Die Abgrenzung zwischen Rechtshandlungen, die vom Zweck der Gesellschaft noch abgedeckt sind, zu solchen, die als zweckwidrig erachtet werden, bereitet jedoch oftmals Schwierigkeiten und war auch schon verschiedentlich Gegenstand bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die folgenden Ausführungen sollen aufzeigen, wie weit die Vertretungsmacht des Verwaltungsrates reicht und an Beispielen aufzeigen, wann die Vertretungsmacht überschritten wird.
Umfang der Vertretungsmacht
Welche Rechtshandlungen des Verwaltungsrates sind dies nun, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann? Das Bundesgericht legt bei der Beantwortung dieser Frage Art. 718a OR seit jeher weit aus. So sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur solche Rechtshandlungen vom Zweck abgedeckt, die für die Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen. Vom Anwendungsbereich von Art. 718a OR sind vielmehr alle Rechtshandlungen des Verwaltungsrates erfasst, die irgendwie mit dem Zweck in Zusammenhang gebracht werden können und die nicht geradezu vom Zweck ausgeschlossen sind. Die Vertretungsmacht des Verwaltungsrates kann somit auch Rechtshandlungen einschliessen, die nicht direkt der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen und die allenfalls gar als unüblich oder aussergewöhnlich betrachtet werden müssen. Sind nun Rechtshandlungen jedoch vom Zweck geradezu ausgeschlossen oder werden Rechtshandlungen durch den Verwaltungsrat getätigt, welche die Gesellschaft ihrem Wesen nach verändern und die damit an sich zu einer eigentlichen Änderung des Zwecks der Gesellschaft führen, so kann sich die Gesellschaft aufgrund des Zweckverstosses auf die Unverbindlichkeit dieser Rechtshandlungen berufen. Solche Rechtshandlungen werden vom Verwaltungsrat in unzulässiger Weise getätigt.
Zweckwidrige Rechtshandlungen
Hierbei ist zu beachten, dass die Generalversammlung zweckwidrige Handlungen des Verwaltungsrates nachträglich genehmigen kann, da es aufgrund von Art. 704 OR der Generalversammlung obliegt, den Zweck der Gesellschaft abzuändern. Eine solche Änderung des Gesellschaftszwecks durch die Generalversammlung bedarf eines qualifizierten Beschlussquorums. Da mit dem Beschluss der Generalversammlung zur Zweckänderung auch eine Statutenänderung vorgenommen werden muss, ist dieser Beschluss zusätzlich öffentlich zu beurkunden.
Zweckwidrig können verschiedenste Rechtshandlungen des Verwaltungsrates sein. Bei der Beurteilung der vorliegenden Zweckwidrigkeit einer Rechtshandlung ist jeweils von den vorhin erwähnten allgemeinen Grundsätzen auszugehen.