Bei Fragen rund ums Flottenmanagement sollte nicht vergessen gehen, dass es die Arbeitnehmenden sind, die am Ende hinter dem Steuer sitzen. Neben den beruflichen Fahrten ist es vielen Arbeitnehmenden auch erlaubt, das Geschäftsfahrzeug für ihre privaten Zwecke zu verwenden. Um dabei Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorher vertraglich festzuhalten, wie und zu welchen Konditionen ein Geschäftsfahrzeug durch Arbeitnehmende gebraucht werden darf. Dabei gilt es zu beachten, dass sich auch die Art der Fahrzeugfinanzierung auf die vertragliche Regelung mit Arbeitnehmenden auswirken kann.
Beschaffung
Viele kleine und mittlere Unternehmen in der Schweiz haben eine Fahrzeugflotte. Bei der Beschaffung der Fahrzeuge haben sie abzuwägen, ob sie die Fahrzeuge kaufen und selbst bewirtschaften wollen oder ob ein Fahrzeugleasing mit professioneller Bewirtschaftung vorteilhafter ist. Zwischen diesen beiden Grundvarianten gibt es unterschiedliche Schattierungen. Diese gehen vom einfachen Fahrzeugleasing bis zum Full-Service-Leasing, bei dem ein externer Anbieter die gesamte Fahrzeugadministration inklusive Wartung, Reparatur, Versicherung und Unfallmanagement übernimmt.
Für welche Variante sich ein Unternehmen entscheidet, hängt stark von den individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten ab. Zu berücksichtigen sind etwa die Flottengrösse oder das Risiko, das mit einem plötzlichen Fahrzeugausfall verbunden ist. Egal für welche Art der Beschaffung und Bewirtschaftung sich ein Unternehmen entscheidet, die Schnittstelle zu den Arbeitnehmenden sollte klar geregelt werden. Die folgenden Ausführungen beleuchten einige Aspekte dieser Schnittstelle.
Darf das Geschäftsfahrzeug nur für geschäftliche oder auch private Zwecke genutzt werden?
Ein erster wichtiger Punkt, den es im Arbeitsvertrag zu regeln gilt, ist die Art der Benützung des Geschäftsfahrzeugs. Es sollte explizit festgehalten werden, ob der Arbeitnehmer das Geschäftsauto auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Fehlt eine solche Regelung, gilt grundsätzlich, dass ein Geschäftsfahrzeug nur für geschäftliche Fahrten zur Verfügung steht. Duldet der Arbeitgeber jedoch eine private Nutzung über längere Zeit, kann von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden.
Was sollte geregelt werden, wenn die Arbeitnehmenden das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen?
Sind private Fahrten erlaubt, ist etwa an folgende Regelungen zu denken: Steht das Geschäftsauto nur für den Arbeitsweg zur Verfügung oder dürfen auch Freizeitfahrten unternommen werden? Wie sieht es mit Fahrten ins Ausland aus? Wird die private Nutzung pauschal entschädigt, sind die gefahrenen Kilometer oder nur das Benzin zu bezahlen oder soll das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung stehen? Wie sieht es bei einer «übermässigen» privaten Nutzung aus? Hier gilt es eine für beide Parteien angemessene Vereinbarung zu finden, denn die Möglichkeit, ein Geschäftsfahrzeug privat zu nutzen, ist für den Arbeitnehmer auch in steuerlicher Hinsicht relevant.
Durch die Umsetzung der Fabi-Vorlage («Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur») ist dieses Thema in den vergangenen Monaten wieder vermehrt in den Fokus gerückt. Bisher brachte ein Geschäftsfahrzeug, das privat unentgeltlich genutzt werden durfte, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Vorteil. Doch per 1. Januar 2016 wurde der Pendlerabzug für die Bundessteuern auf 3000 Franken beschränkt. Für die kantonalen Steuern haben einige Kantone bereits Höchstbeträge eingeführt. Diese liegen zwischen 3000 Franken (Kanton Basel-Stadt) und 8000 Franken (Kanton Schwyz). In anderen Kantonen wird eine Obergrenze derzeit diskutiert oder per 1. Januar 2018 eingeführt.
Für Arbeitnehmende, die mit dem Geschäftsauto zum Arbeitsort fahren, haben diese Gesetzesänderungen teilweise erhebliche steuerliche Auswirkungen, denn die Fahrkosten, die über den abzugsfähigen Betrag hinausgehen, werden als Einkommen angerechnet und müssen entsprechend versteuert werden. Auf der nationalen Ebene wird daher bereits über eine Änderung dieser Regelung diskutiert. Tatsache bleibt aber, dass die unentgeltliche Nutzung des Geschäftsautos in Zukunft aus finanzieller Sicht für Arbeitnehmende weniger attraktiv wird.