Über Grundeigentum gibt es folgende neue Bestimmung (ZGB Art. 655a). Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Das Nebengrundstück kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
Miteigentum
Nach altem Recht konnten die Miteigentümer, z. B. einer Sammelgarage, eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung nur im Einverständnis sämtlicher Miteigentümer vereinbaren. Neu genügt dafür die Mehrheit der Miteigentümer. Hingegen benötigt man für die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte die Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer (Art. 647).
Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. Neu können sie bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch vermerkt werden. (ZGB Art. 649a). Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn das nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden (ZGB Art. 650). Die Aufhebung des Miteigentums kann durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden. Wird diese für Grundstücke getroffen, ist eine öffentliche Beurkundung notwendig und ein Vermerk im Grundbuch ist möglich. Eine solche Vereinbarung kann neuerdings statt für höchstens 30 für 50 Jahre abgeschlossen werden (ZGB Art. 650). Die Beschränkung auf dreissig Jahre wurde in vielen Fällen als zu kurz betrachtet, z.B. bei Ferienwohnungen.