Ein Verwaltungsratsmitglied setzt sich im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Gesellschaft verschiedenen Haftungsrisiken aus. Das Gesetz kennt Haftungsbestimmungen für gesetzeswidriges Handeln bei der Gründung einer Gesellschaft oder aus Geschäftsführung. Eine zusätzliche Haftungsnorm ergibt sich für börsenkotierte Unternehmen hinsichtlich unrichtiger Angaben in Emissionsprospekten. Ebenfalls kann ein Verwaltungsratsmitglied für die Begehung von strafbaren Handlungen oder im Steuerbereich oder beim Sozialversicherungsrecht bei einem Fehlverhalten zur Rechenschaft gezogen werden.
GmbH gleich wie AG
Art. 754 OR regelt die Haftung aus Geschäftsführung. Nach dieser Bestimmung können Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung (oder mit der Liquidation) befassten Personen sowohl der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären als auch den Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Schaden verantwortlich gemacht werden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Für die GmbH gelten kraft Gesetzesverweis die gleichen Prinzipien wie bei der Aktiengesellschaft.
Aufgaben und Pflichten
Art. 716a OR bestimmt die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates als Kernelemente der «Corporate Governance» des Schweizerischen Aktienrechts. Diese sind:
- Die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen.
- Die Festlegung der Organisation.
- Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist.
- Die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen.
- Die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen.
- Die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- Die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
Neben der Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen gehören auch die Sorgfalts- und Treuepflicht sowie die Überschuldungsanzeige zu den wesentlichen Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsratsmitglieds. Die Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des Art. 717 OR gilt für den Verwaltungsrat und auch für Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind. Es handelt sich um eine Konkretisierung der Verantwortlichkeit. Die Sorgfaltspflicht beginnt ab Annahme des Mandats zu wirken. Unsorgfältig kann es sein, wenn ein Mandat ohne die notwendigen Kompetenzen übernommen wird. Die Sorgfalt kann also bereits bei der Übernahme verletzt werden. Entscheidend für die Beurteilung der Sorgfalt sind objektive Kriterien. Wird die Sorgfalt verletzt, so sind Schadenersatzansprüche mit der Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen.