Aufgrund der Internationalisierung der Märkte einerseits und den Submissionsbestimmungen der öffentlichen Hand andererseits sind im Zusammenhang mit Grossprojekten, wie im Strassen- und Tunnelbau, bei der Erstellung von Kernkraftwerken sowie sämtlichen übrigen Grossbauten, in der Regel ausländische Lieferanten und Baufirmen beteiligt. Meist liefern diese nicht nur die Ware, sondern sie beteiligen sich auch an der Erstellung des Bauwerks, indem sie Arbeiten vor Ort mit eigenen Mitarbeitenden verrichten.
Praxisbeispiel
Am Beispiel einer grossen Überbauung wie dem Bau eines Stadions mit Mitwirkung eines ausländischen Unternehmens, nachstehend die «Lieferant D AG» aus Deutschland, soll die ganze Abwicklung von der Registrierung im Register der MWSt-Pflichtigen bis zur Abmeldung veranschaulicht werden. Die Lieferant D AG ist am Stadionbau mit einem Umsatzvolumen von 500 000 Franken beteiligt.
Ausländische Firmen benötigen für die Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen zwingend einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz (sogenannter Fiskalvertreter) in der Schweiz. Der Fiskalvertreter übernimmt als Steuervertreter die Verpflichtung, für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer in der Schweiz besorgt zu sein.
Steuerpflicht klären
Der Fiskalvertreter klärt zusammen mit der Lieferant D AG ab, ob sie bezogen auf die fragliche Leistungserbringung überhaupt in der Schweiz MWST-pflichtig wird und bereitet die Dokumente anschliessend für die Registrierung vor. Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung (Lieferung, Installation, Montage und Bearbeitung jeglicher Art von Gegenständen) in der Schweiz, löst dies bei entsprechendem Jahresumsatz (mindestens 100 000 Franken) die Steuerpflicht aus.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind aber unter anderem Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche in der Schweiz ausschliesslich Leistungen erbringen, welche der Bezugssteuer unterliegen. Leistungen unterliegen dann der Bezugssteuer und sind somit vom Empfänger zu deklarieren, wenn eine Dienstleistung vorliegt (unter Umständen können auch Lieferungen der Bezugssteuer unterliegen). Wenn die Lieferant D AG reine Marketingberatungsdienstleistungen erbringen würde, sind die Umsätze nicht mit der Schweizer Mehrwertsteuer abzurechnen, sondern, am Beispiel des Stadions, deklariert der Bauherr den Dienstleistungsbezug aus dem Ausland.
Bisher hat die Lieferant D AG noch keine werkvertraglichen Lieferungen in der Schweiz erbracht und war deshalb auch nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Aufgrund des Auftragsvolumens von 500 000 Franken ist die Registrierung umgehend vorzunehmen. Für die Lieferant D AG, welche in der Regel mit den schweizerischen Mehrwertsteuerbestimmungen nicht vertraut ist, stellt dies folgende Herausforderungen dar:
- MWSt-Risiken sind abzuschätzen
- Zollrechtliche Probleme sind in Angriff zu nehmen
- Schweizer Kunden möchten eine dem Schweizer MWSt-Gesetz entsprechende Rechnung erhalten, damit diese auch die MWSt korrekt abrechnen und entsprechend zurückfordern können.

