Recht

Verträge mit Fotografen

Urheber ist immer eine natürliche Person und nie eine Firma oder Institution

Das Urheberrecht an Fotos, Filmen und anderen visuellen Werken liegt bei den Urhebern. Das gilt auch für Bilder oder Filme im Internet. Um Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, muss man bei Verträgen mit Fotografen Vereinbarungen über die Verwertungsrechte treffen.
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Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke sind urheberrechtlich geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchen technischen Mitteln diese gemacht wurden, ob beispielsweise der Fotograf eine konventionelle oder eine Digitalkamera benützt. Hingegen ist ein wesentliches Kriterium für den Urheberrechtsschutz der individuelle Charakter einer Fotografie.

Die Kriterien

Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid vom 5. September 2003 (4C.117/2003 /grl) über die Frage, welches die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz einer Fotografie sind. In dem Entscheid ging es um ein Foto eines Popsängers, das von einem Fotografen während eines Konzerts aufgenommen und unrechtmässig für ein Poster verwendet wurde. Wesensmerkmal des urheberrechtlich geschützten Werks ist neben dem individuellen Charakter das Vorliegen einer geistigen Schöpfung der Literatur oder Kunst. Bei der Fotografie, so das Bundesgericht, ist diese Anforderung problematisch, weil der mechanische, durch den Fotoapparat geleistete Anteil an der Erzeugung und Individualisierung des Werks den menschlichen Anteil überwiegen kann.

In der Literatur ist man sich einig, dass banale Knipsbilder vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind. Anderseits liegt der individuelle Charakter einer Fotografie in deren Gestaltung, zum Beispiel durch die Wahl des abgebildeten Objekts, des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch den Einsatz eines bestimmten Objektivs, von Filtern oder eines besonderen Films, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung. Die Bezeichnung einer Fotografie als Schnappschuss, soweit sie als Beschreibung eines fototechnischen Vorgangs gemeint ist, sagt nichts darüber aus, ob das Bild urheberrechtlich geschützt ist. Auch die gedankliche Vorbereitung eines Schnappschusses oder die reflektierte Auswahl einer Fotografie aus einer Reihe von Schnappschüssen kann eine geistige Leistung darstellen und urheberrechtlichen Schutz begründen.

Der Gerichtsentscheid

Welche fototechnischen Mittel zur Gestaltung der Fotografie eingesetzt worden sind, kann nicht allein entscheidend sein. Einerseits führt die Benutzung einer bestimmten Technik nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz. Anderseits gilt aber auch, dass eine Fotografie nicht grundsätzlich vom Schutz ausgenommen werden darf, weil keine besonderen fototechnischen Mittel verwendet worden sind.

In diesem Fall war es dem Fotografen als gewöhnlichem Zuschauer und Zuhörer des Konzerts nicht möglich, die fotografischen Aufnahmen mit dem Star zu inszenieren. Das kann sich nach Bundesgerichtsentscheid nicht zuungunsten des Klägers auswirken. Dazu gilt das Prinzip, dass die Fotografie für sich allein, unabhängig von den Umständen ihrer Entstehung zu beurteilen ist, zum Beispiel, ob das Bild geplant oder spontan entstanden ist. In dem betreffenden Fall wurde die vom Kläger aufgenommene Fotografie vom Bundesgericht als urheberrechtlich geschütztes Werk, als geistige Schöpfung der Kunst mit individuellem Charakter beurteilt.

Übertragung von Rechten

Im Urteil vom 8. Mai 2008 (4A_104/2008 /len) äussert sich das Bundesgericht zur Übertragung von Nutzungsrechten. Die Nutzungsrechte am Werk sind nach URG Art. 9 und Art. 16 übertragbar. Der Übertragung kann beispielsweise ein Arbeitsvertrag, ein Kauf- oder ein Werkvertrag zugrunde liegen. Die Übertragung ist formfrei möglich und kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Ob und in welchem Umfang in einem Vertrag eine Übertragung von Urheberrechten vereinbart wurde, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Urheber keine weitergehenden Befugnisse übertragen hat, als es der Vertragszweck erfordert.

Für den Fall, dass Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers Fotos machen, gibt es keine Regelung im Urheberrecht. Wenn das Herstellen von Fotos zu der Arbeitspflicht des Mitarbeitenden gehört und dieser beispielsweise als Fotograf, Grafiker oder Ähnliches angestellt ist, gehen die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über, soweit der Zweck des Arbeitsvertrags dies erfordert. Dann hat der Angestellte auch keinen Anspruch auf Extravergütung. Macht hingegen der Angestellte die Fotos ausserhalb seines Arbeitsvertrags als Extraauftrag, dann hat der Angestellte dieselben Rechte wie der Fotograf. Die Treuepflicht gegen den Arbeitgeber verlangt aber, dass er die Fotos nicht gegen dessen Interessen verwendet.

Verletzung des Urheberrechts

Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (URG Art. 62). Die beklagte Partei kann verpflichtet werden, Herkunft, Menge und Abnehmer der widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände zu nennen. Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Urheber können beim Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, zum Beispiel zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Das Gericht kann auf Antrag der siegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung (URG Art. 66). Ausserdem kann für Urheberrechtsverletzung auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe drohen, zum Beispiel für unberechtigte Veröffentlichung oder Änderung eines Werks.

Persönlichkeitsrechte

Für Fotografien, vor allem für Porträts, gilt zusätzlich zum Urheberrecht das Persönlichkeitsrecht nach ZGB Art. 28. Dabei ist das Persönlichkeitsrecht der porträtierten Person gleich hoch einzuschätzen wie das Urheberrecht des Fotografen. Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist eine Variante des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von ZGB Art. 28. Grundsätzlich darf niemand ohne seine vorgängige oder nachträgliche Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren. Die Einwilligung muss gültig sein, ausnahmsweise kann sie auch stillschweigend erteilt bzw. angenommen werden. Nach ZGB Art. 28a kann der Verletzte bei Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Auch der Urheber hat Persönlichkeitsrechte. Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werks zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber jeder Entstellung des Werks widersetzen, die in Bezug auf die Persönlichkeit verletzend ist.

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