Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke sind urheberrechtlich geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchen technischen Mitteln diese gemacht wurden, ob beispielsweise der Fotograf eine konventionelle oder eine Digitalkamera benützt. Hingegen ist ein wesentliches Kriterium für den Urheberrechtsschutz der individuelle Charakter einer Fotografie.
Die Kriterien
Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid vom 5. September 2003 (4C.117/2003 /grl) über die Frage, welches die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz einer Fotografie sind. In dem Entscheid ging es um ein Foto eines Popsängers, das von einem Fotografen während eines Konzerts aufgenommen und unrechtmässig für ein Poster verwendet wurde. Wesensmerkmal des urheberrechtlich geschützten Werks ist neben dem individuellen Charakter das Vorliegen einer geistigen Schöpfung der Literatur oder Kunst. Bei der Fotografie, so das Bundesgericht, ist diese Anforderung problematisch, weil der mechanische, durch den Fotoapparat geleistete Anteil an der Erzeugung und Individualisierung des Werks den menschlichen Anteil überwiegen kann.
In der Literatur ist man sich einig, dass banale Knipsbilder vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind. Anderseits liegt der individuelle Charakter einer Fotografie in deren Gestaltung, zum Beispiel durch die Wahl des abgebildeten Objekts, des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch den Einsatz eines bestimmten Objektivs, von Filtern oder eines besonderen Films, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung. Die Bezeichnung einer Fotografie als Schnappschuss, soweit sie als Beschreibung eines fototechnischen Vorgangs gemeint ist, sagt nichts darüber aus, ob das Bild urheberrechtlich geschützt ist. Auch die gedankliche Vorbereitung eines Schnappschusses oder die reflektierte Auswahl einer Fotografie aus einer Reihe von Schnappschüssen kann eine geistige Leistung darstellen und urheberrechtlichen Schutz begründen.
Der Gerichtsentscheid
Welche fototechnischen Mittel zur Gestaltung der Fotografie eingesetzt worden sind, kann nicht allein entscheidend sein. Einerseits führt die Benutzung einer bestimmten Technik nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz. Anderseits gilt aber auch, dass eine Fotografie nicht grundsätzlich vom Schutz ausgenommen werden darf, weil keine besonderen fototechnischen Mittel verwendet worden sind.
In diesem Fall war es dem Fotografen als gewöhnlichem Zuschauer und Zuhörer des Konzerts nicht möglich, die fotografischen Aufnahmen mit dem Star zu inszenieren. Das kann sich nach Bundesgerichtsentscheid nicht zuungunsten des Klägers auswirken. Dazu gilt das Prinzip, dass die Fotografie für sich allein, unabhängig von den Umständen ihrer Entstehung zu beurteilen ist, zum Beispiel, ob das Bild geplant oder spontan entstanden ist. In dem betreffenden Fall wurde die vom Kläger aufgenommene Fotografie vom Bundesgericht als urheberrechtlich geschütztes Werk, als geistige Schöpfung der Kunst mit individuellem Charakter beurteilt.