Das 1988 in Lugano unterzeichnete und für die Schweiz 1992 in Kraft getretene Übereinkommen (LugÜ) legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest. Es soll gewährleisten, dass die in einem Vertragsstaat vom zuständigen Gericht gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten in einem raschen und einfachen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden. Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden 11 neue EU-Staaten sowie Norwegen und Island angehören. Ausserdem können weitere Nicht-EU-Staaten sowie aussereuropäische Staaten beitreten.
Anwendbar ist das Lugano-Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst aber keine Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Erfüllungsort der Leistung
Dem LugÜ wurden folgende schweizerischen Gesetze angepasst mit grundlegenden Regelungen:
- Artikel 31 der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für vertragliche Klagen einen Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung vor. Dieser Gerichtsstand soll fortan im internen Verhältnis alternativ zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten zur Verfügung stehen.
- In Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) heisst es: Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. Dementsprechend wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft und im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (Art. 149 Abs. 2).
Komplizierte Neuerungen
Wichtige Neuerungen betreffen das Vertrags- und Kaufrecht. Leider ist der betreffende Art. 5 des LugÜ kompliziert und unklar und sogar grammatikalisch unzulänglich formuliert. Übrigens entspricht er dem Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. So widersprechen sich die EU-Verordnung und das LugÜ wenigstens nicht und die Lage ist für alle Mitgliedstaaten gleich unklar.
Einigermassen klar ist die Definition des Erfüllungsortes in Art. 5 LugÜ. Im Klartext gilt als Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an den sie nach dem Kaufvertrag zu liefern sind. Für Dienstleistungen gilt der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag zu erbringen sind.
Als Dienstleistungsverträge gelten alle Verträge, die eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an die andere Vertragspartei zum Gegenstand haben. Darunter fallen Werk- und Werklieferungsverträge sowie der Auftrag oder Innominatskontrakte.
Gültigkeitsbereich unklar
Nach den Autoren der Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano ist klar, dass Ziffer 1 Buchstabe b, das Artikel 5 für Warenkaufs- und Dienstleistungsverträge den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung als massgeblich bezeichnet, auch wenn das nicht direkt da steht. Bei der Revision wollte man für Warenkauf- und Dienstleistungsverträge eine einheitliche Gerichtsstandsregel schaffen.
Hingegen ist der Gültigkeitsbereich von Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a unklar. So heisst es wörtlich so wie in der alten Regelung des LugÜ: Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Im Klartext heisst das: Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn die Verpflichtung dort erfüllt wurde oder zu erfüllen wäre.