Recht

Gesetzesänderungen 2025, Teil 2/2

Revision der Zivilprozessordnung und des Umweltrechts

Revisionen und neues Recht gibt es 2025 im Prozessrecht und im Umweltrecht. Besonders wichtig sind die grosse Revision der Zivilprozessordnung und das Klima- und Innovationsgesetz (KlG).
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Die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sollen den Rechtssuchenden den Zugang zum Gericht und die Rechtsdurchsetzung erleichtern. Es handelt sich um die erste umfassende Revision der seit dem 1. Januar 2011 geltenden ZPO.

Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitig­keiten zuständig ist (Handelsgericht, Art. 6 ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die Parteien sollten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein. Streitigkeiten aus Arbeits- oder Mietverhältnissen oder über Gleichstellung sind ausgenommen.

Die Kantone können auch ein Gericht ­bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken­versicherung zuständig ist (Art. 7 ZPO).

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt. Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig (Art. 8 ZPO).

Das Schlichtungsverfahren

Weiter wird in der revidierten ZPO das Schlichtungsverfahren gestärkt. Die aus­sergerichtliche Beilegung eines Konflikts ist bereits heute in sehr vielen Fällen erfolgreich, können doch 50 bis 80 Prozent der Streitigkeiten so erledigt werden. Künftig soll die Schlichtung noch häufiger angewendet werden. Ausserdem erhält die Schlichtungsbehörde zusätzliche Kompetenzen. Darüber hinaus wird die Verfahrenskoordination vereinfacht und das Familienverfahrensrecht verbessert. Diese Änderungen erhöhen die Rechts­sicherheit und verbessern die Anwen­derfreundlichkeit der ZPO.

Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Die Klagenhäufung ist neuerdings auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart ­lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt (Art. 90  ZPO).

Eingaben und Stellungnahmen

Die Parteien haben Anspruch auf recht­liches Gehör (Art. 53 ZPO). Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten ­Interessen entgegenstehen. Neu ist: Die Parteien dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.

Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet und verkehren direkt miteinander (Art. 194 ZPO).

Praxistipp: Dabei stellt sich die juris­tische Frage, was irrtümlich bedeutet. Am besten hält man sich an die Rechts­belehrung und verlangt, wenn diese unklar ist, eine schriftliche Auskunft, wohin man die Eingabe richten muss. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2).

Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichtein­tretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 ZPO). Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.

Gemäss altem Recht konnte der Kläger verpflichtet werden, die mutmasslichen Gerichtskosten vollumfänglich vorzuschiessen. Neu betragen die Vorschüsse grundsätzlich maximal die Hälfte des mutmasslichen Gesamtbetrags (Art. 98 ZPO). Der Zugang zum Gericht wird damit künftig auch Personen erleichtert, welche die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllen.

Das Gericht kann neuerdings die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen (Art. 107 Abs. 1 bis ZPO).

Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zu­rückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 ZPO).

Urkunden und Beweismittel

Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien (Art. 177 ZPO). Damit wird der Dokumentenbegriff erweitert, sodass Un­klarheiten entstehen können, über die dann die Gerichte entscheiden müssen. Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern diese von der andern Partei bestritten wird (Art. 178 ZPO).

Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung eines Gutachtens an­ordnen und dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der ­Verhandlung erläutert. Über ein münd­liches Gutachten ist Protokoll zu führen.

Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 ZPO). In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch ­berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen ­einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.

Praxistipp:  Neue Aspekte für das Verfahren reicht man am besten immer so rasch wie möglich ein.

Gerichtsverfahren: Neuerungen

Eine Klageänderung ist in der Haupt­verhandlung nur noch zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 227 und 230 ZPO).

Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung und durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239).

Achtung: Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

Elektronische Mittel

Neu geregelt wird der Einsatz elektro­nischer Mittel  (Art. 141a und b ZPO). Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen als elektronische Ton- und Bildübertragung, insbesondere als Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren ­beteiligten Personen die Teilnahme auf diesem Weg gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind.

Am 1. Januar 2025 trat auch die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Sie ermöglicht den Gerichten, zukünftig in Zivilprozessen Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen einzusetzen. Die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit regelt der Bundesrat in einer Verordnung. Damit Video- und Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und störungsfrei verlaufen können, müssen alle Beteiligten über die erforderliche Infrastruktur verfügen. Die Gerichte müssen vorgängig alle betroffenen Personen entsprechend informieren.

Justitia 4.0

Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt im Auftrag der Justizdirektoren und der Justizkonferenz die Digitalisierung der Schweizer Justiz. Die Anwaltschaft ist ebenfalls am Projekt beteiligt. Ziel des Projektes ist es, die heutigen Papierakten durch elektronische Dossiers zu ersetzen. Der Rechtsverkehr zwischen den verschie­denen Verfahrensbeteiligten und die Akteneinsicht sollen künftig in allen Ver­fahrensabschnitten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahrens elektronisch über die zentrale Justizplattform justitia.swiss erfolgen.

Grundlage ist das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ). Unter ­anderem soll für professionelle Anwender, zum Beispiel Anwälte, und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Zur Regelung dient die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV).

Im Bereich Prozessrecht sind noch folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen: Die Vorlage setzt die Motion RK-N 22.3381 Harmonisierung der Fristenberechnung um. Sie bezweckt, die für das Zivilprozessrecht gefundene Lösung für das Problem der Zustellung von fristauslösenden Sendungen per «A-Post Plus» an Wochenenden oder Feiertagen auf alle anderen einschlä­gigen Erlasse zu übertragen. Die Harmonisierung erfordert die Änderung verschiedener Bundesgesetze.
  • Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichts­gesetz, BGG): Es handelt sich um Präzisierungen und Vereinheitlichungen, die Kodifizierung von Rechtsprechung, aber auch die Anpassung der Gerichtsorga­nisation und kleine Anpassungen des Verfahrens vor Bundesgericht, wie beispielsweise die Verjährung der Ersatz­forderung bei unentgeltlicher Rechtspflege oder die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Einzelrichter).

Umwelt und Klimaschutz

Am 1. Januar 2025 sind das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) und die Klimaschutz-Verordnung (KIV) in Kraft ge­treten.  Mit dem KlG werden die langfris­tigen Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert. Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert unter anderem die im KlG vorgesehenen Förderinstrumente für die ­Industrie und den Gebäudesektor.

Im KlG sind die Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert, insbesondere das Netto-Null-Ziel der Schweiz für das Jahr 2050 und die Zwischenziele für die Etappen 2031–2040 und 2041–2050.

Das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) wurde am 18. Juni 2023 vom Volk angenommen. Der Bund soll dafür sorgen, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 null ­beträgt (Netto-Null-Ziel) mit folgenden Zwischenzielen:

  • im Durchschnitt der Jahre 2031 bis 2040: um mindestens 64 Prozent
  • bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent
  • im Durchschnitt der Jahre 2041 bis 2050: um mindestens 89 Prozent.

Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich, müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden. Der Bund sichert Un­ternehmen bis zum Jahr 2030 Finanz­hilfen zu für die Anwendung von neu­artigen Technologien und Prozessen, die diesen Zielen dienen (KIG Art. 6).

Die KIV legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese ist fokussiert auf Be­reiche, in denen die heutige Förderung zu wenig greift. Ein Schwerpunkt ist der Ersatz von ineffizienten Elektroheizungen durch moderne erneuerbare Heizsysteme. Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Art. 14 KIV).

Unternehmen können von dieser För­derung profitieren, wenn sie einen sogenannten Netto-Null-Fahrplan erstellen und die zu fördernden Massnahmen darin aufführen. Die KIV präzisiert weitere Förderkriterien sowie das Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen. Die Verordnung regelt zusätzlich, wie KMU via ihre Branchenverbände vom Förderin­strument profitieren können.

Die KIV regelt auch das neue Netzwerk «Anpassung an den Klimawandel». Dieses stärkt die Vernetzung von Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Wissenschaft und dient der Abstimmung der jeweiligen Strategien und Massnahmen. Darüber hinaus verankert die KIV die freiwilligen Klimatests für die Finanzbranche rechtlich.

Transparenzregelungen

Wichtig für Unternehmen sind die geplanten Regelungen über Transparenz für Nachhaltigkeitsaspekte, die  Änderungen des Obligationenrechts (OR), des Revi­sionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) betreffen. Die geltenden Bestimmungen des Obliga­tionenrechts betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a–964c OR) sollen an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 ­hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen angepasst werden.

Dazu gehört die Revision der «Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange»: Diese trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Sie präzisiert die Anfor­derungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Obligationenrecht, welche aus dem Gegenvorschlag zu Konzernver­antwortungsinitiative entstanden sind. Der Bundesrat hat zeitgleich das EFD (SIF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU, BFE) und dem EJPD (BJ) die Verordnung bis drei Jahre nach Inkrafttreten insbesondere mit Blick auf internationale Entwicklungen zu überprüfen.

Folgende weiteren Regelungen über Umweltschutz sind geplant:

  • Für den Frühling 2025 sind Anpassungen von Verordnungen des Umweltrechts vorgesehen, namentlich in der Altlasten-Verordnung (AltlV), in der Abfall-Verordnung (VVEA), in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo), in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) sowie in der Wasserbauverordnung (WBV). Folgende Verordnungen sollten bis zum Herbst 2025 aktualisiert werden, die Abfall-Verordnung (VVEA), die Che­mikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), die Flachmoorverordnung, die Hochmoorverordnung, die Trockenwiesenverordnung (TwwV) sowie die Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV).
  • Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsab­gabegesetzes, SVAG): Elektrisch angetriebene Fahrzeuge waren bisher von der LSVA befreit. Sie sollen im Sinne des Verursacherprinzips ab 2031 ab­gabepflichtig werden. Während einer Übergangszeit nach der Unterstellung unter die Abgabepflicht sieht die Vorlage flankierende Massnahmen vor, um Investitionen in elektrisch angetriebene Fahrzeuge nicht zu gefährden. Zudem enthält die Vorlage auch Massnahmen zur Gewährleistung der Investitionssicherheit der Fahrzeughalter.

Da mit Zustimmung des Volkes das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert wurden, müssen unter anderem die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Strom­versorgungsverordnung, die Winterreserveverordnung sowie die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angepasst werden. Im Falle einer schweren Strommangellage in der Schweiz wird die Stromversorgung durch die Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung, Sofortkontingentierung und Netzabschaltungen eingeschränkt.

Porträt