Recht

Gesetzesänderungen 2011

Strengere Sanktionen gegen missbräuchliche Kündigung geplant

2011 treten einige Rechtsänderungen in Kraft. Am wichtigsten sind die neue eidgenössische Zivil- und Strafprozessordnung und die Revision der Arbeitslosenversicherung (ALV). Überdies werden in der beruflichen Vorsorge Massnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmender in Kraft gesetzt. Die maximale Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen, ist seit Oktober in der Vernehmlassung.
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Das neue Zivilprozessrecht bildet den zweiten Teil der im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommenen Justizreform. Die Zivilprozessordnung ZPO (Art. 1) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen, Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie die Schiedsgerichtsbarkeit und freiwillige Gerichtsbarkeit. Für internationale Verhältnisse gelten die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (ZPO Art. 2).

Kantonsrecht ersetzt

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie den Bundesstrafprozess. Die Kantone setzen die neue StPO um. Die Gerichtsorganisation bleibt wie bisher den Kantonen überlassen. Dazu wurden schon einige kantonale Gesetze über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung geschaffen, die Organisation der kantonalen Strafbehörden regeln.

Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um und regelt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu. In Zukunft wird die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von einem besonderen Gremium beaufsichtigt. Über die neue ZPO und die neue StPO wurde im «KMU-Magazin» bereits in den Ausgaben 7/2010 und 9/2010 ausführlich informiert. Weiter sind Änderungen im Strafgesetzbuch geplant, um eine angemessene Sanktionierung von schweren Straftaten zu ermöglichen, zum Beispiel den Delikten gegen Leib und Leben.

Revision des Avig

Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) wurde am 26. September 2010 an der Urne angenommen und tritt am 1. April 2011 in Kraft. Im Oktober wurde die Vernehmlassung zur Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) durchgeführt. Der Bundesrat hat mehrmals darauf hingewiesen, dass man bei der Einführung des neuen Gesetzes auf die Wirtschaftslage Rücksicht nehmen wird. Für 2010 wird mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 3,9 Prozent, für 2011 von 3,7 Prozent gerechnet, eine Zahl, um die uns andere Völker sogar in einer Hochkonjunktur beneiden würden.

Die Ausgaben der ALV übersteigen trotzdem seit einigen Jahren die Einnahmen. Die Revision dient dazu, die Versicherung finanziell wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die Schulden von rund 7 Mrd. Franken abzubauen. Das Ungleichgewicht ist entstanden, weil die Finanzierung der ALV seit der letzten Anpassung auf einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitslosenquote von rund 100 000 Personen beruht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Durchschnitt mit 130 000 Arbeitslosen zu rechnen ist. Diese Differenz führt bei der ALV zu einem Defizit von rund 1 Mrd. Franken pro Jahr. Die Revision soll laut Bundesrätin Doris Leuthard die finanziellen Probleme der ALV lösen. Die vorgesehenen Beitragserhöhungen betragen rund 646 Mio. Franken, die Leistungskürzungen belaufen sich auf 622 Mio. Franken.

Die Lohnabzüge werden von 2,0 auf 2,2 Prozent erhöht. Zusätzlich wird ein Solidaritätsprozent auf dem nicht versicherbaren Teil des Lohns zwischen 126 000 und 315 000 Franken erhoben, um den Schuldenabbau zu beschleunigen. Die Besserverdienenden leisten damit einen Sonderbeitrag an die ALV. Die Grundleistungen, beispielsweise die Höhe der Taggelder, werden durch die Revision nicht angetastet. Die Beitragszeit wird aber stärker an die Bezugsdauer gekoppelt und die Wartezeit vor dem Bezug des Taggelds wird teilweise verlängert.

Missbräuchliche Kündigung

Die maximale Entschädigung für missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigungen soll zum besseren Schutz der Arbeitnehmenden von sechs auf zwölf Monatslöhne erhöht werden. Im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechts zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern gelangte der Bundesrat zum Schluss, dass die im geltenden Recht vorgesehenen Sanktionen für alle Fälle missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen überprüft werden müssen. Diese Überprüfung ergab, dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz grundsätzlich bewährt hat. Allerdings erweist sich heute die vorgesehene Sanktion von maximal sechs Monatslöhnen in schweren Fällen missbräuchlicher Kündigungen als zu schwache Sanktion.

Bei missbräuchlichen Kündigungen von Personen, die einem Arbeitnehmerverband angehören oder gewerkschaftlich tätig sind, sieht der Vorentwurf keine strengere Sanktion vor. Er präzisiert aber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern. Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigungen sind missbräuchlich, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten und die Personen selber keinen Anlass zur Kündigung boten.

Der Vorentwurf wurde im Oktober 2010 in die Vernehmlassung geschickt. Wann die neuen Regelungen in Kraft treten werden, ist noch nicht bekannt.

Vereinfachung der MWSt

Die Einführung eines Einheitssatzes und die Abschaffung zahlreicher Ausnahmen von der Mehrwertsteuer lassen die Steuerbelastung insgesamt unverändert. Auf die einzelnen Branchen wirken sich die Massnahmen jedoch unterschiedlich aus. Für 87 Prozent der steuerpflichtigen Unternehmen nimmt die Steuerbelastung ab, nur für 6 Prozent der Steuerpflichtigen nimmt sie zu, vor allem in der Nahrungsmittelbranche. Nahrungsmittel, die durch den Einheitssatz stärker belastet werden, machen heute aber lediglich noch 6,6 Prozent der Haushaltsbudgets aus. Wegen der vorgesehenen Umsatzgrenze von 300 000 Franken werden auch weniger Vereine im Sportbereich steuerpflichtig sein. In der Bauwirtschaft führt die spürbare Entlastung durch den Einheitssatz zu günstigeren Baupreisen und tieferen Wohnungsmieten.

Identifikationsnummer

Jedes Unternehmen und alle Selbstständigerwerbenden in der Schweiz sollen bis 2011 eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erhalten. Nach dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (Art. 1 UIDG) dient eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer dazu, Unternehmen eindeutig zu identifizieren, um den Informationsaustausch in administrativen und statistischen Prozessen zu verbessern. Die Gesetzgeber gehen davon aus, dass die UID die Voraussetzung für den vereinfachten elektronischen Datenaustausch schafft und der administrativen Entlastung der Unternehmen dient.

Eine UID wird in Art. 3 UIDG definiert als eine «nichtsprechende und unveränderliche Identifikationsnummer, die eine UID-Einheit eindeutig identifiziert, aus der jedoch keine Rückschlüsse auf die UID-Einheit gezogen werden können». Eine sogenannte UID-Einheit sind alle Unternehmen im weitesten Sinne des Begriffs sowie weitere organisatorische oder institutionelle Einheiten, die aus rechtlichen, administrativen oder statistischen Gründen identifiziert werden müssen (Art. 4 UIDG). Als UID-Einheit bezeichnet werden alle Selbstständigerwerbenden oder freiberuflich tätigen Personen. Auf die Einführung einer Umsatzuntergrenze wird verzichtet. Hingegen gelten lokale Geschäftseinheiten wie Filialen, Zweigniederlassungen usw. nicht als eigene UID-Einheiten.

Art. 5 UIDG beschreibt das Vorgehen: Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit nach dem Zufallsprinzip eine UID zu. Die UID erlaubt eine eindeutige Identifizierung der entsprechenden Einheit. Die Vergabe der UID ist für die UID-Einheiten unentgeltlich. Es wird beim Bundesamt für Statistik (BFS) ein UID-Register organisiert, das für die Vergabe, Verwaltung und Verwendung der UID notwendig ist. (Art. 7 UIDG).

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