Recht

Scheidung und Unternehmertum

Was während der Ehe verdient wurde, gehört zur Errungenschaft

Eine Scheidung muss besonders sorgfältig vorbereitet werden, wenn einer oder beide Ehepartner Unternehmer sind. Denn von ihrem Entscheid sind auch Angestellte und Stakeholders betroffen. Eine vernünftige Einigung ist auf jeden Fall wünschenswert.
PDF Kaufen

Leider muss man heutzutage als verheirateter Unternehmer immer die Möglichkeit einer Scheidung berücksichtigen. Deswegen ist zu empfehlen, schon in einem Ehevertrag entsprechende Regelungen zu treffen, bevor eine Scheidung vorgesehen ist. In bestimmten Fällen kann es sogar sinnvoll sein, einen Ehevertrag als Grundlage für eine Scheidungsvereinbarung abzuschliessen.

Unterscheidung

Ein Unternehmen, das von einem Partner schon vor der Ehe geführt und in die Ehe eingebracht wurde, gilt als Eigengut. Vereinbarungen über Errungenschaft sind dann zu treffen, wenn der Ehepartner mitarbeitet. Sinnvoll ist in diesen Fällen ein normaler Arbeitsvertrag, in dem auch die Sozialversicherungen geregelt werden. Das Einkommen des mitarbeitenden Partners gilt dann als Errungenschaft.

Mögliche Vereinbarungen

Es gibt in grundlegender Hinsicht folgende Möglichkeiten für Vereinbarungen über Vermögenswerte in Unternehmen:

  • Die Ehepartner können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Zusätzlich kann man durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 ZGB). Ein angemessener Unternehmerlohn gilt im Prinzip nach Art. 197 ZGB als Errungenschaft. Nach Meinung einiger Juristen lassen sich nur darüber hinausgehende Gewinne oder Investitionen als Eigengut einordnen. Nicht als Ertrag im Sinn des Ehegüterrechts gilt beim Verkauf des Unternehmens erzielter Kapitalgewinn.
  • Bei Gütergemeinschaft kann man den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, aus dieser ausschliessen (Art. 224 ZGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge von ausgeschlossenen Vermögenswerten nicht in das Gesamtgut.
  • Sind beide Ehepartner berufstätig, kann die Gütertrennung sinnvoll sein, vor allem wenn beide ein eigenes Geschäft führen.

Diese Regelungen lassen sich auch treffen, wenn Eheleute an einem Drittunternehmen als Partner beteiligt sind, sofern sie in dem Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit ausüben und ausserdem eine leitende Stellung haben. Bei Aktiengesellschaften und GmbH gilt die Beteiligung nur als Vermögen zur Berufsausübung, wenn der betreffende Ehepartner die Mehrheit der Anteile besitzt. Das ist zwar im Gesetz nicht so formuliert, aber eine von Juristen vertretene Ansicht.

Wichtig: Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 217 ZGB).

Beteiligung am Wertzuwachs

In einem Unternehmen können zugleich Eigengut und Errungenschaft investiert sein, beispielsweise wenn die Eheleute dieses gemeinsam gründen und aufbauen oder wenn einer im Geschäft des anderen investiert. Geschieht das ohne entsprechende Gegenleistung und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, wird er daran beteiligt im Verhältnis zu seinem Beitrag (Art. 206 ZGB). Die Forderung wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet. Ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag. Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

Wenn ein Partner seine eigene Errungenschaft in ein Geschäft, das sein Eigengut ist, investiert hat oder Eigengut in einem Geschäft anlegt, das Errungenschaft ist, besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrags und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Hingegen gelten Wertsteigerungen in einem Unternehmen des Eigengutes, zu denen der Partner nichts beigetragen hat, nicht als Errungenschaft, jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer für den Arbeitseinsatz durch Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist. Diese Bezüge fallen der Errungenschaft zu, der Mehrwert des Unternehmens hingegen nicht (Bundesgerichtsentscheid vom 14. März 2005).

Unternehmensbewertung

Es ist sinnvoll, im Scheidungsverfahren einen möglichst objektiven Unternehmenswert einzusetzen. Als solcher gilt der sogenannte Arbitriumwert. Dieser Ausdruck bedeutet in diesem Zusammenhang ein von einem Schiedsspruch abgeleiteter Wert, also ein unparteiischer, neutraler, objektivierter Schiedswert, der von den an der Bewertung beteiligten Parteien unbeeinflusst ist. Nach Bundesgerichtsurteil vom 9. März 1995 (BGE 121 III 152) ist bei einer Scheidung ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Der Fortführungswert eines Betriebs ist nicht durch die Bewertung der einzelnen Gegenstände im Unternehmen zu ermitteln, sondern immer nur im Rahmen einer Gesamtbewertung festzulegen. Aufgrund einer vorangehenden Unternehmensanalyse sind zudem nicht betriebsnotwendige Bestandteile auszuscheiden und separat zu beurteilen. Wird der Betrieb nicht weitergeführt, so ist der Liquidationswert festzustellen. Auf jeden Fall muss das Bewertungsobjekt eines Unternehmens immer eine rechtlich finanzielle Einheit sein.

Die Auflösung der Güterstände Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft wird bei Scheidung oder Trennung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (ZGB Art. 204 und 236). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Erfolgt sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend, so das Bundesgericht. Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem sie veräus­sert worden sind. Bis zur tatsächlichen Auseinandersetzung nehmen beide Ehepartner gleichermassen am Risiko einer Wertverminderung und am Nutzen einer Wertsteigerung des Unternehmens teil.

Berechnung des Einkommens

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. In güterrechtlicher Hinsicht betont das Bundesgericht, dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn umfasst. Der Lohn des Unternehmers kann deshalb willkürfrei vom Geschäftsgewinn der Einzelfirma unterschieden werden. Er wäre als Privatbezug in der Erfolgsrechnung unter «Aufwand» und in der Bilanz unter «Passiven» zu verbuchen.

Bei Selbstständigen können Einkommensberechnungen äusserst schwierig sein. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu er­reichen und namentlich um Einkommensschwankungen in der Rechnung zu tragen, sollte das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre massgebend sein, in der Regel die letzten drei Jahre. Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (Bundesgerichtsurteil vom 13. Januar 2009).

Porträt