Mit der Digitalisierung von Druckerzeugnissen verändert sich aber auch die mehrwertsteuerliche Qualifikation solcher Druckerzeugnisse. Was bei gedruckten Zeitungen, Zeitschriften und Büchern eine Lieferung darstellt, gilt bei einer reinen digitalen Überlieferung als eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Die Unterscheidung zwischen Lieferung und Dienstleistung gilt auch dann, wenn die Zeitungen, Zeitschriften und Bücher sowohl gedruckt als auch digital den absolut deckungsgleichen Inhalt aufweisen.
Diese unterschiedliche mehrwertsteuerliche Qualifikation hat zur Folge, dass für ein und dasselbe Produkt zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen, lediglich abhängig davon, in welchem Format und auf welche Art und Weise ein solches «Produkt» vertrieben wird. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Werbecharakter, die ausschliesslich digital geliefert werden und damit eine Dienstleistung darstellen, unterliegen als Dienstleistung dem Normalsatz von gegenwärtig acht Prozent, sofern die digitalen Druckerzeugnisse an Konsumenten mit Wohnsitz in der Schweiz geliefert werden.
Zurzeit ist es möglich, eine Zeitung mit einer physischen Auslieferung des Produkts in den Briefkasten zu abonnieren. Gleichzeitig erhält man auf Wunsch das gleiche Produkt im Rahmen des Abonnements auch elektronisch zugestellt. Am Abonnementspreis ändert sich dadurch nichts, da die Inhalte identisch sind. Zu welchem Mehrwertsteuersatz wird nun aber ein solches Abonnement abgerechnet? Zurzeit wird das Abonnement zum reduzierten Steuersatz besteuert. Das kann aber nicht richtig sein, da ein Buch, das nur online verkauft wird, mit dem Normalsatz abgerechnet werden muss und nur die physische Lieferung des Buchs zu einem reduzierten Mehrwertsteuersatz erfolgen kann.