Recht

Obligatorische Stellenmeldepflicht

Unternehmensinterne Abläufe überprüfen

Die seit dem 1. Juli 2018 geltende Stellenmeldepflicht verändert den Rekrutierungs- und Einstellungsprozess für zahlreiche Unternehmen massgeblich. Die folgenden Ausführungen erleichtern den Arbeitgebern die korrekte Umsetzung der Stellenmeldepflicht im Alltag.
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Als Massnahme zur besseren Nutzung des Potenzials der inländischen Arbeitnehmer gilt seit dem 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht. Diese verpflichtet die Arbeitgeber, dem RAV offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens acht Prozent Arbeitslosigkeit zu melden. Erst nach einer Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle auf anderen Kanälen – einschliesslich der Webseite des Arbeitgebers – öffentlich ausgeschrieben werden. Durch dieses Vorgehen sollen Personen, die bei einem RAV als Stellensuchende gemeldet sind, einen Informationsvorsprung gegenüber anderen Kandidaten erhalten und sich vor den anderen für die offene Stelle bewerben können.

Gemeldet werden müssen alle zu beset­zenden Stellen in Berufsarten, die eine schweizweite Arbeitslosigkeit von mindestens acht Prozent aufweisen. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf fünf Prozent gesenkt. Zu melden sind – sofern nicht eine der unten aufgeführten Ausnahmeregelungen greift – sämtliche zu besetzenden Stellen, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Beschäftigungsdauer. Die meldepflichtigen Berufsarten werden jedes Jahr neu ermittelt, wofür schweizweit die durchschnittlichen Arbeitslosenquoten über die letzten zwölf Monate hinweg erfasst werden. Die Stellen, die unter die Meldepflicht fallen, werden jeweils im Herbst durch das SECO auf dem Portal www.arbeit.swiss publiziert.

Stellenmeldung

Die Stellenmeldepflicht obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber, der eine Stelle besetzen will. Wird ein Personalvermittler für eine Stellenbesetzung beigezogen, verbleibt die Stellenmeldepflicht beim Arbeitgeber, ausser der Personalvermittler übernimmt den mit der Stellenmeldepflicht verbundenen administrativen Aufwand.

Offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden – entweder online auf www.arbeit.swiss, telefonisch, per E-Mail oder persönlich. Zuständig ist das RAV in der Region des Arbeitsorts oder beim Personalverleih das RAV in der Region des Einsatzbetriebs. Gemeldet werden müssen:

  • Gesuchter Beruf
  • Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen
  • Arbeitsort
  • Arbeitspensum
  • Datum des Stellenantritts
  • Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
  • Kontaktadresse sowie Name des Arbeitgebers

Der Eingang der Meldung wird dem Arbeitgeber bestätigt, wobei diese Bestätigung die fünftägige Publikationssperrfrist noch nicht auslöst. Nachdem das RAV die eingegangene Meldung auf ihre Vollständigkeit geprüft hat, informiert es den Arbeitgeber per Brief oder E-Mail, dass die Meldung eingegangen und im geschützten Bereich von Job-Room für die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Stellensuchenden für eine Dauer von fünf Arbeitstagen publiziert worden ist.

Am ersten Arbeitstag nach der Aufschaltung der gemeldeten Stelle im geschützten Bereich von Job-Room beginnt die fünftägige Publikationssperrfrist. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Stelle anderweitig publiziert werden, wobei die Publikationssperrfrist ausschliesslich Arbeitstage umfasst – Samstage, Sonntage sowie nationale, kantonale und regionale Feiertage werden nicht dazugezählt.

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung hat das zuständige RAV dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob passende Stellensuchende vorhanden sind, und die entsprechenden Kontaktangaben zu übermitteln. Zu beachten ist, dass die Publi­kationssperrfrist von fünf Arbeits­tagen selbst dann einzuhalten ist, wenn das RAV dem Arbeitgeber mitteilt, dass keine passenden Stellensuchenden registriert sind.

Weist das RAV dem Arbeitgeber Kandidaten zu, entscheidet der Arbeitgeber selber, ob er diese Kandidaten für geeignet hält oder nicht. Erachtet der Arbeitgeber einen Kandidaten für geeignet, muss er ihn zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einladen. Der Arbeitgeber muss dem RAV anschlies­send mitteilen, ob eine Anstellung eines zugewiesenen Kandidaten erfolgt ist oder nicht. Dabei muss der Arbeitgeber nicht begründen, weshalb er einen Kandidaten als nicht geeignet erachtet.

Ausnahmen

Es gibt diverse Ausnahmen, bei denen Stellen nicht gemeldet werden müssen, auch wenn die entsprechende Berufsart eine schweizweite Arbeitslosigkeit von acht Prozent respektive ab 1. Januar 2020 fünf Prozent aufweist:

Anstellung von beim RAV gemeldeten Stellensuchenden

Gemäss Art. 12a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist keine Meldung der zu besetzenden Stelle erforderlich, wenn diese durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden Person besetzt wird.

Anstellung von Mitarbeitenden (inklusive Praktikanten und Lernenden), die innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln

Werden freie Stellen durch Mitarbeitende des Unternehmens besetzt, zum Beispiel Lernende, welche nach Lehrabschluss weiterbeschäftigt werden, oder Mitarbeitende, welche die Stelle aufgrund einer Beförderung oder Reorganisation besetzen, fällt die Stellenmeldepflicht weg, sofern die betroffene Person zum Zeitpunkt des Wechsels bereits seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen oder dem Konzern beschäftigt war (Art. 53d Abs. 1 lit. a. der Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV]). Nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen Personen, welche nach einer früheren Anstellung in einem Unternehmen oder im Konzern nach einem Unterbruch der Betriebszugehörigkeit wieder angestellt werden. Saisonstellen in meldepflichtigen Berufsarten unterliegen demnach immer der Meldepflicht.

Gemäss Art. 53d Abs. 2 AVV gilt Art. 53d Abs. 1 lit. a AVV nicht für Personalverleih­unternehmen. Dies, obwohl Personalverleihunternehmen als Arbeitgeber gelten und der Einsatz eines Mitarbeiters im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb somit als Übernahme einer Stelle innerhalb des Unternehmens angesehen werden könnte. Dadurch, dass die Personalverleihunternehmen die Meldepflicht bezüglich der in einem neuen Betrieb zu besetzenden Stelle einhalten müssen, wenn es sich um eine der Meldepflicht unterliegende Stelle handelt, soll vermieden werden, dass die Meldepflicht umgangen werden kann, indem ein Arbeitgeber auf die Dienste eines Personalverleihers zurückgreift.

Beschäftigungsdauer beträgt maximal 14 Kalendertage

Arbeitseinsätze, welche bis zu 14 Kalendertage dauern, sind gemäss Art. 53d Abs. 1 lit. b. AVV von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung soll sehr dringliche Stellen­besetzungen zumindest vorübergehend ohne vorangehende Stellenmeldung ermöglichen, beispielsweise wenn ein Ersatz-Mitarbeiter für einen verunfallten Mitarbeiter angestellt werden muss.

Anstellung von nahen Verwandten von Betriebszugehörigen

Gemäss Artikel 53d Absatz 1 lit. c. AVV muss keine Stellenmeldung vorgenommen werden, wenn Personen eingestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder wenn sie mit ihnen in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Nicht gemeldet werden muss demnach die Einstellung der Grosseltern, der Eltern, der Kinder oder der Enkel einer zeichnungsberechtigten Person. Diese Ausnahme wurde insbesondere geschaffen, um der besonderen Situation in Familienunternehmen, beispielsweise im Rahmen von Nachfolgeregelungen, Rechnung zu tragen.

Weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht

Lehrstellen sowie Praktika, die einen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung darstellen und vor Abschluss einer Ausbildung zu absolvieren sind, damit die betroffene Person zum Abschluss zugelassen wird, sind von der Stellenmeldepflicht ausgenommen, da bei diesen Stellen der Ausbildungscharakter vorherrschend ist. Praktika, die keinen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung darstellen, unterstehen hingegen der Stellenmeldepflicht.

Sanktionen

Jeder, der die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung vorsätzlich verletzt, wird gemäss Art. 117a AuG mit einer Busse bis zu 40 000 CHF gebüsst. Bei fahrlässigem Handeln beträgt die Busse bis zu 20 000 CHF. Zu beachten ist, dass die Busse nicht dem Unternehmen auferlegt wird sondern der natürlichen Person, der das Fehlverhalten zuzurechnen ist.

Fazit

Im Hinblick auf die neu eingeführte Stellenmeldepflicht empfiehlt es sich, die Abläufe im Unternehmen betreffend Rekrutierung sowie Einstellung von neuen Mitarbeitenden zu überprüfen und, wo nötig, anzupassen. Mit dem Check-up, der auf «www.arbeit.swiss» angeboten wird, können die Arbeitgeber die Meldepflicht der von ihnen auszuschreibenden Stelle überprüfen.

Es ist stets darauf zu achten, dass die Publikationssperrfrist erst am ersten Arbeitstag nach Publikation der Stelle im geschützten Bereich von Job-Room beginnt und ausschliesslich Arbeitstage umfasst. Dadurch kann es länger als eine Woche dauern, bis eine Stelle in den bis anhin genutzten Jobportalen inklusive Webseite des eigenen Unternehmens publiziert werden kann. Verstossen die Unternehmen vorsätzlich gegen die Bestimmungen der Stellenmeldepflicht, drohen Bussen bis zu 40 000 CHF.

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