Recht

Verpackungsgesetz

Warenexport nach Deutschland – auch eine Frage der Verpackung

Die Lieferung von Waren aus der Schweiz nach Deutschland hat neben zoll- und steuer­lichen eine weitere Komponente, die der Verpackung. Im Folgenden wird beleuchtet, mit welchen Hürden Warenlieferungen aus der Schweiz verbunden sind und ob es einen Unterschied macht, ob ein Schweizer Lieferant in Deutschland einen Standort hat oder nicht.
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Wer im Wege des Versandhandels Waren an Kunden beziehungsweise Endverbraucher in Deutschland verschickt, nutzt dafür meist Kartons oder Versandbeutel, Füllmaterial und ähnliche Verpackungen. Deren Inverkehrbringen richtet sich nach dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die EU Richtlinie 94/62/EG umsetzt und auf eine möglichst geringe Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt in Deutschland sowie die Erhöhung der Recyclingquoten zielt. Dabei treffen die Verpflichtungen nicht nur die in Deutschland ansässigen Hersteller, sondern alle Hersteller, die verpackte Waren nach Deutschland liefern. 

Wer betroffen ist

Das VerpackG gilt für alle diejenigen, die Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen. Hersteller sind dabei gleichermassen betroffen wie Importeure, das heisst, es spielt keine Rolle, ob ein ausländisches Unternehmen einen Standort in Deutschland hat oder nicht. Dabei gelten auch Auftraggeber einer Auftragsfertigung als Hersteller, sofern sie bei einem Dritten Verpackungen mit Waren befüllen und sie mit der eigenen Marke oder dem eigenen Firmennamen kennzeichnen lassen, um sie dann nach Deutschland einzuführen.

Die Grundpflicht für jeden Hersteller beziehungsweise Importeur ist es, die sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem oder mehreren (Entsorgungs-)Systemen zu beteiligen, welche diese wiederum flächendeckend beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen (zum Beispiel Gastronomie, Verwaltung, Handwerksbetrie­be, Anwaltskanzleien et cetera) einsammeln und die Sortierung sowie die Entsorgung beziehungsweise das Recycling organisieren. Grundsätzlich sind alle Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen inklusive der gesamten Füllmaterialien systembeteiligungspflichtig. 

Da der Schweizer Importeur nicht immer zuverlässig einschätzen kann, ob die von ihm befüllten Verpackungen ty­pischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, besteht die Möglichkeit, im Katalog der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nachzusehen, der alle systembeteiligungspflichtigen Ver­packungen auflistet. 

Praxistipp: Diesen Katalog sollten ­Unternehmer auf der Homepage der ZSVR im Auge behalten, da er fortlaufend ak­tualisiert beziehungsweise ergänzt wird.

Die Pflichten 

Ausländische Importeure haben, genau wie die deutschen Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, folgende Pflichten zu erfüllen: 

Registrierung

Seit dem 1. Juli 2022 müssen sich alle Hersteller beziehungsweise Importeure, unabhängig davon, ob sie einen Standort in Deutschland haben oder nicht, vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen im Verpackungsregister «Lucid» registrieren lassen. Achtung: Verpackte Waren dürfen ohne die Registrierung nicht mehr nach Deutschland eingeführt werden. 

Systembeteiligungspflicht

Darüber hinaus haben sich Importeure mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. 

Mengenmeldung

Der Importeur muss die Markennamen seiner Produkte und die jährlich durch ihn abgegebenen Verpackungsmengen melden. Alle Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an die dualen Systeme sind gleichzeitig auch an die ZSVR zu melden. Es handelt sich sowohl vom Inhalt als auch vom Melderhythmus um eine jährliche Doppelmeldung. Eventuelle weitere Pflichten hängen von der gewählten Exportvariante ab. 

Wer ist für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich? Liefert der Schweizer Unternehmer seine verpackte Ware direkt an den privaten Endverbraucher oder eine vergleichbare Stelle in Deutschland, so treffen ihn die eben dargestellten Pflichten direkt und er muss für die Re­gistrierung und Mengenmeldung der ­Versandverpackung selbst sorgen. 

Praxistipp: Die Registrierung im Ver­packungsregister ist grundsätzlich problemlos auch aus dem Ausland möglich. Der Registrierungsdialog wird vom Verpackungsregister in deutscher und en­g­lischer Sprache angeboten. Es gibt weder die Verpflichtung, eine deutsche ­Niederlassung, eine Bevollmächtigung oder eine deutsche Kennnummer (zum Beispiel USt-ID, Steuernummer oder Firmenregistrierungsnummer) anzugeben. 

Pflichtangaben

Allerdings sind bestimmte Pflichtangaben erforderlich, die nicht in allen Ländern weltweit so existieren. 

Angabe von Markennamen

Das Unternehmen muss bei Direktlieferung den auf den Verkaufs- und Umverpackungen konkret angegebenen Markennamen registrieren. Wenn dort kein Name angegeben ist, dann ist der Name des Unternehmens beziehungsweise der Name des Unternehmers anzugeben. 

Beauftragung eines Bevollmächtigten

Der Importeur kann, wenn er keinen Standort in Deutschland hat, einen Bevollmächtigten beauftragen, der seine Verpflichtungen übernimmt. 

Kauft ein deutscher Unternehmer Ware bei einem Schweizer Unternehmen und führt diese nach Deutschland ein, so ist entscheidend, wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt und somit als Importeur nach dem VerpackG gilt. Anhaltspunkte können beispielsweise die Incoterms (In­ter­nationale Handelsklauseln) liefern, sofern sie vereinbart sind. 
Ist ein Kauf ab Schweizer Werk, also Ex Works vereinbart, gilt der deutsche Un­ternehmer als Importeur und ist neben der Verbringung der Ware nach Deutschland auch für alle Pflichten nach dem ­Verpackungsgesetz verantwortlich. Das heisst, ihn trifft sowohl die Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflicht. Der Schweizer Hersteller bleibt hier weitgehend aussen vor – ihn trifft lediglich die Pflicht der Registrierung des auf der Umverpackung angegebenen Markennamens im Verpackungsregister «Lucid». 

Da bei dieser Liefervariante der Käufer mit Sitz in Deutschland als Importeur gilt, kann dieser keinen Bevollmächtigten nach dem Verpackungsgesetz beauftragen. Für den Schweizer Importeur ist dies nicht notwendig, da er nicht Verpflichteter ist. 

Wenn der vereinbarte Lieferort in Deutschland liegt und der Schweizer ­Verkäufer die Lieferung bis zum kon­kreten Lieferort in Deutschland schuldet, trägt er regelmässig auch die rechtliche Verantwortung für den Grenzübertritt der verpackten Waren mit allen zuvor ­beschriebenen Pflichten des VerpackG. 

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