Da sich der Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen Wettbewerb nur mit Leistungen im oberen und obersten Qualitätsbereich durchsetzen kann, nimmt die Nachfrage der schweizerischen Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräften Jahr für Jahr zu. Dieses entsprechend qualifizierte Personal ist auf dem relativ kleinen schweizerischen Arbeitsmarkt jedoch nur im ungenügenden Ausmass vorhanden, weshalb die Schweiz künftig noch mehr auf den komplementären Arbeitsmarkt der EU angewiesen sein wird.
Die Personenfreizügigkeit
Dahingehend hat sich die Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz per 1. Juni 2002 auf den schweizerischen Arbeitsmarkt positiv ausgewirkt. So vereinfacht das Personenfreizügigkeitsabkommen die Lebens- und Arbeitsbedingungen der EU/EFTA-BürgerInnen in der Schweiz und wird zudem ergänzt durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme.
Die wesentlichen Grundsätze des Abkommens sind die Gleichbehandlung der EU/EFTA-Bürger mit den schweizerischen Staatsangehörigen sowie der Schutz von erworbenen Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem anderen Land.
Will nun aber ein Arbeitgeber effektiv Mitarbeitende aus dem Ausland beschäftigen, so ist es, ungeachtet der vorgenannten Vereinfachung, die das Personenfreizügigkeitsabkommen mit sich bringt, für ihn oftmals schwierig zu ermitteln, welche gesetzlichen Vorgaben er befolgen muss. Entsprechend wichtig ist es für den Arbeitgeber, sich vorgängig mit den relevanten Themen wie Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht auseinanderzusetzen.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf EU/EFTA-BürgerInnen. Die bewilligungs- sowie sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten von Drittstaatenbürgern, unabhängig von deren Wohnsitz, werden demzufolge nicht aufgezeigt.
Bewilligung notwendig?
Was den bewilligungsrechtlichen Aspekt betrifft, so gilt es für den Arbeitgeber als Erstes zu klären, ob für den Stellenantritt des ausländischen Mitarbeitenden eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung einzuholen ist. Dabei existieren aus bewilligungsrechtlicher Sicht in der Schweiz verschiedene Kategorien von ausländischen Mitarbeitenden, wobei bei den europäischen Staatsangehörigen zwischen Bürgern der EU-25-Staaten und Bürgern von Bulgarien und Rumänien (EU-2) unterschieden wird.
Staatsangehörige der EU-25-Staaten benötigen keine fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung. Innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt müssen sich die zukünftigen Arbeitnehmenden jedoch bei ihrer Wohngemeinde anmelden und in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, wobei bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Grundsätzlich ist es dabei Sache der Arbeitnehmenden, sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnsitzes zu melden und ihren Aufenthalt zu regeln. Es ist in vielen Fällen aber empfehlenswert, das Gesuch bei der zuständigen Behörde, frühzeitig und vor Stellenantritt, durch den Schweizer Arbeitgeber einzureichen.
Keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen hingegen Arbeitnehmende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, welches maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauert. Diesfalls genügt es, dass der Arbeitgeber – im Rahmen eines Meldeverfahrens – den Mitarbeitenden vor Beginn der Tätigkeit bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde online anmeldet. Die Meldung hat sodann acht Tage vor dem vorgesehenen Arbeitsantritt in der Schweiz zu
erfolgen.