Strategie & Management

Umweltmanagement I

Immer strengere Vorschriften in der Umwelthaftung

Umweltmanagement und Sicherheitsmassnahmen sind unerlässlich, um sich vor Haftung durch Umweltschäden zu schützen. Diese kann über Kausalhaftung hinausgehen, international ist sogar schon eine Kollektivhaftung für Industriestaaten im Gespräch.
PDF Kaufen

Das schweizerische Umweltschutzgesetz definiert die Bezeichnung «Umweltschaden» nicht. Hingegen werden einzelne Einflüsse als Schaden bezeichnet (Art. 7 USG), zum Beispiel Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.

Umweltgefährder und Haftung

Artikel 59a des Umweltschutzgesetzes (USG) betrifft die privaten und öffentlich-rechtlichen Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefährdung der Umwelt verbunden ist. Sie haften für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Realisierung dieser Gefahr entstehen.

Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, hat der Verursacher zu übernehmen (USG Art. 59).

Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten (USG Art. 3). Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung. Folgende Betriebe und Anlagen gelten als mit besonderen Gefahren verbunden:

  • Betriebe, die der Bundesrat aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach USG Art. 10 (Katastrophenschutz) unterstellt;
  • Betriebe, die der Entsorgung von Abfällen dienen;
  • Betriebe, in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird;
  • Betriebe, in denen Stoffe vorhanden sind, für welche der Bundesrat zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt.

USG Art. 59 a regelt die Haftung für bewilligungs- oder meldepflichtige Personen, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System arbeiten, solche Organismen im Versuch freisetzen oder sie unerlaubt in Verkehr bringen. Bund, Kantone und Gemeinden haften gleich wie die Personen, die eine Bewilligung benötigen.

Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (USG Art. 10 a und b).

Wer eine solche Anlage planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die zuständige Behörde muss diese vornehmen, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet. Genauere Regelungen findet man in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, sind trotzdem die Vorschriften über den Schutz der Umwelt anzuwenden (UVPV Art. 4).

Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist (USG Art. 59 a). Die Artikel 42–47 und 49–53 OR sind anwendbar.

Verjährungsbestimmungen

Die Ersatzansprüche verjähren nach OR Art. 60, und zwar in einem Jahre von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls nach zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Das gilt auch für das Rückgriffsrecht. Eine dreijährige Frist besteht bei Schäden, die wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden sind. Die Verjährung endet spätestens dreissig Jahre nach dem Schadenereignis. Beim Rückgriffsrecht beginnt die dreijährige Frist zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Das USG enthält ausserdem in Art. 60 und 61 Strafbestimmungen über Vergehen sowie Übertretungen. Vergehen können mit Busse oder Freiheitsstrafe, Übertretungen mit Bussen bis zu 20 000 Franken bestraft werden. Das gilt auch für Versuch sowie Gehilfenschaft. Bestraft werden können auch fahrlässige Handlungen.

Risikomanagement

Um eine Umwelthaftung zu vermeiden, ist Sicherheitsmanagement unerlässlich. Dieses ist für bestimmte Betriebe nach USG Art. 10 vorgeschrieben. Die Regelungen findet man in der Störfallverordnung. Diese gilt unter anderem für Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden, sowie für Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen riskante Tätigkeiten durchgeführt werden.

Die Inhaber eines Betriebs müssen alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, welche nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund von Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind.

Dazu gehören jene Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden. Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.

Die EU-Richtlinie

Für die Beurteilung von Umweltschäden im Ausland können verschiedene Rechtsordnungen von Bedeutung sein: Das Recht am Sitz einer Partei oder am Handlungs-, Erfolgs- oder Schadensort. Welche Normen dann tatsächlich angewendet werden, hängt vom Recht der betroffenen Länder und dem internationalen privaten und/oder öffentlichen Recht ab.

In der EU gilt seit 2007 die Richtlinie 2004 /35 / EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Als Umweltschaden gilt: eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d. h. jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.

Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von den zuständigen Behörden gemäss den Vorschriften zur Umsetzung von bestimmten EU-Richtlinien oder im Falle von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensräumen sowie Arten gemäss gleichwertigen nationalen Naturschutzvorschriften ausdrücklich genehmigt wurden. Klartext: Wenn Behörden einen Betrieb bewilligen und dabei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in Kauf nehmen, gelten diese juristisch nicht als Umweltschaden.

Die Richtlinie gilt für Umweltschäden, die durch die Ausübung von bestimmten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die dadurch eintritt, zum Beispiel für Abfallverarbeitung oder Deponien oder Anlagen, bei denen Schwermetalle ins Wasser oder in die Luft freigesetzt oder gefährliche Chemikalien hergestellt werden.

Der Betreiber trägt normalerweise die Kosten der nach der Umwelthaftungsrichtlinie durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten. Achtung: Die EU-Staaten können intern strengere Vorschriften erlassen.

Von der Vermutungshaftung …

Die Umwelthaftung wird weiter verschärft durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Az: C-378/08) vom 4. März 2010. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az: C-378 / 08) vom 4. März 2010 geht es um folgenden Fall: Die Italienische Republik hat in der Region Campania nicht alle Massnahmen ergriffen, die erforderlich sind, um die Abfälle so zu verwerten und zu beseitigen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird. Vor allem kritisiert das Gericht, dass kein angemessenes sowie integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet wurde. So hätte die italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 2006 /12/EG über Abfälle verstossen.

Sind in einem Fall von Umweltverschmutzung die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht nicht erfüllt, ist ein solcher Fall nach nationalem Recht zu beurteilen, wobei andere Bestimmungen des europäischen Rechts zu beachten sind.

In diesem Urteil heisst es: «Die Umwelthaftungsrichtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es der nach der Richtlinie zuständigen Behörde erlaubt, auch im Fall nicht klar abgegrenzter Verschmutzungen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten von Betreibern und einer festgestellten Verschmutzung zu vermuten, weil sich deren Anlagen in der Nähe des verschmutzten Gebiets befinden.»

Nach dem Verursacherprinzip muss die zuständige Behörde jedoch, um einen solchen ursächlichen Zusammenhang vermuten zu können, über plausible Anhaltspunkte für ihre Vermutung verfügen, wie zum Beispiel die Nähe der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die dieser Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet.

Das bedeutet, dass das Verursacherprinzip in diesem Urteil ausser Kraft gesetzt wird. Und nicht nur das: Für Unternehmen besteht die Gefahr, dass sie auf blosse Vermutung hin haftbar gemacht werden, auch wenn sie mit der betreffenden Umweltverschmutzung nichts zu tun haben.

… zur Kollektivhaftung

Es ist sogar noch eine Steigerung der Haftung denkbar, nämlich die Kollektivhaftung, die man auch als «Ungefährhaftung» oder «Wahrscheinlichkeitshaftung» bezeichnen kann. Dazu gibt es einen Beitrag der ETH Zürich von 2014 von den Autoren Daniel Spreng, ETH Zürich, Connor Spreng, Weltbank. Diese erwähnen die Diskussionen unter Juristen und Naturwissenschaftlern, bei NGO und in der Versicherungsbranche, wem man Klimaschäden anlasten kann.

Die Autoren vertreten die Ansicht, dass die Unternehmen, die am Anfang der physischen Kausalkette stehen und klimaschädigende Substanzen wie etwa fossile Brennstoffe fördern, eine Haftpflichtversicherung für Klimaschäden abschliessen sollten. Die Versicherungsidee könnte nach Meinung der Autoren Akzeptanz gewinnen, wenn die Versicherungen Klimaschäden und Katastrophenhilfe über einen Pool vergüten und zudem die angehäuften Prämien zu einem guten Teil in Vorsorgeprojekte investieren würden.

Die EU geht noch weiter, und zwar in der Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zur Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen. Das Europäische Parlament fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verantwortung im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel ernst zu nehmen und das Klimaschutzabkommen von Paris zügig umzusetzen. Weiter sollen sie dafür sorgen, dass die Folgen des Klimawandels auf Massenvertreibungen anerkannt werden, und den vom Klimawandel betroffenen Ländern ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen. Weiter vertritt das Europäische Parlament die Ansicht, dass Personen, die durch die Folgen des Klimawandels vertrieben werden, ein spezieller internationaler Schutzstatus gewährt werden sollte.

Porträt