Lohnkürzungen oder Arbeitszeitverlängerungen sind grundsätzlich möglich, auch für die gesamte Belegschaft. Eine Umsetzung von heute auf morgen ist allerdings nicht rechtmässig. In den meisten Fällen ist überdies das Verfahren der Massenentlassung analog anwendbar. Eine Sparmassnahme also, bei der es gilt, juristische und kommunikative Stolpersteine sicher zu umgehen.
Wesentliches Vertragsmerkmal
Im Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung über den Lohn ein wesentliches Vertragselement. Spätere Vereinbarungen zum Lohn sind immer nur dann gültig, wenn beide Parteien diese bejahen. Will nun der Arbeitgeber, infolge Sparmassnahmen, das Gehalt von mehreren Mitarbeitenden oder gar von der gesamten Belegschaft kürzen, kann er dies grundsätzlich nur mit deren Einverständnis. Juristisch korrekt vorgegangen, wählt der Arbeitgeber das Mittel der Änderungskündigung. Hierbei stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Vertrag, so wie er im aktuellen Zeitpunkt gültig ist, kündigt und gleichzeitig eine neue Vertragsofferte unterbreitet. Der neue Lohn wird mit Ablauf der alten Kündigungsfrist in Kraft gesetzt, sofern der Mitarbeitende damit einverstanden ist. Das gleiche Vorgehen ist bei einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnanpassung zu beachten.
Da in solchen Zeiten wohl kaum genug Zeit bleibt, jedem Mitarbeitenden einen neuen Vertrag auszustellen und dessen Unterschrift einzuholen, sollte die Änderungskündigung so formuliert werden, dass von einer Annahme der neuen – wenn allenfalls auch nur vorübergehenden – Anstellungsbedingungen ausgegangen wird. Die Mitarbeitenden sollten gleichzeitig klar darauf hingewiesen werden, dass sie eine allfällige Ablehnung schriftlich und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären müssten.
Missbräuchlichkeit
Lohnreduktionen oder Arbeitszeitverlängerungen schlecht oder gar nicht geplant, werden zu einer teuren «Sparmassnahme», da man als Arbeitgeber riskiert, dass die Betroffenen, oder stellvertretend die Gewerkschaften, infolge Missbräuchlichkeit Klage erheben und sich auf diesem Weg finanzielle Entschädigung erstreiten. Hinzu kommt, dass ein falsches oder ungeschicktes Vorgehen den Unmut der Gewerkschaftsvertreter und Mitarbeiter weckt. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Motivation der Mitarbeitenden sowohl bei Arbeitszeitverlängerung als auch bei Lohnkürzung meistens stark sinkt. Unkonzentriertheit, Unfälle und Krankheitstage nehmen sofort zu. Nebeneffekte, die ein Unternehmen in einer betriebswirtschaftlich angespannten Lage zusätzlich arg strapazieren.