Die Kantone setzen die neue StPO um. Die Gerichtsorganisation bleibt wie bisher den Kantonen überlassen. Dazu wurden schon einige kantonale Gesetze über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung geschaffen, die die Organisation der kantonalen Strafbehörden regeln. Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um und regelt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu. In Zukunft wird die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von einem besonderen Gremium beaufsichtigt.
Grundsätze der Strafverfolgung
Strafverfolgungsbehörden sind nach Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden, das heisst Verwaltungsbehörden, denen die Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen überlassen. Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben erstinstanzliche Gerichte und die Zwangsmassnahmengerichte. Letztere sind zuständig für die Anordnung von Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und weiterer Zwangsmassnahmen (Art. 18 StPO). Die Berufungsgerichte entscheiden über Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte sowie Revisionsgesuche (Art. 21 StPO). Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und dieses ohne Verzögerung durchzuführen, sobald ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
In allen Verfahrensstadien haben die Behörden die Menschenwürde der betroffenen Personen und die rechtsstaatlichen Grundsätze zu achten und fair nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vorzugehen (Art. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht zur Hand genommenen Verfahrens und die Revision.
Untersuchung
Eine beschuldigte Person bleibt im Prinzip in Freiheit (Art. 212 StPO). Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen des StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, ausser wenn ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt (Art. 244 StPO). Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen (Art. 284 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 StPO).
Zuständigkeit
Normalerweise sind die kantonalen Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Bundesrechts verantwortlich (StPO Art. 22). Bestimmte Straftatbestände unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, zum Beispiel organisiertes Verbrechen oder bestimmte Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen oder Politiker. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täter, Mittäter oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt (Art. 26 StPO). Straftaten werden nach Art. 29 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.