In der kürzeren Vergangenheit gab es in der schweizerischen Gesetzgebung sowohl im handelsrechtlichen Bereich als auch bei den Steuern und Abgaben einige Änderungen, die je nach Einzelfall zu erheblichen Einsparungen führen können.
Veränderung durch Gesetze
Im Zug der verschiedenen Veränderungen trat am 1. Januar 2008 das neue Revisionsrecht in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gelten für alle juristischen Personen dieselben Bestimmungen bezüglich der Revisionspflicht. Während in der Vergangenheit oft eine Personenunternehmung oder die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt wurde, um die Kosten einer Revisionsstelle zu sparen, wird im neuen Recht auf wirtschaftliche Schwellenwerte abgestellt. So können neu auch Aktiengesellschaften auf eine Revisionsstelle verzichten (Opting-out), allerdings nur, wenn sämtliche Aktionäre einverstanden sind und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Die Unternehmenssteuerreform II (UStR II) hat andererseits zum Ziel, mit der erfolgreichen Unternehmenssteuerreform I aus den 1990er-Jahren fortzufahren und weitere steuerliche Hürden abzubauen und bessere, unternehmensfreundlichere Bedingungen vor allem für die KMU-Betriebe zu schaffen. Dabei werden drei Schwerpunkte gesetzt:
- Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
- Abbau von substanzzehrenden Steuern
- Entlastung von Personenunternehmen in Übergangsphasen
All diese Massnahmen, die zum Teil erst ab dem 1. Januar 2011 in Kraft treten, sollen das Gewerbe stärken und die Standortattraktivität der Schweiz erhöhen.
Doppelbesteuerung
Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind die jeweiligen Gesellschafter (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter usw.) für ihr Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig. Die Personengesellschaft ist bei den direkten Steuern kein Steuersubjekt, was dazu führt, dass die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Gewinne nur einmal beim Unternehmer (natürliche Person) zu versteuern sind.
Anders sieht dies bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) aus, die ihren Gewinn zunächst auf Stufe der Gesellschaft versteuern müssen. Werden die Gewinne – oder Teile davon – an die Aktionäre ausgeschüttet, so unterliegt diese Ausschüttung zusätzlich beim Gesellschafter/Aktionär der Einkommenssteuer.
Um diese Doppelbelastung zu lindern, kennen zahlreiche Kantone – und seit dem 1. Januar 2009 auch der Bund – eine reduzierte Dividendenbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen. Bei der direkten Bundessteuer werden im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen zu 60 Prozent in die Bemessung einbezogen. Auf Ebene der Kantone gibt es grosse Unterschiede; so gewährt beispielsweise der Kanton Glarus eine Reduktion von 80 Prozent auf Dividendeneinkünfte von qualifizierten Beteiligungen. Für die meisten Kantone beträgt die Entlastung rund 50 Prozent. Massgebend für die privilegierte Besteuerung ist immer der Wohnsitz des Aktionärs und nicht der Sitz der dividendenschüttenden Gesellschaft.