Strategie & Management

Kommentar & Meinung

Der Verwaltungsrat als Sündenbock

Das Interesse an VR-Mandaten ist hoch – der Ruf nach mehr Frauen auf VR-Ebene ebenfalls. Doch mit diesem Amt sind hohe Risiken verbunden, in jahrelange Zivil-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafverfahren verwickelt zu werden.
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Die Aktiengesellschaft (AG) ist die wichtigste Gesellschaftsform unserer Wirtschaft. Hier können Unternehmer und Investoren grössere oder kleinere Kapitalbeiträge zusammenlegen, um damit koordiniert ein unternehmerisches Ziel zu erreichen, Arbeitsplätze zu schaffen und Gewinne zu erwirtschaften. Weil die einzelnen Aktionäre nur gerade dafür haften, dass sie die zugesicherte Einlage, also ihren Beitrag an das Aktienkapital, leisten, ist das Risiko der Unternehmer und Inves­toren beschränkt. Gehen die Geschäfte der AG schief, so muss der Mutige nicht bangen, mit seinem Privatvermögen zu haften. Mit diesen Eigenschaften entwickelte sich die AG zum Motor un­serer Wirtschaft und unseres Sozialstaates. Man soll beruflich etwas wagen können, ohne sogleich privat haften zu müssen. 

Verwaltungsrat und Eignerstrategie

Wer eine Geschäftsidee verwirklichen und letztendlich Gewinn aus seinem Mut erzielen will, wird oft selbst im Verwaltungsrat (VR) Einsitz nehmen. Es gibt aber mannigfache Gründe, dass dies nicht alle Unternehmer oder Investoren selbst tun wollen oder können. Beispielsweise fehlt das nötige Know-how, die verfügbare Zeit oder es sind schlicht zu viele Aktionäre, sodass die Führung der Gesellschaft einer Delegation von ihnen übertragen werden muss. Oder es handelt sich um einen Konzern mit Untergesellschaften, an denen der Aktionär selbst gar nicht beteiligt ist. Da der VR zahlreiche Kompetenzen haben muss (Kenntnisse des be­treffenden Sektors, des geografischen Marktes, Finanz- und Rechtskenntnisse, Marketing und Kommunikation, Krisenmanagement, Digitalisierungs- Know-how, um nur einige zu nennen), nimmt der Aktionär mitunter auch Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in das Gremium auf, um etwaig fehlende Qualifikationen abzudecken. Zugunsten der Aktionäre kommt diesfalls dem VR-Gremium die Aufgabe zu, die Gesellschaft mit Weitsicht zu den gesetzten Zielen zu führen. Er und das Management aller Hierarchiestufen leiten dann die AG, sodass sie weiterhin als Motor von Wirtschaft und Sozialstaat dient – auch in schwierigen Zeiten, wie gerade jetzt im Pandemieumfeld.

Undankbare Entwicklung 

In den letzten Jahren zeichnet sich die zunehmende Tendenz ab, die Mitglieder des VR bei ­Vorliegen geringster Unstimmigkeiten zur zivil-, sozialversicherungs-, steuer- und strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Vorab die Behörden, aber auch die Gerichte, machen ohne grosses ­Federlesen einen Bezug zu Art. 716a Obligationenrecht (OR), wonach die Oberleitung einer AG unübertragbar beim VR liege, und werfen den VR-Mitgliedern dann selbstgerecht vor, sie hätten genauer hinschauen müssen, sobald etwas schiefgeht. Bekannt ist die Gerichtspraxis zu den So­zialversicherungsbeiträgen, die sich zur Kausalhaftung entwickelt hat: Kann die AG aus irgendwelchen Gründen die Ausstände bei AHV und BVG nicht bezahlen (vielleicht wegen der Pan­demie), so sollen die Verwaltungsräte diese Ausstände selbst berappen. Ereignen sich Unfälle, so wird schnell der Schluss gezogen, dass der VR die notwendige Unfallverhütung verletzt hat. Fahren Angestellte ohne Führerausweis umher, so hätte der VR die Führerausweise kontrollieren (lassen) sollen. Hält ein Betrieb eine kaum erkennbare ­Bestimmung aus dem Lebensmittelgesetz nicht ein, muss der VR hinhalten. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) reicht der Eintrag im Handelsregister als Anfangsverdacht, um jahrelange Strafverfahren gegen die Verwaltungsräte wegen unklarer Zahlvorgänge durchzuführen. 

VR befindet sich in Doppelrolle

Es sind in erster Linie die Aktionäre, die unternehmerischen Erfolg und Gewinn suchen und für ihre Zwecke den VR einsetzen. Entsprechend evaluieren die Aktionäre Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte, die ihrer Meinung nach die unternehmerischen Ziele am besten erreichen können. In der Praxis wird der VR die Umsetzung der ­Strategie deshalb mit den Aktionären absprechen – ­in übersichtlichen Verhältnissen mit allen von ­ihnen, in zerstückeltem Aktionariat wenigstens mit den wichtigsten. In Konzernverhältnissen gehört die Übernahme von VR-Mandaten in Län­der- oder Vertriebsgesellschaften gar zum Pflichtenheft von höherem Kader. Es mag auch sein, dass der Aktionär im Ausland sitzt und wegen der Pflicht, zumindest einen VR oder einen Manager mit Schweizer Wohnsitz zu bestellen, das Mandat nicht vollständig selbst ausführen kann. Die Gesetzesbestimmung, wonach der VR undelegierbar oberster Herr der Gesellschaft samt Strategie und Umsetzung ist, stellt daher häufig eine gesetz­geberische Fiktion dar und steht im Gegensatz zum Grundsatz «Wer zahlt befiehlt». Der VR befindet sich in einer Doppelrolle, die immer wieder ein heikles Abwägen erfordert. Gemäss Gesetz hat er undelegierbar die Oberleitung der AG inne – aber aufgrund seines Auftrags- oder gar Arbeitsverhältnisses ist er zur Wahrung der Interessen des Aktionärs verpflichtet. Er bezieht schliesslich ein VR-Honorar oder einen Managerlohn – oft ohne gesonderte Zulage für die VR-Tätigkeit – und ist deshalb auch finanziell ganz offensichtlich vom Aktionär in gewissem Mass abhängig.

Augenmass bei vermeintlichen Unregelmässigkeiten

Nach Studium zahlreicher Behörden- und Gerichtsentscheide stelle ich fest, dass diese Instanzen nur zu gerne – und unter Missachtung der ­Realität – den bequemen Schluss ziehen, alle VR-Mitglieder bildeten die Oberleitung einer Gesellschaft, sie könnten die Verantwortung nicht de­legieren und hafteten deshalb solidarisch für je­gliche Unregelmässigkeiten, die sich in einer AG ereignen. Dass der Richter bei dieser Solidarität den Tatbeitrag jedes einzelnen Mitgliedes eines VR differenziert betrachten soll, verhindert nicht, dass alle Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in langwierige Verfahren miteinbezogen und zur Kasse gebeten werden, um dann bestenfalls Regress auf andere VR- oder Management-Mitglieder nehmen zu müssen. Durch exzessive Annahme ­einer Garantenstellung nimmt neben der zivilrechtlichen Haftung auch das Risiko zu, wegen dieser Unregelmässigkeiten in strafrechtliche Verfahren miteinbezogen und bestraft zu werden.

Führung muss sich auf das Wesentliche beschränken und Vertrauen in alle Hierarchiestufen mitbringen. Behörden und Gerichte dürfen die Realität nicht verleugnen und bei der Umsetzung der zivil-, straf- und verfahrensrechtlichen Massnahmen das Augenmass nicht verlieren. Der Gesetzgeber soll davon absehen, alles und jedes unter Strafe zu stellen und so die Arbeit im VR für alle zum Minenfeld zu machen. Denn sonst finden sich weder Frauen noch Männer, die die Rolle des Sündenbocks übernehmen wollen und bereit bleiben, den Motor des Wirtschafts- und Sozialstaates zu steuern.