Recht

Schutz vor Passivrauchen

Neues Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen

Am 1. Mai 2010 werden das Gesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft treten. Das Gesetz gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Für spezielle Einrichtungen bestehen Ausnahmebestimmungen. Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen.
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Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen. Voraussetzung ist, dass sie öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Auf private Haushaltungen ist das Gesetz nicht anwendbar. In folgenden Räumen ist Rauchen untersagt:

  • Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen
  • Gebäude der öffentlichen Verwaltung
  • Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen
  • Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs
  • Bildungsstätten, Museums-, Theater- und Kinoräume sowie Sporträume
  • Restaurations- und Hotelbetriebe einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe
  • Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
  • Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren

Der Betreiber oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Angestellten beschäftigt werden, das Rauchen gestatten. Die Raucherräume müssen abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen werden. Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat, gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist.

Verordnungsbestimmungen

Eine Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen ist bereits entworfen. Als Prinzip gilt, dass Personen in Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, nicht durch Rauch aus anderen Räumen belästigt werden dürfen. Im Verordnungsentwurf sind folgende wichtigen Bestimmungen vorgesehen:

  • Für alle öffentlich zugänglichen Raucherräume oder solchen an Arbeitsplätzen ist eine mechanische Belüftung einzurichten. Der Raucherraum muss von angrenzenden Räumen dicht abgetrennt sein und es darf keine rauchbelastete Luft in andere Räume gelangen. Die Verordnung enthält Vorschriften bezüglich baulicher Massnahmen. Ein Raucherraum darf analog zu den Raucherbetrieben maximal 80 Quadratmeter umfassen. Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb dürfen höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen.
  • Für spezielle Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen, wie Heime oder Strafanstalten, können Ausnahmen vorgesehen werden. Der Grund ist, dass man sich längere Zeit und nicht immer freiwillig in solchen Institutionen aufhält. Die Verantwortlichen können das Rauchen in den Zimmern oder Zellen erlauben, die als private Schlafräume genutzt werden und Raucherräume einrichten. Es darf jedoch keine rauchbelastete Luft aus diesen Räumen in rauchfreie Räume gelangen. Es besteht kein Anspruch auf ein Raucherzimmer. Hingegen können die Insassen ein rauchfreies Zimmer oder eine rauchfreie Zelle verlangen.
  • In Hotels entscheidet die Geschäftsleitung, ob das Rauchen in Zimmern erlaubt ist. Aus Raucherzimmern darf jedoch keine rauchbelastete Luft in rauchfreie Räume gelangen. Hotelkunden haben keinen Anspruch auf ein rauchfreies Zimmer.