Die digitale oder dritte industrielle Revolution und deren Auswirkungen sind in aller Munde. Digitale Geschäftsmodelle lösen altbewährte ab und das Internet der Dinge wird in naher Zukunft bereits zur vierten industriellen Revolution überleiten. Im Zuge dieser Transformation rostet, wer rastet, und nur mit Innovation wird der unternehmerische Alterungsprozess aufgehalten.
Glaubt man dem Global Innovation Index belegte die Schweiz im Jahr 2016 den ersten Platz. In einem Arbeitsumfeld, in welchem Innovation grossgeschrieben wird, kommt dem Schutz der geschaffenen Immaterialgüter eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Sind auch Ihre Arbeitsverträge mit Blick auf Innovationen auf dem neuesten Stand?
Konfliktpotenzial
Das im Gesetz vorhandene Konfliktpotenzial beruht auf den im Arbeitsrecht und im Immaterialgüterrecht divergierenden Ansätzen, das heisst, wer originär Rechteinhaber sein soll. Im Arbeitsrecht (Art. 321b Abs. 2 OR) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. Gemäss Arbeitsrecht soll der Arbeitgeber originär Rechteinhaber sein.
Der Ansatz im Arbeitsrecht steht im Konflikt zum Ansatz im Urheberrechtsbereich. Das Urheberrechtsgesetz sieht als Urheber die natürliche Person beziehungsweise den Schöpfer vor, welcher das Werk geschaffen hat, und dieser ist originärer Rechteinhaber (Art. 6 URG; Schöpferprinzip). Dieser Schöpfer ist immer eine oder mehrere natürliche Personen.
Soweit nun im Gesetz selbst oder durch den Vertrag nicht vorgesehen ist, dass die mit dem Arbeitsergebnis entstandenen Rechte an den Arbeitgeber übertragen werden beziehungsweise direkt bei diesem entstehen, verbleiben diese beim Schöpfer und es kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unklar sein, wer in welcher Form das Arbeitsergebnis verwerten darf.
Leider ist der gesetzliche Brückenschlag zwischen Arbeits- und Urheberrecht nur in Teilbereichen abgebildet worden. Im Gesetz explizit und mit einem Bezug zum Arbeitsrecht geregelt sind Erfindungen und Designs sowie Computerprogramme. Dabei werden zusätzlich Unterscheidungen vorgenommen, das heisst, handelt es sich um ein geschuldetes Arbeitsergebnis, eine sogenannte Gelegenheitserfindung oder eine freie Erfindung? Je nachdem kann der Arbeitnehmer neben dem Lohn eine angemessene Vergütung geltend machen. Eine klare Regelung fehlt für das Urheberrecht im Allgemeinen.
Das geschuldete Arbeitsergebnis
Die gesetzliche Übertragung der Rechte vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber ist für Erfindungen und Designs (Art. 332 OR) sowie für Computerprogramme (Art. 17 URG) explizit vorgesehen und mit dem Lohn abgegolten. Die Rechte am Arbeitsergebnis sind beim Arbeitgeber.
Dies zumindest dann, wenn diese in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten entstanden sind. Denken Sie an einen Ingenieur in der Entwicklungsabteilung, der eine Verbesserung der Maschine konzipiert. Er erfüllt «nur» seine arbeitsvertraglichen Pflichten und erhält dafür seinen Lohn. Die Rechte an der Entwicklung stehen dem Arbeitgeber zu.