Recht

Fuhrparkmanagement

Vorgesetzte unterstehen der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer

Beim Betreiben eines Fuhrparks sind eine Menge Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen zu beachten. Ebenso wichtig wie die technischen Anforderungen an Fahrzeuge sind Haftungsbestimmungen und Vorschriften über Arbeitszeiten und Gefahrguttransport.
PDF Kaufen

Grundlegende Vorschriften über Fahrzeuge und ihre Benützung findet man im Strassenverkehrsgesetz (SVG). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass der Fahrzeugführer die Verkehrsregeln befolgen kann und auf der Fahrt niemand gefährdet wird. Selbstverständlich sind die Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften des SVG und der Verkehrsregelnverordnung zu beachten.

Technische Voraussetzungen

Die technischen Voraussetzungen für Fahrzeuge werden in diversen Verordnungen geregelt. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) enthält Grundsatzregelungen, regelt aber auch Einzelheiten der Fahrzeuggestaltung und verweist ausserdem auf EG-Normen. Zu beachten ist die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1). Für andere Fahrzeuge, zum Beispiel Motorräder, gelten spezifische Verordnungen (TAFV 2 und 3). Weiter zu beachten ist die Verordnung des Uvek (Bundesamt für Umwelt und Verkehr) über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauch-emissionen.

Verpflichtung der Arbeitgeber

Ein Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (SVG Art. 31–33). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Angestellte keine Fahrzeuge führen, wenn sie dazu nicht fähig sind. Nach Verkehrsregelnverordnung darf niemand ein Fahrzeug einem Fahrer überlassen, der nicht fahrfähig ist. Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr regelt die medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeugführer. Nach Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 Art. 2) muss der Arbeitgeber alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das gilt natürlich auch fürs Autofahren. Für berufsmässige Chauffeure findet man in den Verordnungen ARV 1 und 2 genaue Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Kontrolliert wird das von den zuständigen Behörden mittels Fahrtschreiberkarten. Das Vorgehen ist in Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) geregelt.

Nach SVG Art. 100 untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer, wenn er eine nach SVG strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat.

Haftungsvorschriften des SVG

Die Haftung des Fahrzeughalters ist im Stras­senverkehrsgesetz (SVG) geregelt. Nach Bundesgericht gilt als Fahrzeughalter derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt sowie Anweisungsrechte gegenüber den Fahrzeuglenkern und Technikern ausüben kann. Der Fahrzeughalter muss nicht dieselbe Person sein, die im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Für mehrere Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn jeder von ihnen die tatsächliche Verfügungsgewalt über das entsprechende Fahrzeug zukommt.

Der Begriff der Mithalterschaft ist im Sinn des Gesetzes eng auszulegen. Wird durch ein Motorfahrzeug ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet in erster Linie der Halter für den Schaden (SVG Art. 58 ff.). Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet im Prinzip der Halter des ziehenden Motorfahrzeugs. Der Halter indes kann nach SVG Art. 59 von der Haftpflicht befreit werden, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde (SVG Art. 71). Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.

Sicherheitsverpflichtungen

Beim Transport gefährlicher Güter sind nach ADR alle Beteiligten verpflichtet, die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

Die Sicherheitspflichten sind in Kapitel 1.4. der ADR geregelt. Die Bestimmungen über Sicherheitspflichten können in den Vertragsländern auch von der ADR abweichen, wenn dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Deswegen ist bei Transporten im Ausland auch immer die nationale Gesetzgebung zu beachten. In der Störfallverordnung Art. 10 ist Folgendes vorgeschrieben: Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach SDR transportiert, muss der Vollzugsbehörde des Niederlassungskantons auf Wunsch die notwendigen Angaben zu den durchgeführten Transporten melden.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) bestimmt, dass die Unternehmungen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung von Gütern, die nach SDR als gefährlich gelten, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen müssen. Sie sollen die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den Transport von gefährlichen Gütern überwachen, die Unternehmungen beraten und gleichzeitig den Mitarbeitenden als Ansprechpartner zur Seite stehen. Weiter sind die Gefahrgutbeauftragten zuständig für Sicherheitsmanagement und Überwachung der Verfahren. Für den Transport müssen nach Vorschrift der Chemikalienverordnung die Verpackungen den Beanspruchungen standhalten. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Transportverpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.

Nach Bundesgericht kann man bei einem Unfall mit schlecht verstauter oder verpackter Ware nicht auf den Chauffeur zurückgreifen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser grobfahrlässig handelt. Ein Angestellter haftet bei einem Unfall auch bei grober Fahrlässigkeit nur für sein eigenes Verschulden.

Am 1. Januar 2010 trat die sogenannte Tunnelregelung in Kraft. Nach der neuen ADR-Regelung werden die gefährlichen Güter, je nach Stoffgefährlichkeit, einem Tunnelbeschränkungscode unterstellt.

Entsorgung von Fahrzeugen

Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug nicht innert nützlicher Frist der fachgerechten Entsorgung übergeben, können unter Umständen von der Polizei oder vom Amt für Umwelt zu einer Beseitigung aufgefordert werden. Ausgediente Fahrzeuge gelten als kontrollpflichtige Abfälle. Daher dürfen Altautos nur an einen Empfänger zur Entsorgung übergeben werden, dem eine kantonale Bewilligung erteilt worden ist. Die Kantone können Verordnungen über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen erlassen. Ausgediente Fahrzeuge sollte man auch auf privatem Grund nicht im Freien stehen lassen, weil wassergefährdende Flüssigkeiten austreten könnten.

Porträt