Nach Art. 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) unterliegen diejenigen Unternehmungen einer Buchführungspflicht, welche verpflichtet sind, ihre Firma im Handelsregister eintragen zu lassen. Währenddem die Erfolgsrechnung und die Bilanz schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren sind, können die übrigen Unterlagen wie Belege und Korrespondenzen auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
In diesem Fall kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu, wie wenn sie auf herkömmliche Weise geführt und aufbewahrt werden. In Verbindung mit den Bestimmungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) besteht damit die Grundlage, um eine medienbruchfreie Bearbeitung der Dokumente während ihres gesamten Lebenszyklus, einschliesslich Archivierung und Aufbewahrung, zu gewährleisten.
Anforderungen im Allgemeinen
In einem ersten Schritt stellt sich in der Praxis die Frage, welche Dokumente überhaupt archiviert werden müssen. Die Buchführungsvorschriften verpflichten die Unternehmen, alle Geschäftsdokumente aufzubewahren, die zum Verständnis und zum Nachweis der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses erforderlich sind. Dazu zählen Rechnungen, Quittungen, Lieferscheine und dergleichen, aber auch entsprechende Verträge, aus denen sich Verpflichtungen ergeben und allenfalls zu Beweisführungszwecken notwendig sind.
Die Integrität der aufzubewahrenden Daten muss während der gesamten Aufbewahrungsdauer sichergestellt sein, damit der Beweiswert der archivierten Unterlagen nicht infrage gestellt werden kann. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass mit Bezug sowohl auf die traditionelle als auch auf die elektronische Aufbewahrung die anerkannten Prinzipien der Vollständigkeit, Klarheit, Stetigkeit und Nachprüfbarkeit der vorhandenen Daten gelten müssen. Die GeBüV sieht neben unveränderbaren Informationsträgern (bzw. Datenträgern in Bezug auf Informationen in elektronischer Form) auch veränderbare vor, sofern zusätzliche technische Massnahmen zur Anwendung gelangen, welche die Integrität sicherstellen (Art. 9 GeBüV). Diese Voraussetzungen können z.B. mit einer elektronischen Signatur oder einem Zeitstempel erfüllt werden. Gleiches gilt für die Aufbewahrung von eingescannten Papierrechnungen.
Eine Eignung als Beweismittel erreichen diese Daten dann, wenn die Unverändertheit des Dokumentes im Prozess von der Digitalisierung bis zur Archivierung gewährleistet ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass die entstehenden Dateien unmittelbar nach dem Scannen elektronisch signiert oder auf einem unveränderbaren Datenträger gespeichert werden. Die Signatur ermöglicht die Speicherung auf veränderbaren Datenträgern. Als unveränderbare Datenträger kommen CD-R oder DVD-R infrage. Dagegen gelten als veränderbare Datenträger solche, bei welchen Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass dies auf dem Datenträger nachweisbar ist (z.B. Magnetbänder, Fest-/Wechselplatten, USB-Sticks).
Sodann müssen die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz so aufbewahrt werden, dass sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die archivierten Daten regelmässig auf ihre Lesbarkeit hin überprüft werden.
Wichtig ist, die archivierten Informationen von aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu kennzeichnen, dass eine Unterscheidung möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass eine physische Trennung der Daten notwendig ist. Dem Erfordernis wird auch mit der Einräumung entsprechender Zugriffsrechte Genüge getan. Um die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten, bedarf es einer klar geregelten Organisation, welche in einem entsprechenden Reglement festgehalten wird.