Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Mäklervertrag und viele Vertragstypen mehr, finden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (OR). Den «Architektenvertrag» sucht man allerdings vergeblich. Das heisst aber nicht, dass es ihn nicht gibt. Soweit die Parteien nichts Spezielles vereinbart haben, unterliegt er insbesondere den Regeln des Auftrags- und Werkvertragsrechts – abhängig von den Aufgaben des Architekten.
Grundlagen
Lange Zeit war die Rechtsprechung zum Architektenvertrag uneinheitlich, was zu Unsicherheiten führte. Daran änderten auch die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein, SIA, geschaffenen Normenwerke zum Architektenrecht nichts. Auch wenn sie die anerkannten nationalen Regeln der Baukunde wiedergeben, gelten sie nur, wenn sie von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. Ansonsten finden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung. Die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zu den gesetzlichen Normen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Ob Werk- oder Auftragsrecht massgebend ist, hängt von der Art der Aufgaben des Architekten ab:
› Ist ein Architekt verpflichtet, Pläne, Gutachten, Protokolle oder Submissionsunterlagen zu erstellen, findet Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) Anwendung.
› Beauftragt der Bauherr den Architekten hingegen mit der Arbeitsvergabe, der Bauaufsicht oder der Erstellung eines Kostenvoranschlages, so ist das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) anwendbar.
- Wenn der Architekt sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, handelt es sich um einen gemischten Vertrag (sog. Gesamtvertrag). Diesfalls findet das Recht der spezifischen Einzelleistung Anwendung. Die Auflösung eines Gesamtvertrages richtet sich jedoch immer nach Auftragsrecht. Daher kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien aufgelöst und gekündigt werden. Allerdings führt eine Kündigung zur Unzeit zu entsprechenden Schadenersatzpflichten gegenüber dem Vertragspartner.
- Haben die Parteien sich widersprechende Abmachungen getroffen, aber nichts Spezielles vereinbart, ist folgende Reihenfolge zu berücksichtigen: Zuerst gilt die individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien. Enthält diese keine Regelung, sind die SIA-Ordnungen und Normen – soweit ausdrücklich als mitgeltend vereinbart – sowie zu guter Letzt die gesetzlichen Vorschriften massgebend.
So weit zu den Grundlagen – nun zur Praxis. Dort zeigt es sich nämlich, dass im Verhältnis Architekt – Bauherr immer wieder die gleichen Themen Anlass zu Diskussionen geben. Von diesen soll nun die Rede sein: