Recht

Vertretungsmacht des Verwaltungsrates

Zweckwidrige Handlungen des VR sind für die Gesellschaft unverbindlich

In Anwendung von Art. 718a OR kann der Verwaltungsrat im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Die Vertretungsmacht des Verwaltungsrates findet damit am Zweck der Gesellschaft, wie er in den Statuten festgelegt wird, ihre Grenzen.
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Die Abgrenzung zwischen Rechtshandlungen, die vom Zweck der Gesellschaft noch abgedeckt sind, zu solchen, die als zweckwidrig erachtet werden, bereitet jedoch oftmals Schwierigkeiten und war auch schon verschiedentlich Gegenstand bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die folgenden Ausführungen sollen aufzeigen, wie weit die Vertretungsmacht des Verwaltungsrates reicht und an Beispielen aufzeigen, wann die Vertretungsmacht überschritten wird.

Umfang der Vertretungsmacht

Welche Rechtshandlungen des Verwaltungsrates sind dies nun, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann? Das Bundesgericht legt bei der Beantwortung dieser Frage Art. 718a OR seit jeher weit aus. So sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur solche Rechtshandlungen vom Zweck abgedeckt, die für die Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen. Vom Anwendungsbereich von Art. 718a OR sind vielmehr alle Rechtshandlungen des Verwaltungsrates erfasst, die irgendwie mit dem Zweck in Zusammenhang gebracht werden können und die nicht geradezu vom Zweck ausgeschlossen sind. Die Vertretungsmacht des Verwaltungsrates kann somit auch Rechtshandlungen einschliessen, die nicht direkt der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen und die allenfalls gar als unüblich oder aussergewöhnlich betrachtet werden müssen. Sind nun Rechtshandlungen jedoch vom Zweck geradezu ausgeschlossen oder werden Rechtshandlungen durch den Verwaltungsrat getätigt, welche die Gesellschaft ihrem Wesen nach verändern und die damit an sich zu einer eigentlichen Änderung des Zwecks der Gesellschaft führen, so kann sich die Gesellschaft aufgrund des Zweckverstosses auf die Unverbindlichkeit dieser Rechtshandlungen berufen. Solche Rechtshandlungen werden vom Verwaltungsrat in unzulässiger Weise getätigt.

Zweckwidrige Rechtshandlungen

Hierbei ist zu beachten, dass die Generalversammlung zweckwidrige Handlungen des Verwaltungsrates nachträglich genehmigen kann, da es aufgrund von Art. 704 OR der Generalversammlung obliegt, den Zweck der Gesellschaft abzuändern. Eine solche Änderung des Gesellschaftszwecks durch die Generalversammlung bedarf eines qualifizierten Beschlussquorums. Da mit dem Beschluss der Generalversammlung zur Zweckänderung auch eine Statutenänderung vorgenommen werden muss, ist dieser Beschluss zusätzlich öffentlich zu beurkunden.

Zweckwidrig können verschiedenste Rechtshandlungen des Verwaltungsrates sein. Bei der Beurteilung der vorliegenden Zweckwidrigkeit einer Rechtshandlung ist jeweils von den vorhin erwähnten allgemeinen Grundsätzen auszugehen.

Mit der Erteilung der Prokura wird der Umfang der Vertretungsmacht nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 459 OR beschränkt. Beispielsweise ist der Prokurist nicht berechtigt, Grundstücke zu veräussern, ausser diese Befugnis wurde ihm ausdrücklich erteilt.

Sind solche Beschränkungen der Vertretungsmacht gültig im Handelsregister eingetragen, so können sie gegenüber jedem Dritten, auch wenn dieser in gutem Glauben gehandelt hat, entgegengehalten werden. Insbesondere die Eintragung von Kollektivunterschriftsberechtigungen im Handelsregister ist weit verbreitet und stellt ein wirksames Mittel im Sinn der Prävention dar, um fahrlässige, unvorsichtige oder gar strafbare Handlungen zu vermeiden.

Internes Verhältnis

Im internen Verhältnis hingegen gibt es vielerlei weitere Möglichkeiten, mit welchen die Vertretungsmacht beschränkt werden kann. Beispielsweise kann in einem Organisationsreglement, im Arbeitsvertrag oder auch in einer Weisung geregelt werden, dass bestimmte Personen nur bestimmte Geschäfte abschliessen dürfen oder dass Rechtshandlungen von bestimmten Personen nur bis zu einer summenmässig genau festgelegten Grenze erlaubt sind. Wird die Vertretungsmacht überschritten und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, so kann dies zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber der kompetenzüberschreitenden Person führen. Letztlich bleibt anzumerken, dass solche internen Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber gutgläubigen Dritten im Extern-verhältnis keine Wirkung haben.

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