Das neue Zivilprozessrecht bildet den zweiten Teil der im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommenen Justizreform. Die Zivilprozessordnung ZPO (Art. 1) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen, Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie die Schiedsgerichtsbarkeit und freiwillige Gerichtsbarkeit. Für internationale Verhältnisse gelten die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (ZPO Art. 2).
Kantonsrecht ersetzt
Die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie den Bundesstrafprozess. Die Kantone setzen die neue StPO um. Die Gerichtsorganisation bleibt wie bisher den Kantonen überlassen. Dazu wurden schon einige kantonale Gesetze über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung geschaffen, die Organisation der kantonalen Strafbehörden regeln.
Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um und regelt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu. In Zukunft wird die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von einem besonderen Gremium beaufsichtigt. Über die neue ZPO und die neue StPO wurde im «KMU-Magazin» bereits in den Ausgaben 7/2010 und 9/2010 ausführlich informiert. Weiter sind Änderungen im Strafgesetzbuch geplant, um eine angemessene Sanktionierung von schweren Straftaten zu ermöglichen, zum Beispiel den Delikten gegen Leib und Leben.
Revision des Avig
Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) wurde am 26. September 2010 an der Urne angenommen und tritt am 1. April 2011 in Kraft. Im Oktober wurde die Vernehmlassung zur Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) durchgeführt. Der Bundesrat hat mehrmals darauf hingewiesen, dass man bei der Einführung des neuen Gesetzes auf die Wirtschaftslage Rücksicht nehmen wird. Für 2010 wird mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 3,9 Prozent, für 2011 von 3,7 Prozent gerechnet, eine Zahl, um die uns andere Völker sogar in einer Hochkonjunktur beneiden würden.
Die Ausgaben der ALV übersteigen trotzdem seit einigen Jahren die Einnahmen. Die Revision dient dazu, die Versicherung finanziell wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die Schulden von rund 7 Mrd. Franken abzubauen. Das Ungleichgewicht ist entstanden, weil die Finanzierung der ALV seit der letzten Anpassung auf einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitslosenquote von rund 100 000 Personen beruht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Durchschnitt mit 130 000 Arbeitslosen zu rechnen ist. Diese Differenz führt bei der ALV zu einem Defizit von rund 1 Mrd. Franken pro Jahr. Die Revision soll laut Bundesrätin Doris Leuthard die finanziellen Probleme der ALV lösen. Die vorgesehenen Beitragserhöhungen betragen rund 646 Mio. Franken, die Leistungskürzungen belaufen sich auf 622 Mio. Franken.
Die Lohnabzüge werden von 2,0 auf 2,2 Prozent erhöht. Zusätzlich wird ein Solidaritätsprozent auf dem nicht versicherbaren Teil des Lohns zwischen 126 000 und 315 000 Franken erhoben, um den Schuldenabbau zu beschleunigen. Die Besserverdienenden leisten damit einen Sonderbeitrag an die ALV. Die Grundleistungen, beispielsweise die Höhe der Taggelder, werden durch die Revision nicht angetastet. Die Beitragszeit wird aber stärker an die Bezugsdauer gekoppelt und die Wartezeit vor dem Bezug des Taggelds wird teilweise verlängert.