Ärzte, Anwälte und Fahrlehrer kennen ihn, Architekten und Journalisten kennen ihn nicht: den staatlichen Titelschutz. Patentanwälte gehörten in der Schweiz lange zur zweiten Gruppe. Beratungen in Patentsachen durften von jedermann angeboten werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Kunden – die innovativen Unternehmen – selber beurteilen können, wer über die nötigen Fachkenntnisse verfügt und wer nicht.
Weniger Know-how bei KMU
Grossunternehmen oder Unternehmen, die aufgrund ihrer strategischen Ausrichtung konstant mit Fragen des Geistigen Eigentums beziehungsweise des Intellectual Property (IP) zu tun haben, sind dazu tatsächlich in der Lage. Sie verfügen intern über das Wissen, das es ihnen erlaubt, die Arbeit der beratenden Patentanwälte zu bewerten; wenn sie nicht sogar in ihren IP-Abteilungen selber Patentanwälte beschäftigen.
Ganz anders stellt sich die Situation für Betriebe dar, die nur punktuell auf die Dienste eines Patentanwalts angewiesen sind. Ein typischer Schweizer Klein- und Mittelbetrieb (KMU) verfügt in der Regel nicht über die nötigen Fachkenntnisse. Für ihn ist schon die Suche nach einem geeigneten Ansprechpartner ein aufwendiger Prozess, und Betriebe, die diesen Prozess abkürzen, riskieren, an eine falsche Adresse zu geraten. Die Folge sind unsachgemässe Beratungen und möglicherweise gravierende wirtschaftliche Folgeschäden.
Transparenz geschaffen
Bundesrat und Parlament haben dieses Problem erkannt und deshalb im März 2009 ein Patentanwaltsgesetz (PAG) verabschiedet, das für Patentanwälte Minimalqualifikationen vorschreibt. Nach einer Übergangsfrist bis Mitte 2013 darf sich in der Schweiz nur noch Patentanwalt nennen, wer über einen naturwissenschaftlich-technischen Hochschulabschluss und ausreichende Berufserfahrung verfügt beziehungsweise die einschlägige Patentanwaltsprüfung bestanden hat. Ausserdem müssen Patentanwälte im Patentanwaltsregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) eingetragen sein. Das Register ist seit dem 1. Juli 2011 online zugänglich und sorgt so für die nötige Transparenz.
Das neue PAG legt den Patentanwälten indes nicht nur Qualifizierungspflichten auf. Er räumt ihnen auch ein neues Recht ein: Sie dürfen künftig als Parteienvertreter aktiv werden; und zwar vor dem ebenfalls neu geschaffenen Bundespatentgericht in St. Gallen.
Bisher waren die kantonalen Handelsgerichte für die Entscheidfindung in Patentsachen zuständig. Die patentrechtliche Expertise war auf 26 Kantonshauptorte verstreut und die Urteile liessen mitunter bis zu zehn Jahre auf sich warten. Ein Umstand, den sich vor allem Patentverletzer immer wieder zunutze machten.