Leider muss man heutzutage als verheirateter Unternehmer immer die Möglichkeit einer Scheidung berücksichtigen. Deswegen ist zu empfehlen, schon in einem Ehevertrag entsprechende Regelungen zu treffen, bevor eine Scheidung vorgesehen ist. In bestimmten Fällen kann es sogar sinnvoll sein, einen Ehevertrag als Grundlage für eine Scheidungsvereinbarung abzuschliessen.
Unterscheidung
Ein Unternehmen, das von einem Partner schon vor der Ehe geführt und in die Ehe eingebracht wurde, gilt als Eigengut. Vereinbarungen über Errungenschaft sind dann zu treffen, wenn der Ehepartner mitarbeitet. Sinnvoll ist in diesen Fällen ein normaler Arbeitsvertrag, in dem auch die Sozialversicherungen geregelt werden. Das Einkommen des mitarbeitenden Partners gilt dann als Errungenschaft.
Mögliche Vereinbarungen
Es gibt in grundlegender Hinsicht folgende Möglichkeiten für Vereinbarungen über Vermögenswerte in Unternehmen:
- Die Ehepartner können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Zusätzlich kann man durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 ZGB). Ein angemessener Unternehmerlohn gilt im Prinzip nach Art. 197 ZGB als Errungenschaft. Nach Meinung einiger Juristen lassen sich nur darüber hinausgehende Gewinne oder Investitionen als Eigengut einordnen. Nicht als Ertrag im Sinn des Ehegüterrechts gilt beim Verkauf des Unternehmens erzielter Kapitalgewinn.
- Bei Gütergemeinschaft kann man den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, aus dieser ausschliessen (Art. 224 ZGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge von ausgeschlossenen Vermögenswerten nicht in das Gesamtgut.
- Sind beide Ehepartner berufstätig, kann die Gütertrennung sinnvoll sein, vor allem wenn beide ein eigenes Geschäft führen.
Diese Regelungen lassen sich auch treffen, wenn Eheleute an einem Drittunternehmen als Partner beteiligt sind, sofern sie in dem Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit ausüben und ausserdem eine leitende Stellung haben. Bei Aktiengesellschaften und GmbH gilt die Beteiligung nur als Vermögen zur Berufsausübung, wenn der betreffende Ehepartner die Mehrheit der Anteile besitzt. Das ist zwar im Gesetz nicht so formuliert, aber eine von Juristen vertretene Ansicht.
Wichtig: Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 217 ZGB).