Recht

Rechtsform und Steuern

Stehen wir vor dem baldigen Ende der Personengesellschaften?

Die Wahl der Rechtsform ist ein Entscheid mit weitreichender Tragweite. Grundsätzlich kann der Unternehmer wählen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit im Gefäss einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft abgewickelt werden soll. Ein zentrales Kriterium bei der Wahl der Rechtsform stellt unter anderem die Steuer- und Abgabenbelastung dar. Jeder Unternehmer sollte von Zeit zu Zeit überprüfen, ob das momentane Rechtskleid auch für zukünftige Vorhaben und Transaktionen optimal ist.
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In der kürzeren Vergangenheit gab es in der schweizerischen Gesetzgebung sowohl im handelsrechtlichen Bereich als auch bei den Steuern und Abgaben einige Änderungen, die je nach Einzelfall zu erheblichen Einsparungen führen können.

Veränderung durch Gesetze

Im Zug der verschiedenen Veränderungen trat am 1. Januar 2008 das neue Revisionsrecht in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gelten für alle juristischen Personen dieselben Bestimmungen bezüglich der Revisionspflicht. Während in der Vergangenheit oft eine Personenunternehmung oder die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt wurde, um die Kosten einer Revisionsstelle zu sparen, wird im neuen Recht auf wirtschaftliche Schwellenwerte abgestellt. So können neu auch Aktiengesellschaften auf eine Revisionsstelle verzichten (Opting-out), allerdings nur, wenn sämtliche Aktionäre einverstanden sind und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Die Unternehmenssteuerreform II (UStR II) hat andererseits zum Ziel, mit der erfolgreichen Unternehmenssteuerreform I aus den 1990er-Jahren fortzufahren und weitere steuerliche Hürden abzubauen und bessere, unternehmensfreundlichere Bedingungen vor allem für die KMU-Betriebe zu schaffen. Dabei werden drei Schwerpunkte gesetzt:

  • Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
  • Abbau von substanzzehrenden Steuern
  • Entlastung von Personenunternehmen in Übergangsphasen

All diese Massnahmen, die zum Teil erst ab dem 1. Januar 2011 in Kraft treten, sollen das Gewerbe stärken und die Standortattraktivität der Schweiz erhöhen.

Doppelbesteuerung

Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind die jeweiligen Gesellschafter (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter usw.) für ihr Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig. Die Personengesellschaft ist bei den direkten Steuern kein Steuersubjekt, was dazu führt, dass die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Gewinne nur einmal beim Unternehmer (natürliche Person) zu versteuern sind.

Anders sieht dies bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) aus, die ihren Gewinn zunächst auf Stufe der Gesellschaft versteuern müssen. Werden die Gewinne – oder Teile davon – an die Aktionäre ausgeschüttet, so unterliegt diese Ausschüttung zusätzlich beim Gesellschafter/Aktionär der Einkommenssteuer.

Um diese Doppelbelastung zu lindern, kennen zahlreiche Kantone – und seit dem 1. Januar 2009 auch der Bund – eine reduzierte Dividendenbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen. Bei der direkten Bundessteuer werden im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen zu 60 Prozent in die Bemessung einbezogen. Auf Ebene der Kantone gibt es grosse Unterschiede; so gewährt beispielsweise der Kanton Glarus eine Reduktion von 80 Prozent auf Dividendeneinkünfte von qualifizierten Beteiligungen. Für die meisten Kantone beträgt die Entlastung rund 50 Prozent. Massgebend für die privilegierte Besteuerung ist immer der Wohnsitz des Aktionärs und nicht der Sitz der dividendenschüttenden Gesellschaft.

Vorteile für Kapitalgesellschaft

Anders sieht es aus, wenn die Steuerbelastung bei «ausserordentlichen Ereignissen» verglichen wird. Hier hat die Rechtsform der Kapitalgesellschaft erhebliche Vorteile gegenüber der Personengesellschaft. Zu den ausserordentlichen Ereignissen zählen beispielsweise der Tod des Unternehmers oder der Unternehmensverkauf. Bei einer Kapitalgesellschaft tangiert der Tod des Alleinaktionärs die Gesellschaft nicht, im Gegensatz zur Personengesellschaft, wo dies – je nach getroffener Regelung im Gesellschaftervertrag – zur Auflösung und damit auch zur steuerlichen Liquidation führt. Die Gesellschaftsanteile (z. B. Aktien) können leicht übertragen werden, was die Unternehmensnachfolge erheblich erleichtert. Konkret können zum Beispiel die vom verstorbenen Alleinaktionär gehaltenen Aktien auf mehrere Erben verteilt werden. Stirbt ein Einzelunternehmer, so bildet das ganze Geschäftsvermögen ein schwer teilbarer Vermögenskomplex. Dies kann vor allem dann hinderlich sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind und nebst einem grossen Geschäftsvermögen sonst keine oder nur wenige Vermögenswerte existieren. Ferner bringt der Tod eines Personengesellschafters meistens auch eine zwingende Namensänderung der Gesellschaft mit sich. Entschliessen sich die Erben zur Liquidation, fallen auf den stillen Reserven Einkommenssteuern und AHV-Abgaben an. In der Summe darf mit einer Abgaben belastung von rund 45 Prozent gerechnet werden.

Restriktionen beim Verkauf

Mit dem Verkauf der Anteile an einer AG bzw. GmbH realisiert der Verkäufer, sofern er die Aktien im Privatvermögen gehalten hat, einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Je nach Situation gibt es von steuerlicher Seite gewisse Restriktionen zu beachten. Als Beispiel seien hier genannt:

  • Steuerliche Sperrfristen im Zusammenhang mit kurz vorher erfolgten Umwandlungen
  • Der Tatbestand der indirekten Teilliquidation
  • Der Tatbestand der Transponierung (sog. Verkauf an sich selbst)
  • Die Grundstückgewinnsteuer bei Immobiliengesellschaften

Aus steuerlicher Sicht ist der Verkauf des Kapitalunternehmens lukrativ. Ein ganz anderes Bild zeigt sich, wenn ein Personenunternehmen verkauft wird. Hier unterliegt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der Einkommenssteuer sowie der AHV-Abgabe (Totalbelastung von maximal rund 45 Prozent). Zwar werden mit den Massnahmen der UStR II die Liquidationsgewinne weniger stark besteuert, die Abgabenbelastung ist aber im Vergleich zu einem steuer-freien privaten Kapitalgewinn immer noch verhältnismässig schlecht.

Wandel in Kapitalgesellschaft

Bei der laufenden Abgabenbelastung sind Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichauf. Bei ausserordentlichen Ereignissen zeigt die Kapitalgesellschaft – wie vorher ausgeführt – zahlreiche Vorteile. Im Rahmen einer weitsichtigen Unternehmensplanung ist es empfehlenswert, die Rechtsform frühzeitig so zu wählen, dass in Übergangsphasen (Tod des Unternehmers, Verkauf des Unternehmens, usw.) die sowohl aus zivilrechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Abgabenbelastung optimale Rechtsform vorliegt. Ein möglicher Weg liegt in der «Umwandlung» der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.

Ein bisher als Personengesellschaft geführtes Unternehmen kann steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Steuerpflicht bleibt in der Schweiz fortbestehen.
  • Die bisher für die Einkommenssteuer massgebenden Werte werden übernommen.
  • Die übertragenen Vermögenswerte stellen im steuerlichen Sinn einen Betrieb oder Teilbetrieb dar.
  • Während der nächsten fünf Jahre werden die Beteiligungsrechte nicht veräussert (steuerliche Sperrfrist).

Die anfallenden Kosten einer Umwandlung sind in der Regel verhältnismässig bescheiden.

Fazit

Die Praxis zeigt, dass beim Rechtsformvergleich oft nur die laufende Abgabenbelastung berücksichtigt wird. Der abgabenrechtliche Vorteil der Kapitalgesellschaft kommt aber vor allem oder erst bei ausserordentlichen Ereignissen zum Tragen. Mit Blick auf die fünfjährige steuerliche Sperrfrist bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist die frühzeitige Planung entscheidend. Falls dies beachtet wird, hat die Personengesellschaft mindestens für die frühen Lebensphasen der Unternehmung durchaus auch Vorteile und ist somit als Rechtsform noch lange nicht gestorben.

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