Recht

Unternehmensrecht

Neuerungen für KMU in der Aktienrechtsrevision

Seit dem 1. Januar 2008 ist das neue GmbH-Recht in Kraft. Mit dem neuen GmbH-Recht wurde auch das Revisionsrecht und marginal das Aktienrecht im Sinn einer kleinen Aktienrechtsrevision überarbeitet. Eine umfassende Revision des seit 1992 geltenden Aktienrechts sowie des damit zusammenhängenden Rechnungslegungsrechts steht jedoch noch aus.
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Der Gesetzgeber ist derzeit mit einer solchen umfassenden Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts beschäftigt. Dabei stehen generell die Modernisierung des Unternehmensrechts sowie die Anpassung an die wirtschaftlichen Bedürfnisse im Mittelpunkt der Bestrebungen.

Vorgesehene Änderungen

Seit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts durch den Bundesrat am 21. Dezember 2007 haben sich sowohl der National- als auch der Ständerat und deren Rechtskommissionen mit der Vorlage beschäftigt. Die Vorlage wurde dabei für die weitere Behandlung zweigeteilt, einerseits in eine eigenständige Revision des Aktienrechts und anderseits in eine Revision des Rechnungslegungsrechts. Dazu kam aus aktuellen politischen Gründen eine Abkoppelung rund um die Thematik der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, die ihren Ursprung in der im Februar 2008 eingereichten Volksinitiative «Gegen die Abzockerei», auch bekannt als Minder-Initiative, hat.

In den nachstehenden zwei Übersichtsboxen sind einige Aspekte der im Entwurf des Bundesrats vorgesehenen Änderungen des neuen Aktien- und Rechnungslegungsrechts aufgeführt, wobei die Thematik der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung weitestgehend ausgeblendet wird, da dies vor allem börsenkotierte Unternehmen betrifft und kleine und mittlere Unternehmen diesbezüglich weniger davon betroffen sind.

Auswirkungen auf KMU

Die vorgesehenen Änderungen der Aktienrechtsrevision werden dazu beitragen, das veraltete Aktienrecht aus dem Jahr 1992 zu modernisieren und an die heutigen Gegebenheiten und Bedürfnisse anzupassen. Die Flexibilisierung der Kapitalstrukturen wird es dem Verwaltungsrat ermöglichen, mit Änderungen der Höhe des Kapitals schnell auf die finanzielle Lage des Unternehmens Einfluss zu nehmen. Die Vereinfachung der Durchführung der Generalversammlung, so beispielsweise die Regelung des Einsatzes elektronischer Mittel, wird bisherige veraltete Vorschriften ablösen und zur angestrebten Modernisierung beitragen.

Die Revision des Aktienrechts

Flexibilisierung der Kapitalstrukturen

  • Einführung eines Kapitalbandes, wodurch der Verwaltungsrat von der Generalversammlung ermächtigt werden kann, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite wiederholt herauf- und herabzusetzen.
  • Verzicht auf einen festen Mindestnennwert der Aktien, das heisst der Nennwert kann beliebig an null angenähert werden.

Modernisierung der Durchführung der Generalversammlung

  • Regelung des Einsatzes elektronischer Mittel bei der Einberufung und der Durchführung der Generalversammlung.
  • Regelung, dass die Generalversammlung an mehreren Tagungsorten und im Ausland durchgeführt werden kann.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen gänzlicher Verzicht auf einen räumlichen Tagungsort (sog. elektronische oder virtuelle Generalversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre).

Verbesserung der Corporate Governance

  • Senkung der Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte (Einberufungsrecht, Traktandierungsrecht usw.).
  • Klarere Regelung der Informationsrechte der Aktionäre, zum Beispiel durch schriftliches Auskunftsrecht bei privaten Aktiengesellschaften.
  • Jährliche Wahl des Verwaltungsrats und Einzelwahl seiner Mitglieder.
  • Verbesserung der Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen.
  • Möglichkeit der Einführung von Statutenbestimmungen betreffend die Vergütung des Verwaltungsrats.

Revision des Rechnungslegungsrechts

Rechtsformunabhängige Ausgestaltung des Rechnungslegungsrechts

  • Nicht mehr die Rechtsform des Unternehmens, sondern die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens (Festlegung bestimmter Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiterzahl) entscheidet darüber, welche Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden sind.
  • Strengere Rechnungslegungsvorschriften bei grossen Unternehmen als auch bei kleinen Unternehmen.

Generelle Rechnungslegungsvorschriften

  • Ziel einer «Fair Presentation».
  • Anknüpfung an bisherige Vorschriften betreffend die Bilanz und die Erfolgsrechnung, jedoch verschiedene Ergänzungen und Anpassungen (z.B. Definition von Aktiven und Passiven, zeitliche und sachliche Abgrenzung von Ertrag und Aufwand, Aufgliederung der Reserven im Eigenkapital entsprechend ihrer Herkunft, Anhang mit mehr Details zu Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen, Aussage über Anzahl der Mitarbeitenden im Jahresdurchschnitt).
  • Weiterhin Möglichkeit der Bildung stiller Reserven.
  • Steuerneutrale Regelung, indem die handelsrechtlich konform erstellte Jahresrechnung auch weiterhin Basis für die Steuererklärung bildet (somit auch steuerlich zulässige Bildung von stillen Reserven).
  • Keine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts (neue Terminologie für den bisherigen Jahresbericht).
  • Keine Pflicht zur Risikobeurteilung und deren Ausweis im Anhang.

Zusätzliche Rechnungslegungsvorschriften bei grossen Unternehmen

  • Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung.
  • Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts (neue Terminologie für den bisherigen Jahresbericht).
  • Pflicht zur Risikobeurteilung und deren Ausweis im Anhang.
  • Angaben zum Honorar der beauftragten Revisionsstelle.
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