Häufig werden wir von unseren Klienten in die Überlegungen der Unternehmensnachfolge einbezogen und manchmal ist die sinnvolle Lösung der «Nachfolge» die des Unternehmensverkaufs oder -teilverkaufs. Die Nachfolgeregelung allein ist für mittelständische Unternehmer schon ein emotionales Thema, der Verkauf aber ist noch emotionaler, geht er nicht selten mit einer enttäuschten Erwartung über die künftige Rolle der Nachkommen im eigenen Unternehmen einher und bedeutet der Verkauf schliesslich auch den Verlust der Kontrolle seitens der Familie. Dies ist insbesondere dann bedeutend, wenn der Familienname noch Bestandteil der Unternehmensfirmierung ist. Als wäre diese emotionale Gemengelage nicht schon genug, muss sowohl bei der Nachfolgeregelung als auch beim Verkauf unbedingt darauf geachtet werden, dass es sich um eine zusätzliche Aufgabe handelt, derer sich die Inhaber annehmen müssen, davon später mehr.
Verkauft ist verkauft: Der Verkauf des Unternehmens ist ein einmaliger Prozess
Wir können das Thema «Nachfolge» hier nicht umfassend abhandeln, ich möchte das Augenmerk heute auf die Situation lenken, wenn es gilt, ein Unternehmen zu verkaufen, ganz unabhängig davon, aus welchen Gründen eine familieninterne Regelung nicht zustande kommt. Der wichtigste Punkt vorab, auch wenn er profan klingt: Der Verkauf des Unternehmens oder der Verkauf von Anteilen an dem Unternehmen ist ein einmaliger Prozess, das ist ähnlich wie der Verkauf von Grundstücken: Verkauft ist verkauft, man hat anschliessend keine Kontrolle mehr über den verkauften Gegenstand, abgesehen von privatrechtlichen Vereinbarungen, die im Zuge des Verkaufs getroffen wurden.
Bei einem Gesamtverkauf des Unternehmens mag dies noch eine Erkenntnis sein, die erst reift, dann schmerzt und anschlies-send durch zeitbedingt zunehmende Distanz weniger relevant wird. Beim Teilverkauf von Anteilen der Gesellschaft muss insbesondere denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die gewohnt sind, selbst zu bestimmen, wohin die Reise geht, die gewohnt sind, dass sie schnell und ohne grosse Rückfragen Entscheidungen treffen können, klar sein, dass sie nicht mehr allein sind. Es sitzt bei einem Teilverkauf ein Dritter am Tisch und dieser hat Rechte, die er auch ausüben wird. Natürlich wird man Rückkaufregelungen vereinbaren, aber grundsätzlich gilt: Verkauft ist verkauft.
Sich dies vor Augen zu führen, ist auch zwingend erforderlich, bevor beabsichtigt wird, Teile des Unternehmens an Mitarbeiter zu veräussern. Nicht nur, dass der erzielte Verkaufspreis in der Regel geringer ist, wenn Mitarbeiter zu Gesellschaftern werden, das soll heute aber nicht das Thema sein. Nein, es ist vielmehr Klarheit darüber zu schaffen, ob die Alt-Gesellschafter wirklich ein Klima schaffen können, um den neuen Gesellschaftern, die bisher «nur» Mitarbeiter waren, den erforderlichen Raum zur Entwicklung zu geben. Noch zu oft scheitern gut begonnene «Management-Buy-outs», wie sie genannt werden, genau daran, dass die neuen Gesellschafter als «Junior-Gesellschafter» abgetan werden. Es gibt aber keine «Junior-Anteile». Verkauft ist verkauft.