Grundlegende Vorschriften über Fahrzeuge und ihre Benützung findet man im Strassenverkehrsgesetz (SVG). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass der Fahrzeugführer die Verkehrsregeln befolgen kann und auf der Fahrt niemand gefährdet wird. Selbstverständlich sind die Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften des SVG und der Verkehrsregelnverordnung zu beachten.
Technische Voraussetzungen
Die technischen Voraussetzungen für Fahrzeuge werden in diversen Verordnungen geregelt. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) enthält Grundsatzregelungen, regelt aber auch Einzelheiten der Fahrzeuggestaltung und verweist ausserdem auf EG-Normen. Zu beachten ist die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1). Für andere Fahrzeuge, zum Beispiel Motorräder, gelten spezifische Verordnungen (TAFV 2 und 3). Weiter zu beachten ist die Verordnung des Uvek (Bundesamt für Umwelt und Verkehr) über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauch-emissionen.
Verpflichtung der Arbeitgeber
Ein Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (SVG Art. 31–33). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Angestellte keine Fahrzeuge führen, wenn sie dazu nicht fähig sind. Nach Verkehrsregelnverordnung darf niemand ein Fahrzeug einem Fahrer überlassen, der nicht fahrfähig ist. Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr regelt die medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeugführer. Nach Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 Art. 2) muss der Arbeitgeber alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das gilt natürlich auch fürs Autofahren. Für berufsmässige Chauffeure findet man in den Verordnungen ARV 1 und 2 genaue Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Kontrolliert wird das von den zuständigen Behörden mittels Fahrtschreiberkarten. Das Vorgehen ist in Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) geregelt.
Nach SVG Art. 100 untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer, wenn er eine nach SVG strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat.
Haftungsvorschriften des SVG
Die Haftung des Fahrzeughalters ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt. Nach Bundesgericht gilt als Fahrzeughalter derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt sowie Anweisungsrechte gegenüber den Fahrzeuglenkern und Technikern ausüben kann. Der Fahrzeughalter muss nicht dieselbe Person sein, die im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Für mehrere Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn jeder von ihnen die tatsächliche Verfügungsgewalt über das entsprechende Fahrzeug zukommt.
Der Begriff der Mithalterschaft ist im Sinn des Gesetzes eng auszulegen. Wird durch ein Motorfahrzeug ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet in erster Linie der Halter für den Schaden (SVG Art. 58 ff.). Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet im Prinzip der Halter des ziehenden Motorfahrzeugs. Der Halter indes kann nach SVG Art. 59 von der Haftpflicht befreit werden, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde (SVG Art. 71). Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.