Recht

Ausländische Geschäftspartner

Spezielle Mehrwertsteuerfragen bei werkvertraglichen Leistungen

Welche Abklärungen sind vorzunehmen, wenn sich ein ausländischer Lieferant in der Schweiz an einem Grossprojekt beteiligt? Was ist bezüglich der Mehrwertsteuerregistrierung zu beachten? Wie sind die Formalitäten abzuwickeln? Welche MWSt-Risiken stellen sich dem Unternehmen? Dies sind nur einige Fragen, welche sich Besteller in der Schweiz und insbesondere Unternehmen stellen, die an Schweizer Grossbaustellen Werklieferungen erbringen.
PDF Kaufen

Aufgrund der Internationalisierung der Märkte einerseits und den Submissionsbestimmungen der öffentlichen Hand andererseits sind im Zusammenhang mit Grossprojekten, wie im Strassen- und Tunnelbau, bei der Erstellung von Kernkraftwerken sowie sämtlichen übrigen Grossbauten, in der Regel ausländische Lieferanten und Baufirmen beteiligt. Meist liefern diese nicht nur die Ware, sondern sie beteiligen sich auch an der Erstellung des Bauwerks, indem sie Arbeiten vor Ort mit eigenen Mitarbeitenden verrichten.

Praxisbeispiel

Am Beispiel einer grossen Überbauung wie dem Bau eines Stadions mit Mitwirkung eines ausländischen Unternehmens, nachstehend die «Lieferant D AG» aus Deutschland, soll die ganze Abwicklung von der Registrierung im Register der MWSt-Pflichtigen bis zur Abmeldung veranschaulicht werden. Die Lieferant D AG ist am Stadionbau mit einem Umsatzvolumen von 500 000 Franken beteiligt.

Ausländische Firmen benötigen für die Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen zwingend einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz (sogenannter Fiskalvertreter) in der Schweiz. Der Fiskalvertreter übernimmt als Steuervertreter die Verpflichtung, für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer in der Schweiz besorgt zu sein.

Steuerpflicht klären

Der Fiskalvertreter klärt zusammen mit der Lieferant D AG ab, ob sie bezogen auf die fragliche Leistungserbringung überhaupt in der Schweiz MWST-pflichtig wird und bereitet die Dokumente anschliessend für die Registrierung vor. Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung (Lieferung, Installation, Montage und Bearbeitung jeglicher Art von Gegenständen) in der Schweiz, löst dies bei entsprechendem Jahresumsatz (mindestens 100 000 Franken) die Steuerpflicht aus.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind aber unter anderem Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche in der Schweiz ausschliesslich Leistungen erbringen, welche der Bezugssteuer unterliegen. Leistungen unterliegen dann der Bezugssteuer und sind somit vom Empfänger zu deklarieren, wenn eine Dienstleistung vorliegt (unter Umständen können auch Lieferungen der Bezugssteuer unterliegen). Wenn die Lieferant D AG reine Marketingberatungsdienstleistungen erbringen würde, sind die Umsätze nicht mit der Schweizer Mehrwertsteuer abzurechnen, sondern, am Beispiel des Stadions, deklariert der Bauherr den Dienstleistungsbezug aus dem Ausland.

Bisher hat die Lieferant D AG noch keine werkvertraglichen Lieferungen in der Schweiz erbracht und war deshalb auch nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Aufgrund des Auftragsvolumens von 500 000 Franken ist die Registrierung umgehend vorzunehmen. Für die Lieferant D AG, welche in der Regel mit den schweizerischen Mehrwertsteuerbestimmungen nicht vertraut ist, stellt dies folgende Herausforderungen dar:

  • MWSt-Risiken sind abzuschätzen
  • Zollrechtliche Probleme sind in Angriff zu nehmen
  • Schweizer Kunden möchten eine dem Schweizer MWSt-Gesetz entsprechende Rechnung erhalten, damit diese auch die MWSt korrekt abrechnen und entsprechend zurückfordern können.

Der Fiskalvertreter begleitet die ausländische Unternehmung bei der Registrierung, bereitet die notwendigen Dokumente vor und führt allfällige Korrespondenzen mit der ESTV. Zuerst wird mittels Online-Antrag der Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht angefordert. In diesem Prozess wird auch der Fiskalvertreter benannt und es wird eine Vollmacht mit einer Annahmeerklärung eingereicht.

Die ESTV prüft das Gesuch und bestimmt nach dessen Gutheissung die Höhe der zu leistenden Garantiesumme. Je nach Risikogruppe der Gesellschaft hat diese ein Depot in Prozenten des Umsatzes als Bankhinterlage oder durch Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank zu leisten. Sobald das Depot einbezahlt ist, wird die UID-MWSt-Nummer bekannt gegeben. Der gesamte Registrierungsprozess dauert ungefähr zwei bis drei Wochen.

Mögliche Einfuhrsteuer

Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche Werklieferungen in die Schweiz erbringen, dabei aber keine Gegenstände in die Schweiz einführen, sondern diese in der Schweiz selbst zukaufen, können, sofern sie nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen registriert sind, die Vorsteuer nicht zurückfordern. Aus diesem Grund ist es möglich, sich in der Schweiz bereits ab einem Umsatz von einem Franken freiwillig zu registrieren.

Beim Import von Waren gilt es folgende Unterscheidungen zu beachten: Importeur der Ware ist im Zusammenhang mit den Lieferungen aus Deutschland die Lieferant D AG, c/o Fiskalvertreter. Die am Zoll erhobene Einfuhrsteuer wird von der Lieferant D AG in Deutschland bezahlt. In der Regel stellt der Spediteur seine Rechnung dem Fiskalvertreter zu und dieser leitet die Rechnung an die Lieferant D AG in Deutschland zur Zahlung weiter. Wenn eine Gesellschaft eine reine Warenlieferung vornimmt, z. B. beim Stadionbau die Deutsche Gesellschaft Y Stahlträger in die Schweiz liefert, ohne diese zu montieren, ist die Einfuhrsteuer durch den Bauherrn des Stadions zu bezahlen, da die Gesellschaft Y AG die Bauausführung nicht selber erledigt.

Während der Bauausführung stellen sich auch Fragen bezüglich Unterakkordanten der Lieferant D AG. Wie ist die MWSt zu behandeln, wenn die Lieferant D AG eine halbfertige Stahlkonstruktion nach Frankreich zur Pulverbeschichtung liefert und diese von Frankreich im Auftrag der Lieferant D AG in die Schweiz gelangt? Es ändert sich bezüglich der Mehrwertsteuer nichts, die Ware wird von der Lieferant D AG c/o Fiskalvertreter eingeführt und von dieser ist auch die Schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die grenzüberschreitenden Leistungen sind überdies zusätzlich nach der deutschen und französischen Umsatzsteuergesetzgebung zu beurteilen.

MWSt-Abrechnung

Die Mehrwertsteuerabrechnung, welche im Normalfall quartalsweise erstellt wird, wird durch den Fiskalvertreter aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente vorbereitet. Die Abrechnung ist bis spätestens 60 Tage nach Ablauf des Quartals bei der ESTV einzureichen und zu bezahlen. Ab dem 61. Tag wird ein Verzugszins von zurzeit 4.5 Prozent pro Jahr erhoben. Ein allfälliger Vorsteuerüberhang wird durch die ESTV spätestens nach 60 Tagen zurückvergütet. Ab dem 61. Tag wird ein Vergütungszins von zurzeit 4.5 Prozent gutgeschrieben.

Da sämtliche Korrespondenzen inklusive Rechnungen meistens zuerst an den Fiskalvertreter weitergeleitet werden, werden alle Rechnungen von ihm kontrolliert und auf die formelle Richtigkeit geprüft. Sollte sich herausstellen, dass die Rechnungsvorschriften nicht eingehalten wurden, werden diese mit der Bitte um Richtigstellung an den Lieferanten retourniert. Die Lieferant D AG hat dem Bauherrn des Stadions auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG genügt, so dass diese die entsprechenden Vorsteuern zurückfordern kann.

Der Fiskalvertreter plausibilisiert im Zusammenhang mit der quartalsweisen Abrechnung, ob sämtliche Umsätze abgerechnet wurden und ob die Vorsteuern zurückgefordert werden können. Es können auch sämtliche Vorsteuern zurückgefordert werden, welche während des Baus durch die in die Schweiz entsandten Mitarbeiter verursacht werden, wie zum Beispiel Hotel- und Benzinrechnungen.

Im Zusammenhang mit den Mitarbeitern stellen sich weitere Fragen bezüglich der Aufenthaltsbewilligung sowie der Einkommenssteuer jedes Einzelnen, welche ebenfalls durch den Fiskalvertreter geklärt werden können.

Nach Fertigstellung des Stadions hat die Lieferant D AG keine weiteren Projekte in der Schweiz abzuwickeln und möchte sich daher aus dem Register der Steuerpflichtigen löschen lassen. Der Fiskalvertreter beantragt die Löschung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Anschliessend informiert er die Lieferant D AG darüber, ab wann keine Rechnungen mehr mit der MWSt-Nummer und dem MWSt-Satz ausgestellt werden dürfen und per wann die Schlussabrechnung vorgenommen wird. Der Fiskalvertreter reicht die Schlussabrechnung im Namen der Lieferant D AG ein. Wenn sämtliche Formalitäten abgeschlossen sind, wird die Gesellschaft im Register der steuerpflichtigen gelöscht und das geleistete Depot, sofern sämtliche Steuern bezahlt sind, zurückvergütet. Im Auftrag der Lieferant D AG übernimmt der Fiskalvertreter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist und stellt bei einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung auch die Belege bereit.

Fazit

Bei der Auftragsvergabe an ausländische Lieferanten oder Subunternehmer bei werkvertraglichen Leistungen gilt es diese speziellen Mehrwertsteuerfragen zu beachten. Es ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz einzusetzen, der als Steuervertreter die Mehrwertsteuerbelange regelt und die Abrechnung erstellt. Schweizer Besteller tun gut daran, bereits im Rahmen des Offertverfahrens ausländische Anbieter darauf hinzuweisen.