Recht

Das neue Schweizerische Strafprozessrecht

Strafverfahren vor Gericht sind im Grundsatz öffentlich

Am 1. Januar 2011 treten die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) in Kraft. Sie ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie die Vorschriften über den Bundesstrafprozess.
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Die Kantone setzen die neue StPO um. Die Gerichtsorganisation bleibt wie bisher den Kantonen überlassen. Dazu wurden schon einige kantonale Gesetze über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung geschaffen, die die Organisation der kantonalen Strafbehörden regeln. Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um und regelt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu. In Zukunft wird die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von einem besonderen Gremium beaufsichtigt.

Grundsätze der Strafverfolgung

Strafverfolgungsbehörden sind nach Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden, das heisst Verwaltungsbehörden, denen die Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen überlassen. Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben erstinstanzliche Gerichte und die Zwangsmassnahmengerichte. Letztere sind zuständig für die Anordnung von Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und weiterer Zwangsmassnahmen (Art. 18 StPO). Die Berufungsgerichte entscheiden über Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte sowie Revisionsgesuche (Art. 21 StPO). Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und dieses ohne Verzögerung durchzuführen, sobald ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

In allen Verfahrensstadien haben die Behörden die Menschenwürde der betroffenen Personen und die rechtsstaatlichen Grundsätze zu achten und fair nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vorzugehen (Art. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht zur Hand genommenen Verfahrens und die Revision.

Untersuchung

Eine beschuldigte Person bleibt im Prinzip in Freiheit (Art. 212 StPO). Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen des StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, ausser wenn ein Hausdurch­suchungsbefehl vorliegt (Art. 244 StPO). Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen (Art. 284 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie vor­aussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 StPO).

Zuständigkeit

Normalerweise sind die kantonalen Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Bundesrechts verantwortlich (StPO Art. 22). Bestimmte Straftatbestände unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, zum Beispiel organisiertes Verbrechen oder bestimmte Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen oder Politiker. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täter, Mittäter oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt (Art. 26 StPO). Straftaten werden nach Art. 29 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.

Entscheide und Rechtsmittel

Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, werden in Form eines Urteils gefällt (Art. 80 StPO). Andere Entscheide von einer Kollektivbehörde haben die Form eines Beschlusses, und wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, die Form einer Verfügung. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff StPO), zum Beispiel wenn kein Tatverdacht besteht, kein Straftatbestand erfüllt ist oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung entspricht einem freisprechenden Endentscheid. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 StPO). Rechtsmittel haben im Prinzip keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erst­instanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 StPO). Die Rechtsmittel­instanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.

Öffentlichkeit

Immer wieder wird darüber diskutiert, wie weit Strafverfahren und Informationen darüber öffentlich sein sollen. Die neue StPO regelt das ziemlich genau. In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird die Publikumsöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen garantiert. Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind demnach grundsätzlich – mit Ausnahme der Beratung – öffentlich (Art. 69 StPO). Ein Gericht kann allerdings die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nicht öffentlich sind das Vorverfahren, Verfahren der Zwangsmassnahmengerichte sowie Verfahren der Beschwerdeinstanz und die schriftlichen Verfahren der Berufungsgerichte sowie das Strafbefehlsverfahren.

Grundsätzlich unterstehen die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeitenden sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen der Geheimhaltungspflicht (Art. 73 StPO). Die Verfahrensleitung kann auch die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände zeitweise zu Stillschweigen verpflichten. Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen aus­serhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet (Art. 71 StPO). Die Öffentlichkeit kann informiert werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder für die Suche nach dem Täter notwendig ist. Öffentliche Information ist auch möglich zur Richtigstellung von unzutreffenden Meldungen oder Gerüchten oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalls. Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren. Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Das dürfte allerdings in verschiedenen Fällen schwer durchzusetzen sein, wenn ein Fall einmal in die Medien gelangt.

Kosten und Entschädigung

Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest. (Art. 421 StPO). Beschuldigte Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 StPO). Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien, je nachdem, ob sie gewinnen oder unterliegen (Art. 428 und 436 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie den Prozess gewinnt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig ist. Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.

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