Mit jedem Kauf einer Fahrkarte wird ein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Dieser verpflichtet den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrags beteiligten Beförderer – egal ob Bahn-, Schiff-, Flugzeug- oder Busunternehmen – den Reisenden vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort zu befördern. Welche Rechte den Reisenden in Fällen von Abweichungen vom Beförderungsvertrag zustehen, hängt massgeblich vom gewählten Verkehrsmittel und Reiseweg ab; denn danach bestimmt sich letztlich die anwendbare Rechtsordnung unter Beachtung der internationalen, europäischen und den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.
Insbesondere wird mit der Haftung bei Verspätungen und Ausfällen unterschiedlich umgegangen, je nachdem, ob man sich im Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder im Strassenverkehr befindet. Dies lässt sich durch den historischen und politischen Kontext erklären, in welchem die verschiedenen Regelungen entstanden sind. Entsprechend sind die Vorschriften, wie sie heute für die unterschiedlichen Transportmittel gelten, nicht homogen. Auch das Recht auf Information, die Behandlung von Reklamationen, die Haftung bei Unfällen und die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität werden je nach Transportmittel unterschiedlich gehandhabt.
Wesentliche Rechtsgrundlagen
Während bei nationalen Transportmitteln und Transportstrecken in der Regel nationales Recht zur Anwendung kommt, sind bei grenzüberschreitenden Konstellationen verschiedene Normen anwendbar. So unterliegt die Eisenbahnbeförderung von Personen nach Massgabe den internationalen, europäischen und nationalen Bestimmungen:
a) den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV: Convention Internationale pour le transport des Voyageurs);
b) der EU-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates von 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr (EG-Verordnung 1371/2007) und/oder
c) dem Landesrecht, in der Schweiz – darunter – die Verordnung über die Personenbeförderung [VPB] anwendbar.
Die EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wurde in der Schweiz zwar noch nicht übernommen, die Schweiz hat sich jedoch mit dem bilateralen Landverkehrsabkommen verpflichtet, langfristig die diesbezügliche Rechtsetzung der EU zu übernehmen.
Bei Schiffsreisen, welche von europäischen Häfen ausgehen, ist die analog zum Eisenbahnverkehr aufgebaute Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr anwendbar (EG-Verordnung 1177/2010, mit Inkrafttreten in der EU im Dezember 2012).
Auch im Luftverkehr sind die massgeblichen Normen auf verschiedenen Ebenen zu finden:
a) Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) von 1999;
b) diverse europäische Verordnungen, die die Schweiz gestützt auf das bilaterale Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG übernommen hat, darunter insbesondere die Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen (EG-Verordnung 261/2004) und/oder
c) die Verordnung über den Lufttransport (LTrV) von 2005, mit welcher die Schweiz zahlreiche Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal auch für Inlandbeförderungen als anwendbar erklärt hat, und die für die zivile Luftfahrt relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft werden in das schweizerische Recht integriert.