Landesgrenzen haben in der Wirtschaft an Bedeutung verloren: Schweizer Firmen übernehmen Aufträge jenseits der Grenzen oder beschäftigen Mitarbeiter, die im grenznahen Ausland wohnen und täglich zu ihrem Arbeitsort in die Schweiz pendeln. Zugleich ist auch die Zahl der Unfälle von UVG-Versicherten im Ausland gestiegen. Das belegt ein Blick in die Statistik: 2009 verunfallten im Ausland rund 52 000 Menschen, die in der Schweiz unfallversichert sind. Der Grossteil davon sind Freizeitunfälle, 2300 aber gehen auf Arbeitsunfälle zurück, die sich vorwiegend im EU- und EFTA-Raum ereignet haben. Zum Vergleich: 2002 waren es 1800 Arbeitsunfälle bei einem Total von 41 500 Unfällen im Ausland. Dabei ist die Zahl der Arbeitsunfälle im Ausland um rund ein Viertel gestiegen, derweil die Zahl der Arbeitsunfälle in der Schweiz leicht gesunken ist.
Regeln des EU-Landes gelten
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ermöglicht das Arbeiten jenseits der Grenzen ohne Bewilligung. Damit die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln in den einzelnen Ländern den freien Personenverkehr nicht behindern, sieht das Abkommen die Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Muster der EU-Regeln vor. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in der Schweiz nach UVG versichert sind, immer wieder die Frage, wie der Unfallversicherungsschutz im EU-Raum aussieht. Grundsätzlich sind die UVG-Versicherten auch im Ausland unfallversichert. Wichtig aber ist, dass Arbeitgeber den Arbeitseinsatz ihrer Mitarbeiter in den Ländern der EU und EFTA bei der Ausgleichskasse anmelden und eine sogenannte «Entsendungsbescheinigung» beantragen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, stellt die AHV-Ausgleichskasse das Formular E 101 aus und sendet es an den Arbeitgeber, der es seinem Mitarbeiter aushändigt. Damit erhält der Versicherte eine Bescheinigung, dass er während seines Einsatzes im EU- oder EFTA-Land weiterhin UVG-versichert ist. Für die Betroffenen kann es bei einem Unfall in einem EU- oder EFTA-Land bei den Leistungen Abweichungen geben, je nachdem, in welchem Land sich ein Unfall ereignet. Das Freizügigkeitsabkommen sieht vor, dass das Land, in dem sich der Unfall ereignet, Vorleistungen für medizinische Leistungen erbringen muss. Für diese Leistungen wendet die zuständige Versicherung im EU- oder EFTA-Land die dort geltenden Regeln und Tarife an.