Bereits vor einigen Jahren stellte der Gesetzgeber fest, dass das Arbeitsgesetz, welches eine lückenlose und detaillierte Erfassung der geleisteten Arbeitszeit vorschreibt, mit der realen Arbeitswelt nicht mehr übereinstimmt. Die örtliche und zeitliche Flexibilität zahlreicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert auch mehr Spielraum bei der Arbeitszeiterfassung. Diesem Bedürfnis der Wirtschaft trug das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Rechnung, indem es auf den 1. Januar 2014 eine neue Weisung zur Arbeitszeiterfassung erliess. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz den Realitäten angepasst. Die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Weisung des Seco vom 1. Januar 2014 gilt noch bis Ende 2016, jedoch nur für Betriebe, die die Weisung bereits umgesetzt haben.
Arbeitnehmerkategorien
Die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung wird durch die Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes – auf Bundesebene durch das Seco und im Kanton Luzern durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira) – überprüft. Die Unternehmen trifft diesbezüglich eine Dokumentationspflicht. Die Arbeitszeit muss jedoch nicht von allen Arbeitnehmenden gleich erfasst werden. Wie die Weisung des Seco sieht auch die neue Regelung drei Kategorien von Arbeitnehmenden vor:
- Arbeitnehmende ohne Arbeitszeiterfassung
- Arbeitnehmende mit vereinfachter Arbeitszeiterfassung
- Arbeitnehmende mit vollständiger Arbeitszeiterfassung
Arbeitnehmende ohne Arbeitszeiterfassung
Von der Erfassungspflicht befreit sind zunächst Arbeitnehmende, die aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen. Es handelt sich hierbei lediglich um Topkadermitglieder. Darunter sind Mitarbeitende zu verstehen, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen und / oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen können.