«Ich kann jederzeit ableben, ich habe für diesen Fall vorgesorgt» – diese Aussage eines Unternehmers zeigt, dass er sich mit einer gegebenen Tatsache befasst hat: jeder von uns ist sterblich, und der Tod kann jederzeit eintreten. Als Unternehmer oder Unternehmerin hat man einerseits dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ohne grossen Unterbruch weitergeführt wird – das erfolgt am besten durch eine funktionierende Stellvertretung. Als Privatperson und Inhaber oder Inhaberin des Unternehmens hat man andererseits dafür zu sorgen, dass das Unternehmen und das andere Vermögen in die «richtigen Hände» gelangt – das erfolgt mittels Anpassung des Ehe- und Erbrechts durch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Vorkehrungen.
Ausgangslage und Ziele
Zuerst hat der Unternehmer seine Ausgangslage aufzunehmen und sich gestützt darauf zu fragen, was bei seinem Ableben geschehen soll: Welchen Weg sollen mein Vermögen und insbesondere mein Unternehmen bei meinem Tod nehmen? Ist die Meistbegünstigung des Ehegatten das Richtige, z.B. wenn die Kinder noch klein sind? Oder soll das Unternehmen ganz oder teilweise an Kinder gehen, die dort bereits mitarbeiten? In beiden Fällen: was sollen die anderen Erben erhalten? Oder soll ich anordnen, dass das Unternehmen an das Management oder an Dritte veräussert werden soll? Sind die Ziele klar, kann die Umsetzung durch die notwendigen ehegüter- und erbrechtlichen Vorkehrungen erfolgen.
Meistbegünstigung
Häufig wird die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten gewählt, insbesondere wenn die Kinder noch klein sind oder wenn gar keine Kinder vorhanden sind. Die Meistbegünstigung erfolgt bei gemeinsamen Kindern primär damit, dass der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten wird, dass aber durch einen Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten die Errungenschaften beider Ehegatten zugewiesen werden.
Befindet sich das Unternehmen in einer Errungenschaft, und stellt vielleicht auch noch das gesamte übrige Vermögen der Ehegatten Errungenschaft dar, erhält der überlebende Ehegatte so bereits aufgrund des Ehegüterrechts praktisch das ganze Familienvermögen. In diesem Fall fällt in den erbrechtlichen Nachlass des verstorbenen Ehegatten – von dem die Kinder die Hälfte erben – nämlich nur noch dessen Eigengut und kein Anteil an den Errungenschaften mehr. Und das Eigengut besteht diesfalls nur noch aus den persönlichen Gegenständen des Verstorbenen.
Befindet sich das Unternehmen hingegen nicht in der Errungenschaft, sondern im Eigengut, nützt die ehevertragliche Zuweisung der Errungenschaften nichts; als Eigengut fällt das Unternehmen in den Nachlass und unterliegt der Erbteilung.
Für einen solchen Fall ist die zusätzliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten durch Testament oder Erbvertrag angebracht. Dies indem die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden, der drei Viertel ihrer gesetzlichen Erbquote von ein Halb beträgt, somit drei Achtel des Nachlasses; die frei verfügbare Quote wird dem Ehegatten zugewiesen. Diesfalls ist dem überlebenden Ehegatten zudem durch eine Teilungsvorschrift das Unternehmen zuzuweisen, oder es kann ihm allgemein das Recht eingeräumt werden, vor den übrigen Erben aus den Nachlassgegenständen zu wählen.
Sind die Kinder volljährig, kann ausserdem durch einen Erb- und Erbverzichtsvertrag jenseits aller Erb- und Pflichtteilsquoten eine passende Familienlösung vereinbart werden. Zum Schutz der Kinder für den Fall einer neuen Heirat wird dann im Gegenzug oft eine Wiederverheiratungsklausel eingefügt.