Recht

Klimagesetze

Klimaschutz ohne Ökobilanzen

Es gibt verschiedene neue Bestimmungen über Klimaschutz und erneuerbare Energien, weitere werden geplant. Diese sollen gefördert werden, auch mit Beiträgen. Ob diese Energieformen tatsächlich umweltfreundlich sind, scheint dabei keine Rolle zu spielen. Deswegen ein Überblick über sinnvolle und kontraproduktive Massnahmen.
PDF Kaufen

Das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) wurde am 18. Juni 2023 vom Volk angenommen. Es legt im Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 folgende Ziele fest (KIG Art. 1):

  • Verminderung der Treibhausgasemissionen und Anwendung von Negativ­emissionstechnologien. Darunter versteht man biologische und technische Verfahren, um CO₂ aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in Wäldern, in Böden, in Holzprodukten oder in anderen Kohlenstoffspeichern zu binden
  • Anpassung an und Schutz vor den ­Auswirkungen des Klimawandels
  • Ausrichtung der Finanzmittelflüsse auf eine emissionsarme und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähige Entwicklung

Das Netto-Null-Ziel

Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemis­sionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel), indem die Treibhaus­gasemissionen so weit möglich vermindert werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten. Auch alle Unternehmen müssen spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen. 

Dabei sind mindestens die direkten und die indirekten Emissionen zu berücksichtigen (KIG Art. 5). Die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen soll durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen werden. Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO₂ die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen.

Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 gemäss den festgelegten Zwischenzielen vermindert werden:

  • im Durchschnitt der Jahre 2031 bis 2040: um mindestens 64 Prozent;
  • bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent;
  • im Durchschnitt der Jahre 2041 bis 2050: um mindestens 89 Prozent.

Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden.

Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für die Anwendung von Negativemissionstechnologien festlegen.

Die Treibhausgasemissionen in der Schweiz in den folgenden Sektoren sind gegenüber 1990 mindestens wie folgt zu vermindern (KIG Art. 4):

  • Gebäude bis 2040: um 82 Prozent, bis 2050: um 100 Prozent
  • Verkehr bis 2040: um 57 Prozent, bis 2050: um 100 Prozent
  • Industrie bis 2040: um 50 Prozent, bis 2050: um 90 Prozent

Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die diesen Zielen dienen (KIG Art. 6). Der Bund sorgt dafür, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Es sollen insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden (KIG Art. 9).  Der Bundesrat kann mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse abschliessen.

Riskante CO₂-Speicherung

Im KIG wird keine Ökobilanz für Kli­maschutzmassnahmen und erneuerbare Energien gefordert. Im Gegenteil, es werden sogar kontraproduktive und hochriskante Techniken gefördert. Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO₂ die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen (KIG Art. 3 Abs. 2). Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen (KIG Art. 5). 

Wie katastrophal es sein kann, wenn konzentriertes CO₂ (CO₂-Gehalt in der Luft 0,04 %) in die Umwelt gelangt, hat die Natur in Kamerun schon gezeigt. 1986 ­ereignete sich am Vulkansee Lake Nyos in Kamerun ein Ausbruch von circa 1,6 Millionen Tonnen konzentriertem CO₂. Infolge dessen starben mindestens 1700 Menschen, dazu Tausende von Tieren. Demzufolge sind technische CO₂-Speicher und womöglich noch CO₂-Transporte hochriskant – oder wenn man sie sicher gestalten will, überrissen teuer. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass der riesige ­Aufwand dafür CO₂-neutral wäre. Über diese Problematik wurde das Volk vor der Abstimmung von offizieller Seite nicht ­informiert und sogar Gegner des Gesetzes haben das nicht beachtet. Immerhin fordert KIG Art. 3 Abs. 4: Die Verminderungsziele müssen nicht nur technisch möglich, sondern auch wirtschaftlich tragbar sein, was man als Argument gegen technische CO₂-Speicher benützen kann.  

    Neue CO₂-Gesetz-Revision

    Der Bundesrat will den Treibhausgas­ausstoss bis 2030 halbieren. Er hat zu ­diesem Zweck im September 2022 die Botschaft zu einem neuen Revisionsversuch für das CO₂-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. Die Vorlage enthält keine neuen oder höheren Ab­gaben und folgende Bestimmungen, die für Unternehmer interessant sind.

    Mit der Vorlage kann der Bund zwischen 2025 und 2030 insgesamt rund 4,1 Milliarden Franken in den Klimaschutz investieren. Ein grosser Teil der Investitionen, nämlich rund 2,8 Milliarden Franken, steht für Klimaschutzmassnahmen im Gebäudebereich bereit. Zudem wird der Ausbau von Fernwärmenetzen finanziell unterstützt. 

    • Im Verkehrsbereich sieht die Vorlage Mittel von rund 800 Millionen Franken vor. Dieses Geld fliesst unter anderem in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos, die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Verkehr. Dazu ist zu bemerken, dass Busse mit Oberleitung ökologischer sind als Batteriebusse. Batteriebusse sind viel zu teuer und verbrauchen enorme Ressourcen, die auch immer wieder erneuert werden müssen. Dazu braucht man mehr Fahrzeuge, weil ein Teil der Flotten an den Ladesäulen festhängt.
    • Die CO₂-Abgabe, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas erhoben wird, bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO₂. Neu sollen die Mittel aus der Abgabe bis knapp zur Hälfte in Klimaschutzmassnahmen investiert werden können. Die Bevölkerung und die Wirtschaft erhalten die andere Hälfte der Abgabe zurück.
    • Im CO₂-Gesetz soll geregelt werden, dass der Bund den Betreibern von Zweistoffanlagen, die von Gas auf Heizöl umstellen können, die Mehrausgaben erstatten kann, wenn diese durch die Umstellung zusätzliche CO₂-Emissionsrechte erwerben müssen. 
    • Die Mittel für die Klimaschutzmassnahmen fliessen wie bisher in das Gebäude­programm, den Technologiefonds und die Förderung von Geothermie. Neu können auch Biogasanlagen und Gemeinden bei ihrer Energieplanung unterstützt werden. 
    • Der Technologiefonds soll weiterhin ­innovativen Schweizer Firmen mit Bürgschaften zu Fremdkapital verhelfen und neu Risiken beim Ausbau von Fernwärmenetzen absichern.
    • Mit der Revision des CO₂-Gesetzes müssen Autoimporteure in ihrer Fahrzeugflotte effizientere Modelle anbieten. Die CO₂-Zielwerte für Fahrzeuge werden analog zu den Vorgaben der Europäischen Union weiter verschärft. Neu sollen auch für Lastwagen CO₂-Zielwerte gelten.
    • Der Ausbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge soll gefördert werden. Im öffentlichen Verkehr wird das Steuerprivileg für Dieselbusse ab 2026 auf­gehoben. Die dadurch erzielten Mehreinnahmen werden in Busse mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb investiert. Zudem fördert der Bund ein verbessertes Angebot an internationalen Zugverbindungen einschliesslich Nachtzügen.
    • Im Güterverkehr bleiben Elektro- und Wasserstofflastwagen bis 2030 von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA befreit. Dadurch erhalten die Transportunternehmen einen Anreiz, verstärkt auf klimafreundliche ­Alternativen zu setzen.
    • Im Flugsektor verpflichtet das revidierte CO₂-Gesetz die Anbieter von Flugzeugtreibstoffen dazu, dem in der Schweiz getankten Kerosin erneuerbare Flugtreibstoffe beizumischen. 
    • Importeure von Benzin und Diesel müssen weiterhin einen Teil der CO₂-Emissionen dieser Treibstoffe mit Klimamassnahmen ausgleichen, neu mit einem ­Maximalsatz von bis zu 90 Prozent. Der maximale Zuschlag, den die Treibstoff-Importeure dafür an der Tanksäule verlangen können, bleibt unverändert bei 5 Rappen pro Liter Benzin und Diesel. 
    • Künftig soll grundsätzlich allen Unternehmen eine Befreiung von der CO₂-Abgabe offenstehen, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Treibhausgase eingehen. 

    Bestimmungen zur Solarenergie 

    Folgende Änderungen des Energiegesetzes traten am 1. Oktober 2022 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2025. Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechen­baren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen (Art. 45a EnG). Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechen­baren Gebäudefläche von 300 Quadrat­metern oder weniger vorsehen. Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere, wenn das Erstellen einer Solaranlage anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

    Der Bundesrat hat im März 2023 Än­derungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung beschlossen. Diese Änderungen traten per 1. April 2023 in Kraft. Mit den Änderungen des Energiegesetzes erleichtert das Parlament die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60 Prozent der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis diese neuen Photovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von ­maximal zwei Terawattstunden (TWh) erlauben. Die Änderungen des Energie­gesetzes sind befristet bis 2025.

    Stromreserve

    Der Bundesrat schickte im Juni 2023 ­Gesetzesänderungen für die Stromreserve in die Vernehmlassung. Diese besteht aus der Wasserkraftreserve und der ergänzenden Reserve. Die Winter­reserveverordnung und damit auch die darauf basierenden Stromreserven sind bis Ende 2026 befristet. Das Parlament schafft aktuell im Stromversorgungs­gesetz die gesetzliche Grundlage für eine obligatorische Wasserkraftreserve. Diese will der Bundesrat nun mit gesetzlichen Regelungen zu einer Reserve ergänzen, die aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen (Wärme-Kraft-Koppelung) besteht. 

    Damit stellt der Bundesrat die verschiedenen Reservekapazitäten auf eine unbefristete gesetzliche Grundlage und stärkt so die Versorgungssicherheit. Die entsprechende Revision umfasst folgende Eckpunkte:

    • Der Bundesrat kann Zielwerte für die Dimensionierung der einzelnen Bestandteile der Reserve vorgeben. Über die konkrete Dimensionierung bestimmt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom).
    • Die ergänzende Reserve soll grundsätzlich durch Ausschreibungen bereitgestellt werden, wobei für Notstromgruppen und WKK-Anlagen auch ein anderes Verfahren möglich sein soll. Für die Teilnahme an der Reserve erhalten die Anlagebetreiber ein Ver­fügbarkeitsentgelt. Werden ihre Re­serven abgerufen, erhalten sie zudem eine Abrufentschädigung.
    • Damit die Treibhausgasbilanz nicht belastet wird, kann der Bundesrat An­passungen im CO₂-Recht treffen, wie die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandelssystem. 
    • Sämtliche Kosten sind grundsätzlich Teil der anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes und werden deshalb auf alle Endverbraucher überwälzt.

    Geplant ist eine weitere Revision des Energiegesetzes, über die man sich bis Ende Juni 2023 aber noch nicht geeinigt hat. Nach der Botschaft des Bundesrates von 2021 wird vermehrt dezentral Elek­trizität erzeugt und auch in den unteren Ebenen der Stromnetze (Verteilnetze) eingespeist. Aus ökonomischer Sicht und unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit ist eine höhere Flexibilisierung von Netz, Produktion und Verbrauch wichtig. 

    In einem künftig vermehrt dezentralen Energiesystem spielen die einzelnen Akteure, Endverbraucher, Prosumer (Stromproduzenten, die gleichzeitig auch Stromkonsumenten sind), Dienstleister und so weiter eine wichtigere und aktivere Rolle als heute. Dafür bekommen auch kleine Endverbraucher Zugang zum Strommarkt und damit zu Informationen sowie mehr Transparenz über Produkte und Kosten. 

    Gefördert werden sollen Photovoltaik­anlagen, sowie der Bau neuer oder Ausbau bestehender Grosswasserkraftanlagen, die man zugleich modernisieren sollte, Kleinwasserkraft, Windenergie, Geot­hermie und Biomasse. Dazu soll die Energieeffi­zienz gesteigert werden. 

    Mehr Windkraftanlagen

    Die Kommission für Umwelt, Raum­planung und Energie des Nationalrates (UREK-N) beschloss im September 2022 durch eine Änderung des Energiegesetzes, das Verfahren für Windenergiean­lagen von nationalem Interesse zu beschleunigen. Der Bundesrat hat dem Vorschlag des Nationalrates mit einigen Änderungen zugestimmt. Demnach ist Folgendes vorgesehen:

    Die Baubewilligung und die damit notwendigerweise zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen werden durch den Kanton erteilt. Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über eine rechtskräftige Nutzungsplanung verfügen, gilt bis zu einer schweizweit zusätzlichen Produktion aus solchen Anlagen von 1 Terawattstunde pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021, dass gegen die Baubewilligung und die anderen Bewilligungen nur die Beschwerde an das obere kantonale Gericht zulässig ist (Art. 71c Abs. 1 Bst. a und b EnG). 

    Entsprechend soll das Bundesgerichts­gesetz Art. 83 geändert werden: Die Beschwerde ans Bundesgericht ist unzu­lässig gegen Entscheide betreffend die Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. 

    Umstrittene Windkraft

    Windräder sind laut ihren Kritikern wenig effizient, brauchen viel graue Energie, diverse Auswirkungen auf die Natur, zum Beispiel Tiere sind noch nicht aus­reichend bekannt, dazu trocknen sie die Böden aus. Zudem verursachen die Windräder Sondermüll. Und CO₂-neutral ist der riesige Materialaufwand auch nicht. Auch wenn man versucht, die Windräder umweltfreundlicher zu gestalten, sind sie doch keine geeignete Energieform. 

    Professor Fritz Vahrenholt, ehemals Umweltsenator in Hamburg und der Autor des Buches «Die kalte Sonne», hat sich zu dieser Politik geäussert. «Für ein Windrad benötigt man 190 Hektar. Das ist eine Fläche von 1,4 mal 1,4 Quadratkilometer. Also steht dann im Abstand von 1,4 Kilometer jeweils ein Windrad mit den entsprechenden Zufahrtsstrassen, die die Waldstücke zerschneiden. Damit die Verbreitung in Windkraftanlagen in naturempfindlichen Gebieten besser vorankommt, hatte ja ­bereits im November 2020 ‹Agora›-Energiewende, der Thinktank, der die Bundesregierung berät, die Lockerung des Tötungsverbots geschützter Arten im ­Naturschutzrecht verlangt.»

    Das Deutsche Umweltbundesamt pub­lizierte eine Studie über die Ökobilanz von Wind- und Solaranlagen. Das Amt ist keine neutrale Instanz oder gar kritisch gegen die Windradpolitik der Deutschen Regierung. Nach dem Deutschen Windenergie-an-Land-Gesetz sollen bis Ende 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für Windräder verwendet werden. 

    Aber sogar in dieser Studie wurden verschiedene mögliche Folgen von Wind­rädern und Solaranlagen nicht behandelt, zum Beispiel die Tötung von Tieren, etwa Vögel, Fledermäuse oder Insekten. Das wurde «aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit» nicht untersucht. Der Wasserverbrauch, das heisst, Ent­fernen von Wasser aus einem Wasserein­zugs­gebiet durch Verfrachtung, Verdunstung, oder Evapotranspiration, ist von hoher politischer Relevanz. Die in dieser Studie verwendeten Vordergrunddaten sind nicht für eine Auswertung des Wasser­verbrauchs geeignet. Daher wurde die Kategorie in dieser Studie nicht berücksichtigt.

    Auch zum sogenannten Abiotischen Ressourcenverbrauch (ADP) (elementare Ressourcen) äussert sich die Studie nicht, obwohl die Relevanzanalyse des Verbrauchs an kritischen und seltenen Rohstoffen im Bereich der eingesetzten Materialien der PV-Module und der Elektronikkomponenten in den Invertern sowie beim Einsatz von Permanentmagneten in Windkraftanlagen von Interesse sein könnte. Grund hierfür war, dass die Ergebnisse des ADP je nach verwendetem Hintergrundsystem (Ökobilanzdatenbank) sehr stark voneinander abweichen können und im schlimmsten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen führen. 

    Fazit: Verschiedene Folgen von Wind­rädern und grossflächigen Solaranlagen sind heute noch unbekannt. 

    Moderne Kernenergie 

    Das Genfer Start-up Transmutex entwickelt einen neuen Typ Kernreaktor, der kostengünstig kohlenstoffarmen Strom liefern soll. Das ambitionierte Ziel ist der Bau des Prototyps eines Thoriumreaktors für Demonstrationszwecke innerhalb von zehn Jahren. Das deutsch-kanadische Kerntechnik-Start-up Dual Fluid entwickelte einen schnellen Reaktor mit flüs­sigem Brennstoff und separater Kühlschleife mit flüssigem Blei. Durch seine geringe Grösse kann er laut Unternehmen preiswert hergestellt und in einem un­terirdischen Betonbunker sicher unter­gebracht werden. Andere Forscher beschäftigen sich mit dem Recycling von Elementen in Brennstäben.

    Die Initiative «Blackout stoppen» fordert folgende Verfassungsänderung:

    Die Bundesverfassung (Art. 89 Abs. 6 und 7) wird wie folgt geändert:

    • Die Stromversorgung muss jederzeit ­sichergestellt sein. Der Bund legt dafür die Verantwortlichkeiten fest. Die Stromproduktion hat umwelt- und klimaschonend zu erfolgen. Alle klimaschonenden Arten der Stromerzeugung sind zulässig, also auch die Kernenergie. 
    • Nach Initiativkomittee darf es keine Verbote von bestimmten Techniken ­geben. Und immerhin wird Umweltfreundlichkeit der Energieproduktion verlangt.
    Porträt