Recht

Spam-Telefonate

Unternehmer müssen aufpassen, nicht gegen Gesetze zu verstossen

Gegen unerwünschte Telefonanrufe können sich die Konsumenten wehren. Unternehmen, die Telemarketing einsetzen, sollten sich bewusst sein: Die Anrufer verstossen gegen das Fernmeldegesetz, und automatisierte Telefone gelten als unlauterer Wettbewerb.
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Unerwünschte Telefonate können gewaltig nerven. Das Telefon klingelt oft, wenn es am wenigsten passt, und die Anrufer lassen sich auch durch deutliche Ablehnungen und sogar Klagedrohungen nicht von weiteren Versuchen abhalten. Anderseits müssen Unternehmer, vor allem im EU-Raum, aufpassen, dass sie auch ohne negative Absichten nicht gegen Gesetze verstossen.

Warnlisten

Verschiedene Institutionen publizieren Warnlisten, so zum Beispiel die Konsumentenzeitschriften «K-Tipp» und «Saldo». Vorsicht ist unter anderem bei Anrufen von folgenden Anbietern nötig:

  • Finanzangebote von unbewilligten Instituten oder von Firmen, die negativ aufge­fallen sind.
  • Adressbuchschwindler, die teure Einträge in nutzlosen Branchenregistern verkaufen wollen, sowie Agenten, die mit zwielichtigen Methoden überrissen teure Inserate in wertlosen Werbebroschüren verkaufen.
  • Dubiose Einladungen zu Werbefahrten.
  • Unseriöse Lotto-/Wettbewerbsgewinne.
  • Partnervermittler und Kontaktbörsen, die mit unerwünschten Anrufen nerven.

Verstoss gegen Fernmelderecht

Nach Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Art. 3 Bst. o) handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Der Empfänger kann, auch nachdem er seine Einwilligung erteilt hat, jederzeit weitere elektronische oder telefonische Werbung ablehnen. Hierauf muss er bei jedem Kontakt klar und deutlich hingewiesen werden. Die Ablehnung darf für ihn nicht mit Aufwand oder zusätzlichen Kosten verbunden sein, abgesehen von marginalen und praktisch unvermeidbaren Kosten wie beispielsweise jenen des Internetzugangs beim Versand elektronischer Post.

Nach der Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) von 2003 wird Werbung, die nicht automatisiert ist, sondern einen menschlichen Aufwand erfordert, zum Beispiel Werbeanrufe, nicht von der Bestimmung von UWG Art. 3 erfasst. Man ging damals davon aus, dass eine nicht automatisierte Werbung weniger zu Missbrauch führt. Allerdings gab es auch damals unerwünschte Werbeanrufe. Immerhin haben nach FMG Art. 45a die Anbieter von Fernmeldediensten die unlautere Massenwerbung zu bekämpfen. Die Kunden können in den Verzeichnissen von Fernmeldediensten ein Kennzeichen anbringen lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten wünschen und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Nach Art. 53 FMG wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung verstösst. Allenfalls lässt sich gegen unerwünschte Anrufe auch StGB Art. 179septies anwenden: Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.