Recht

Lugano-Übereinkommen

Neue Regelungen für das Vertrags- und Kaufrecht

Seit Januar 2011 gilt das revidierte Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, und zwar auch für die neuen EU-Staaten.
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Das 1988 in Lugano unterzeichnete und für die Schweiz 1992 in Kraft getretene Übereinkommen (LugÜ) legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest. Es soll gewährleisten, dass die in einem Vertragsstaat vom zuständigen Gericht gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten in einem raschen und einfachen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden. Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden 11 neue EU-Staaten sowie Norwegen und Island angehören. Ausserdem können weitere Nicht-EU-Staaten sowie aussereuropäische Staaten beitreten.

Anwendbar ist das Lugano-Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst aber keine Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Erfüllungsort der Leistung

Dem LugÜ wurden folgende schweizerischen Gesetze angepasst mit grundlegenden Regelungen:

  • Artikel 31 der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für vertragliche Klagen einen Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung vor. Dieser Gerichtsstand soll fortan im internen Verhältnis alternativ zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten zur Verfügung stehen.
  • In Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) heisst es: Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. Dementsprechend wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft und im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (Art. 149 Abs. 2).

Komplizierte Neuerungen

Wichtige Neuerungen betreffen das Vertrags- und Kaufrecht. Leider ist der betreffende Art. 5 des LugÜ kompliziert und unklar und sogar grammatikalisch unzulänglich formuliert. Übrigens entspricht er dem Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. So widersprechen sich die EU-Verordnung und das LugÜ wenigstens nicht und die Lage ist für alle Mitgliedstaaten gleich unklar.

Einigermassen klar ist die Definition des Erfüllungsortes in Art. 5 LugÜ. Im Klartext gilt als Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an den sie nach dem Kaufvertrag zu liefern sind. Für Dienstleistungen gilt der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag zu erbringen sind.

Als Dienstleistungsverträge gelten alle Verträge, die eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an die andere Vertragspartei zum Gegenstand haben. Darunter fallen Werk- und Werklieferungsverträge sowie der Auftrag oder Innominatskontrakte.

Gültigkeitsbereich unklar

Nach den Autoren der Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano ist klar, dass Ziffer 1 Buchstabe b, das Artikel 5 für Warenkaufs- und Dienstleistungsverträge den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung als massgeblich bezeichnet, auch wenn das nicht direkt da steht. Bei der Revision wollte man für Warenkauf- und Dienstleistungsverträge eine einheitliche Gerichtsstandsregel schaffen.

Hingegen ist der Gültigkeitsbereich von Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a unklar. So heisst es wörtlich so wie in der alten Regelung des LugÜ: Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Im Klartext heisst das: Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn die Verpflichtung dort erfüllt wurde oder zu erfüllen wäre.

Regelungen über Arbeitsverträge

Für individuelle Arbeitsverträge oder Ansprüche daraus gelten neu folgende Regelungen (Art. 18 bis Art. 21 LugÜ). Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:

  • vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  • in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat,
  • vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat oder
  • wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht immer in demselben Staat verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befand, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates keinen Wohnsitz, aber eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des durch das LugÜ gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Von diesen Vorschriften des LugÜ kann man im Wege der Vereinbarung nur abweichen, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

Klagen mit mehreren Parteien

Im Internationalen Privatrecht (IPRG) wurden ausserdem folgende Neuerungen eingeführt (Art. 8a bis 8c IPRG):

  • Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach IPRG in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.
  • Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach IPRG in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
  • Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die betreffende Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach IPRG möglich ist.

Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess geltend gemacht werden, so ist das für den Strafprozess zuständige schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach IPRG besteht.

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