Recht

Obligationsrecht

Worauf bei Beratungsverträgen zu achten ist

Für viele Bereiche gibt es eine Menge Beratungsangebote zu ganz verschiedenen Preisen. Professionelle Beratungsfachleute haben ein hohes Verantwortungsbewusstsein, besitzen eine solide Bildung, praktische Erfahrung und Fachkenntnisse. In Beratungsverträgen sind mindestens eine klare Formulierung des Auftrages und das Honorar schriftlich festzulegen.
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Ein Beratungsvertrag gilt als Auftrag nach OR Art. 394 ff. Der Beauftragte verpflichtet sich zur vertragsgemässen und sorgfältigen Besorgung von Geschäften oder Diensten. Der Auftrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass der Beauftragte den Erfolg seiner Tätigkeit nicht garantieren oder kein bestimmtes Arbeitsergebnis versprechen kann. Wenn etwa ein Unternehmensberater ein Konzept zur effizienteren Gestaltung des Betriebes ausarbeitet, kann er nicht unbedingt erreichen, dass dies auch in allen Punkten durchgeführt wird. Denn das beste Konzept nützt nichts, wenn Geschäftsleitung und Personal sich nicht daran halten. Oder ein Anwalt kann nicht garantieren, einen Prozess zu gewinnen. Ein Werkvertrag nach OR Art. 363 liegt vor, wenn eine körperliche oder unkörperliche Leistung vereinbart wird, bei der man eine qualifizierte Ausführung garantieren kann. Für den Auftrag ist keine Vertragsform vorgeschrieben. Trotzdem ist bei Beratungsaufträgen ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen.

Gerade bei Beratungen kommt es oft vor, dass die Aufgabe des Beratenden vage bleibt. So kann es passieren, dass Berater Spitzenhonorare kassieren für Windmacherei oder sogar für Fehlleistungen. Die Aufgabe des Beraters sollte deswegen präzise definiert werden. Bei schwierigen Aufgaben ist es sinnvoll, den Auftrag bei einer vorhergehenden Besprechung festzulegen und darüber ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Darauf kann man im Vertrag verweisen. Wichtig ist auch, einen bestimmten Zeitrahmen für die Konzipierung und Erledigung des Auftrages festzusetzen.

Nach OR ist ein Beauftragter im Prinzip verpflichtet, die Aufgabe persönlich zu erledigen. Er kann aber auch Aufgaben an seine Angestellten delegieren und wo es nötig ist, sogar im Interesse des Auftraggebers Teile des Auftrages an Dritte weitergeben (Substitution). Er haftet dann für die sorgfältige Auswahl der betreffenden Person. Bei unerlaubter Substitution haftet er für die Handlungen des Beauftragten, wie wenn es seine eigenen wären.

Die Honoraransätze sollten klar festgelegt werden, am besten schriftlich. Richtlinien für Honorare findet man manchmal auf den Webseiten der betreffenden Beraterverbände. Berater werden entweder nach Aufwand oder mit einer Pauschale vergütet. Das Honorar ist normalerweise nicht erfolgsabhängig, das kann je nach Branche als unseriös gelten. Der Auftraggeber hat dem Beratenden Auslagen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftrag zu vergüten. Das Honorar muss erst bezahlt werden, wenn der Beauftragte dem Auftraggeber Rechenschaft abgelegt hat.

Preisvergleiche können sich lohnen, weil Honorare oft in gewissem Rahmen Verhandlungssache sind. Vorsicht ist allerdings geboten bei Dumpingangeboten, die ein Hinweis auf Unseriosität oder mangelnde Fachkenntnisse sein können. Nebenkosten wie Reisespesen können sich summieren, vor allem, wenn der Beratende mehrmals engagiert wird. Zu empfehlen ist, sich in der Gegend des Firmensitzes umzusehen, bevor man jemand von weither kommen lässt.

Beendigung des Auftrages

Für den Auftrag besteht das freie Widerrufsrecht für beide Parteien. Dieses wirkt immer von dem Zeitpunkt des Widerrufs an. Auf das Widerrufsrecht kann man nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes nicht gültig verzichten. Ob man eine Konventionalstrafe bzw. eine Pauschale für den Fall des Widerrufs vereinbaren kann, ist umstritten. Hingegen hat der Berater das Recht auf ein Honorar für bis zu dem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Schadenersatzpflichtig wird, wer einen Auftrag zur Unzeit widerruft.

Der Beauftragte muss dem Auftraggeber Unterlagen und sonstige Sachen nach Beendigung des Auftrages herausgeben. Er hat daran kein Retentionsrecht, für den Fall dass der Auftraggeber nicht bezahlt. Im Zusammenhang mit Unterlagen und Daten sind genauere Regelungen zu empfehlen, vor allem in Bezug auf Geheimhaltung. Sehr wichtig ist eine Vereinbarung, welche Rechte die Parteien nach Beendigung der Zusammenarbeit haben. Dabei sind auch Regelungen zu treffen für den Fall, dass das Projekt vor der Fertigstellung abgebrochen wird. Das Recht an Daten sollte im Prinzip dem Auftraggeber verbleiben.

Gemäss OR Art. 398 haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Der Beauftragte hat zwar grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Hingegen ergibt sich aus der Treuepflicht des Beauftragten, dass er bei der Ausführung des Auftrages die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles zu unterlassen hat, was diesem Schaden zufügen könnte. Natürlich dürfen bei der Durchführung des Auftrages nicht Zielkonflikte gegenüber anderen Personen entstehen, mit denen der Berater geschäftlich in Verbindung steht.

Man geht davon aus, dass ein Berater frei ist, Aufträge abzulehnen, wenn er von der Materie wenig oder nichts versteht. Führt er den Auftrag trotzdem aus, gilt das als Übernahmeverschulden. Bei einer Fachperson können die Kunden erwarten, dass ihre Kenntnisse den Kompetenzen entsprechen, die ein Angehöriger des Berufsstandes haben muss. An Spezialisten kann man hohe Anforderungen stellen. Als Interessent soll man sich nicht scheuen, nach Referenzen von Kunden oder Verbänden zu fragen und diese auch zu überprüfen. Wichtig: Verkäufer, die ihre Kunden im Zusammenhang mit einem Kauf beraten, müssen ebenso sorg­fältig vorgehen und dieselben Pflichten beachten wie andere Berater.

Aus der Treuepflicht ergibt sich, dass ein Beratender dem Auftraggeber bei der Wahl der geeigneten Massnahmen behilflich sein muss. Voraussetzung ist, dass sich der Berater über die Verhältnisse des Kunden informiert. Gegenstand der Infor­mationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung ist. Der Be­ratende hat als Fachperson dem Auftrag­geber auch unaufgefordert über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen, die Kosten und Gefahren sowie die Erfolgschancen Auskunft zu geben. Das gilt nicht nur für die laufenden Geschäfte, sondern auch für Zukunftspläne und Änderung des Vorgehens. Der Berater hat den Kunden zu warnen, wenn eine Handlung ihm Schaden zufügen könnte.

Im Prinzip soll der Berater nach dem Willen des Auftraggebers handeln, auf jeden Fall nach ausdrücklichen Weisungen. Wenn der Beauftragte von den Instruktionen abweicht und ein Schaden für den Auftraggeber entsteht, haftet der Beauftragte. Wenn der Auftraggeber keine Instruktionen abgibt, muss der Beauftragte solche einholen. Die Beratenden haften für Schäden, die Angestellte oder Beauftragte verursachen. Je nach Fall ist ausser OR Art. 399 auch OR Art. 55 oder OR Art. 101 anzuwenden.

Vorsicht ist geboten, wenn Beratende die Haftung auf Grobfahrlässigkeit, Vorsatz oder Verschulden einschränken wollen. Solche Klauseln verstossen eindeutig gegen OR Art. 100, nach dem Haftungsausschlüsse für rechtswidrige Absicht und Grobfahrlässigkeit nichtig sind. Sogar ein Haftungsausschluss für leichtes Verschulden kann bei obrigkeitlich konzessioniertem Gewerbe nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden. Zu weit gehende Haftungsausschlussklauseln, womöglich noch klein gedruckt in den AGB, können gerade im Beratungsgeschäft ein Indiz für mangelnde Seriosität sein. «

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