Als Massnahme zur besseren Nutzung des Potenzials der inländischen Arbeitnehmer gilt seit dem 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht. Diese verpflichtet die Arbeitgeber, dem RAV offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens acht Prozent Arbeitslosigkeit zu melden. Erst nach einer Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle auf anderen Kanälen – einschliesslich der Webseite des Arbeitgebers – öffentlich ausgeschrieben werden. Durch dieses Vorgehen sollen Personen, die bei einem RAV als Stellensuchende gemeldet sind, einen Informationsvorsprung gegenüber anderen Kandidaten erhalten und sich vor den anderen für die offene Stelle bewerben können.
Gemeldet werden müssen alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, die eine schweizweite Arbeitslosigkeit von mindestens acht Prozent aufweisen. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf fünf Prozent gesenkt. Zu melden sind – sofern nicht eine der unten aufgeführten Ausnahmeregelungen greift – sämtliche zu besetzenden Stellen, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Beschäftigungsdauer. Die meldepflichtigen Berufsarten werden jedes Jahr neu ermittelt, wofür schweizweit die durchschnittlichen Arbeitslosenquoten über die letzten zwölf Monate hinweg erfasst werden. Die Stellen, die unter die Meldepflicht fallen, werden jeweils im Herbst durch das SECO auf dem Portal www.arbeit.swiss publiziert.
Stellenmeldung
Die Stellenmeldepflicht obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber, der eine Stelle besetzen will. Wird ein Personalvermittler für eine Stellenbesetzung beigezogen, verbleibt die Stellenmeldepflicht beim Arbeitgeber, ausser der Personalvermittler übernimmt den mit der Stellenmeldepflicht verbundenen administrativen Aufwand.
Offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden – entweder online auf www.arbeit.swiss, telefonisch, per E-Mail oder persönlich. Zuständig ist das RAV in der Region des Arbeitsorts oder beim Personalverleih das RAV in der Region des Einsatzbetriebs. Gemeldet werden müssen:
- Gesuchter Beruf
- Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen
- Arbeitsort
- Arbeitspensum
- Datum des Stellenantritts
- Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
- Kontaktadresse sowie Name des Arbeitgebers
Der Eingang der Meldung wird dem Arbeitgeber bestätigt, wobei diese Bestätigung die fünftägige Publikationssperrfrist noch nicht auslöst. Nachdem das RAV die eingegangene Meldung auf ihre Vollständigkeit geprüft hat, informiert es den Arbeitgeber per Brief oder E-Mail, dass die Meldung eingegangen und im geschützten Bereich von Job-Room für die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Stellensuchenden für eine Dauer von fünf Arbeitstagen publiziert worden ist.
Am ersten Arbeitstag nach der Aufschaltung der gemeldeten Stelle im geschützten Bereich von Job-Room beginnt die fünftägige Publikationssperrfrist. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Stelle anderweitig publiziert werden, wobei die Publikationssperrfrist ausschliesslich Arbeitstage umfasst – Samstage, Sonntage sowie nationale, kantonale und regionale Feiertage werden nicht dazugezählt.
Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung hat das zuständige RAV dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob passende Stellensuchende vorhanden sind, und die entsprechenden Kontaktangaben zu übermitteln. Zu beachten ist, dass die Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen selbst dann einzuhalten ist, wenn das RAV dem Arbeitgeber mitteilt, dass keine passenden Stellensuchenden registriert sind.
Weist das RAV dem Arbeitgeber Kandidaten zu, entscheidet der Arbeitgeber selber, ob er diese Kandidaten für geeignet hält oder nicht. Erachtet der Arbeitgeber einen Kandidaten für geeignet, muss er ihn zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einladen. Der Arbeitgeber muss dem RAV anschliessend mitteilen, ob eine Anstellung eines zugewiesenen Kandidaten erfolgt ist oder nicht. Dabei muss der Arbeitgeber nicht begründen, weshalb er einen Kandidaten als nicht geeignet erachtet.