmenswerts nach sich ziehen.

Da Steuern sofort bezahlt werden müssen, kann sich daraus erheblicher Liquiditäts- und damit Finanzierungsbedarf ergeben.

Fazit

Nachfolgeplanungen sind aus steuerrechtlicher Sicht anspruchsvoll. Standardlösungen taugen nicht für eine steueroptimierte Regelung. Eine auf den Einzelfall abgestimmte Gesamtlösung ist angezeigt, diese besteht in der Regel aus einer Kombination von Massnahmen, die wenn immer möglich frühzeitig eingeleitet werden sollten. Die goldene Grundregel besagt, dass für die Nachfolgeplanung sowie für die notwendigen Umstrukturierungen mindestens fünf Jahre zur Verfügung stehen sollten. Frühzeitiges Handeln erhöht den Handlungsspielraum; wer zu spät kommt, den bestraft in aller Regel der Fiskus.

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