Recht

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Vereinfachungen für Anbieter von Dienstleistungen in der EU

Die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, kurz Dienstleistungsrichtlinie genannt, hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern, bestehende Hindernisse abzubauen, diskriminierende Vorschriften abzuschaffen und Verfahren zu vereinfachen. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 28. Dezember 2009 Zeit, die Richt­linie umzusetzen.

Die Dienstleistungsrichtlinie bietet auch Chancen für die Schweiz. Sie enthält zwar keine Vorschrift in Bezug auf Nicht-EU-Staaten. Hingegen enthält Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens Bestimmungen über Dienstleistungen, die im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie von Bedeutung sein können.

Freizügigkeitsabkommen

Hinsichtlich Dienstleistungen ist die Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verboten, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Verboten ist auch die Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts für:

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungsanbieter sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind,
  • Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Angebot einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden.

Nach Art. 18 des Anhangs 1 gilt das auch für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Der Dienstleister, der zum Angebot von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat, wo er die Dienstleistungen erbringt, unter den gleichen Bedingungen ausüben wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

Nach Artikel 2 gilt die Dienstleistungsrichtlinie für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungsanbieter angeboten werden. Daraus und aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens lässt sich ableiten, dass die Dienstleistungsrichtlinie auch für Schweizer Dienstleistungsanbieter gilt, die eine Niederlassung in der EU haben.

Was gilt als Dienstleistung?

Als Dienstleistungen gelten selbstständige Tätigkeiten, die im Artikel 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannt sind, also gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Der Begriff der «Dienstleistung» wird nach EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sehr weit definiert. Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, die unabhängig von einem Arbeitsvertrag ausgeübt und gegen Entgelt erbracht wird. Als Dienstleistungserbringer gilt jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, und jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Der Dienstleistungsanbieter kann nach EG-Vertrag seine Tätigkeit vorübergehend in einem Vertragsstaat ausüben und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Es gibt allerdings einige Rechtsbereiche, die durch die Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich nicht geregelt werden, unter anderem Arbeitsbedingungen, Steuern oder Abschaffung von Monopolen. Ebenso gilt die Richtlinie für einige Dienstleistungen ausdrücklich nicht, zum Beispiel Finanzdienstleistungen und Versicherungen.

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