Das schweizerische Umweltschutzgesetz definiert die Bezeichnung «Umweltschaden» nicht. Hingegen werden einzelne Einflüsse als Schaden bezeichnet (Art. 7 USG), zum Beispiel Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.
Umweltgefährder und Haftung
Artikel 59a des Umweltschutzgesetzes (USG) betrifft die privaten und öffentlich-rechtlichen Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefährdung der Umwelt verbunden ist. Sie haften für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Realisierung dieser Gefahr entstehen.
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, hat der Verursacher zu übernehmen (USG Art. 59).
Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten (USG Art. 3). Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung. Folgende Betriebe und Anlagen gelten als mit besonderen Gefahren verbunden:
- Betriebe, die der Bundesrat aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach USG Art. 10 (Katastrophenschutz) unterstellt;
- Betriebe, die der Entsorgung von Abfällen dienen;
- Betriebe, in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird;
- Betriebe, in denen Stoffe vorhanden sind, für welche der Bundesrat zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt.
USG Art. 59 a regelt die Haftung für bewilligungs- oder meldepflichtige Personen, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System arbeiten, solche Organismen im Versuch freisetzen oder sie unerlaubt in Verkehr bringen. Bund, Kantone und Gemeinden haften gleich wie die Personen, die eine Bewilligung benötigen.
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (USG Art. 10 a und b).
Wer eine solche Anlage planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die zuständige Behörde muss diese vornehmen, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet. Genauere Regelungen findet man in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, sind trotzdem die Vorschriften über den Schutz der Umwelt anzuwenden (UVPV Art. 4).
Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist (USG Art. 59 a). Die Artikel 42–47 und 49–53 OR sind anwendbar.
Verjährungsbestimmungen
Die Ersatzansprüche verjähren nach OR Art. 60, und zwar in einem Jahre von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls nach zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Das gilt auch für das Rückgriffsrecht. Eine dreijährige Frist besteht bei Schäden, die wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden sind. Die Verjährung endet spätestens dreissig Jahre nach dem Schadenereignis. Beim Rückgriffsrecht beginnt die dreijährige Frist zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
Das USG enthält ausserdem in Art. 60 und 61 Strafbestimmungen über Vergehen sowie Übertretungen. Vergehen können mit Busse oder Freiheitsstrafe, Übertretungen mit Bussen bis zu 20 000 Franken bestraft werden. Das gilt auch für Versuch sowie Gehilfenschaft. Bestraft werden können auch fahrlässige Handlungen.
