Recht

Building Information Modelling

Rechtliche Aspekte zum digitalen Bauen und Datenschutz

Building Information Modelling (BIM) ist eine Methode zur Digitalisierung der Planungs-, Ausführungs-, Nutzungs- und Rückbauphase von Bauwerken. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte, die bei der Ansammlung und dem Austausch der dafür notwendigen Daten zu berücksichtigen sind.
PDF Kaufen

BIM ist die Abkürzung für Building In­formation Modelling. Gemäss Merkblatt «SIA 2051:2017 Building Information Modelling (BIM)» stellt BIM eine Methode dar, welche digitale Bauwerks­modelle nutzt. Modelle sind dabei Informationsdatenbanken rund um das Bauwerk und seine unmittelbare Landschaft. Die BIM-Methode unterstützt die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen allen Akteuren über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks.

Phasengerechtes Arbeiten

Im SIA-Verständnis geht es bei der BIM-Methode nicht darum, ein Bauwerk möglichst detailliert digital abzubilden. Vielmehr basiert die BIM-Methode auf der Idee, Daten entsprechend der jeweiligen Projektziele aufzubereiten, zu nutzen und weiteren Projektpartnern zur Ver­fügung zu stellen. Die dahinterstehenden Datenmodelle erlauben, sofern richtig angewendet, das phasen- und adressatengerechte Arbeiten. Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) beschreibt die BIM-Methode als vollständige Digitalisierung der Planungs-, Ausführungs-, Nutzungs- und Rückbauphase von Bauwerken. Kernstück ist ein digitales Modell des geplanten Gebäudes, mit dem alle Informationen zu den Bauteilen verknüpft sind, um das Bauwerk zu errichten, zu betreiben und am Ende des Produktlebenszyklus zu entsorgen beziehungsweise Materialien wiederzuverwenden.

BIM-Methode und Datenschutz

Die BIM-Methode beinhaltet somit eine umfangreiche Sammlung digitaler Daten in Bezug auf den gesamten Lebenszyklus des betroffenen Bauwerks. Dabei stellen Daten Darstellungen und An­gaben über Sachverhalte und Vorgänge dar, die in der Form bestimmter Zeichen und Symbole auf bestimmten Datenträgern existieren (de.wikipedia.org/wiki/Information­#Verwandte_­Begriffe, zuletzt besucht am 19.4.2021). 

Bei digitalen Daten sind diese beispielsweise auf einer Festplatte gespeichert. Aus Daten können Informationen ge­wonnen werden. Informationen stellen zweckgebundenes Wissen dar, das man beim Handeln im Hinblick auf gesetzte Ziele benötigt. Anhand gleicher Daten können unterschiedliche Informationen gewonnen werden. Die Begriffe Infor­mation und Daten sind also eng miteinander verwandt, jedoch nicht deckungsgleich (de.wikipedia.org/wiki/Information#Verwandte_Begriffe, zuletzt besucht am 19.4.2021). In Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Daten stellt sich die Frage, wem diese gehören und, wie diese rechtlich geschützt sind. Bei Personendaten – damit sind alle Angaben gemeint, welche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG) – kann primär auf das Bundes­gesetz über den Datenschutz verwiesen werden. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. 

Technische Daten

In Bezug auf die BIM-Methode sind aber etliche technische Daten, welche keine Personendaten darstellen, von Bedeutung. Diese werden nicht vom DSG erfasst. Daten stellen auch keine Sache im Rechtssinne dar, da es ihnen gemäss herrschender Rechtslehre an der vorausgesetzten Körperlichkeit fehlt. Eine Sache kann daher nur ein materieller, massenbehafteter Gegenstand sein. Bei Daten ist dies nicht gegeben, daher gibt es gemäss herrschender Rechtslehre auch kein Eigentumsrecht an Daten (siehe hier­zu Gianni Fröhlich-Bleuler, Eigentum an Daten?, in: Jusletter 6. März 2017, S. 5). Technische Daten geniessen jedoch in gewissem Umfang urheberrechtlichen Schutz. Daten und Datensätze als Teile des Werkes können urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn sie geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter sind (Art. 2 Abs. 4 URG). Nicht geschützt sind aber blosse Tatsachen, wie Labor- und Forschungsdaten sowie Mess­ergebnisse, tatsächliche Ereignisse und Nachrichten, Daten zur physikalischen Umwelt oder Naturerscheinungen (siehe hierzu Gianni Fröhlich-Bleuler, Eigentum an Daten?, in: Jusletter 6. März 2017, S. 4). Aufgrund der dargestellten recht­lichen Situation im Umgang mit Daten ist es auf jeden Fall empfehlenswert, bei der Anwendung der BIM-Methode zusammen mit den Vertragspartnern den Umgang mit den Daten zu klären. 

Lösungsansätze 

Die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) hat bereits umfangreiche Vorarbeit geleistet bezüglich des Umgangs mit Daten bei Anwendung der BIM-Methode (www.kbob.admin.ch/kbob/de/­home/themen-leistungen/digitales­-bauen.html, zuletzt besucht am 19.4.2021). Die KBOB empfiehlt den öffentlichen Bauherren, bei der Anwendung der BIM-Methode die Datennutzung wie folgt zu regeln: 

  1. Zu Beginn werden allgemein die Nutzungsrechte eingeräumt, damit die Daten von den involvierten Parteien für das bestimmte Projekt genutzt werden können: Der Auftraggeber und der Beauftragte räumen sich gegenseitig das Recht ein, sämtliche Daten, welche in den Leistungen gemäss Ziffer XX hiervor enthalten sind und/oder diesen zugrunde liegen, für die Zwecke des Projekts gemäss Ziffer XX hiervor (nachstehend «Projekt») frei zu nutzen (nachstehend «Recht zur freien Datennutzung»). 
  2. Danach wird das Recht zur freien Datennutzung konkretisiert: 

    a) Mit Daten sind sämtliche elektronische Daten gemeint, insbesondere auch bearbeitbare Vektordaten, soweit solche in den Leistungen gemäss Ziffer XX hiervor enthalten sind und/oder diesen zugrunde liegen. Falls es die Zwecke des Projekts erfordern, sind sämtliche solche Daten der jeweils anderen Partei unverschlüsselt im Original-Dateiformat und in bearbeitbarer Form zugänglich zu machen (unter Vorbehalt von Buchstabe b) hiernach).
    b) Der Beauftragte ist berechtigt, die Daten der von ihm selbst geplanten Bauteile, welche der Beauftragte in eigenen Bauteilbibliotheken führt, mit technischen Massnahmen zu schützen, damit diese Bauteile nicht integral in andere Bauteilbibliotheken überführt werden können. Auch im Falle eines solchen technischen Schutzes vor der integralen Übernahme von Bauteilen müssen die Bauteile digital ohne Neueingabe der Daten weiterverarbeitet werden können (insbesondere in Form von bearbeitbaren Vektordaten).
    c) Das Recht zur freien Datennutzung umfasst insbesondere die Befugnis, die betreffenden Daten für die Zwecke des Projekts abzuändern, weiterzubearbeiten, mit anderen Daten zu kombinieren, zu vervielfältigen, auszutauschen sowie Nichtvertragsparteien für die Zwecke des Projekts zugänglich zu machen.
    d) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, vom Beauftragten sämtliche Daten, welche in den Leistungen gemäss Ziffer XX hiervor enthalten sind und/oder diesen zugrunde liegen, herauszuverlangen.
    e) Das Recht zur freien Datennutzung besteht auf unbestimmte Zeit weiter, auch wenn der vorliegende Vertrag gekündigt oder anderweitig aufgelöst wird.
    f) Der Auftraggeber und der Beauftragte stellen sicher, dass sie jeweils über alle Urheberrechte an ihren Daten verfügen, welche Gegenstand der freien Datennutzung sind, und sie räumen sich gegenseitig ein unentgeltliches, unwiderrufliches und nicht ausschliessliches Recht ein, diese Daten für die Zwecke des Projekts frei zu nutzen. Im Falle von Widersprüchen geht diese Bestimmung Ziffer 16 der Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen vor.
    g) Sämtliche in dieser Bestimmung eingeräumten Rechte sind mit der Vergütung gemäss diesem Vertrag vollständig abgegolten.

Aus diesen Bestimmungen der KBOB kann folglich herausgelesen werden, welche Fragen in Bezug auf die Daten beim Arbeiten mit der BIM-Methode geklärt werden müssen. Es sind somit erstens die betroffenen Daten zu definieren. Zweitens sind allfällige Schutzmechanismen zu bestimmen. Drittens ist zu vereinbaren, wie mit den zur Verfügung stehenden Daten gearbeitet werden kann. 

Viertens sind Regelungen zu treffen, die bei einer Vertragsauflösung gelten. In diesem Zusammenhang sollte auch geregelt werden, dass der Auftraggeber sämtliche Projektdaten jederzeit herausverlangen kann. Diesbezüglich könnten als weitere Sicherheit spezifische Escrows vereinbart werden. 

Fünftens ist sicherzustellen, dass die Parteien selber über die notwendigen Urheberrechte verfügen, damit nicht Urheberrechte Dritter verletzt werden. 

Schliesslich ist klarzustellen, ob die Daten unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt zur Verfügung gestellt werden und ob diese Zurverfügungstellung ausschliesslich oder nicht ausschliesslich geschieht. Für die Beantwortung dieser Fragen ist immer das konkrete Projekt im Auge zu behalten.