Heutzutage absolviert fast jeder Mitarbeiter im Laufe seiner Karriere eine oder mehrere berufliche Weiterbildungen, an deren Kosten sich die Arbeitgeber häufig zumindest teilweise beteiligen. Trotz der Bedeutung im Arbeitsalltag sind Weiterbildungsvereinbarungen beziehungsweise Rückzahlungsverpflichtungen gesetzlich kaum geregelt und klärende Bundesgerichtsentscheide fehlen über weite Strecken.
Weiterbildungsvereinbarungen
Um unnötige Konflikte zu vermeiden, sind klare vertragliche Abreden zwischen den Parteien wichtig. Dieser Beitrag zeigt, worauf bei Weiterbildungsvereinbarungen zu achten ist und welche Punkte in einer Weiterbildungsvereinbarung geregelt werden sollten.
Zulässigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen
Ob mit dem Arbeitnehmer Rückzahlungsverpflichtungen für die vom Arbeitgeber übernommenen Aus- bzw. Weiterbildungskosten verabredet werden können, ist nicht so sehr davon abhängig, welche Partei die Aus- beziehungsweise Weiterbildung wünscht, sondern vielmehr davon, ob die entsprechende Aus- oder Weiterbildung dem Arbeitnehmer einen dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bietet. Ist dies der Fall, sind gemäss Lehre und Rechtsprechung Rückzahlungsverpflichtungen für Ausbildungskosten mit dem Arbeitnehmer zulässig. Die Rückzahlungspflicht kann sowohl die eigentlichen Kurskosten wie auch den Lohn für die dafür aufgewendete Zeit umfassen. Da Rückzahlungsverpflichtungen die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers einschränken und diese Einschränkung nicht übermässig sein darf, sind die Rückzahlungsverpflichtungen zeitlich und betragsmässig zu limitieren.
Zeitliche Beschränkung von Rückzahlungsverpflichtungen
Wie lange ein Arbeitnehmer einer Rückzahlungsverpflichtung unterworfen werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt und hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Bundesgericht hat sich bislang zur maximalen Dauer von Rückzahlungsvorbehalten nicht explizit geäussert. Ausgehend von der kantonalen Praxis empfehlen wir für privatrechtliche Anstellungsverhältnisse eine maximale Dauer von drei Jahren, wobei auch geregelt werden sollte, dass sich die Verpflichtungsdauer im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit auch entsprechend verlängert.
Betragsmässige Beschränkung von Rückzahlungsverpflichtungen
Nebst der zeitlichen Verpflichtungsdauer ist auch die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages zu definieren. Gemäss der herrschenden Lehre ist eine Abrede, wonach der Arbeitnehmer bei Ausbildungsabbruch oder Nichtbestehen der Prüfung die vollen Kosten zurückzuerstatten hat, zulässig, dies zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nicht für den Abbruch oder das Scheitern verantwortlich ist.
Ausgehend davon, dass bei Vollendung der Aus- oder Weiterbildung der Arbeitnehmer sein durch die Aus- oder Weiterbildung erlangtes Wissen in das Unternehmen einbringt und somit das Unternehmen auch von der Aus- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers profitiert, werden in der Praxis teilweise degressive Rückzahlungsvorbehalte gefordert. Wie jedoch bereits bei der zeitlichen Verpflichtungsdauer existieren auch bezüglich der betraglichen Staffelung von Rückzahlungsverpflichtungen keine gesetzlichen Vorgaben und keine einheitliche Rechtsprechung. Wir empfehlen hier jeweils im Einzelfall zu entscheiden und dabei nebst der Höhe der Ausbildungskosten auch zu berücksichtigen, in welchem Interesse die Ausbildung lag.