Jeder Verwaltungsrat kennt die Situation: Eine wichtige Sitzung steht an, doch andere Verpflichtungen machen eine Teilnahme unmöglich. In solchen Fällen ist es zulässig, sich in der Verwaltungsratssitzung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen, vorausgesetzt, es besteht eine entsprechende Statutenbestimmung, gepaart mit einer schriftlichen Vollmacht und einer Stimmvorgabe. Die uneinheitliche Praxis der Handelsregisterämter hat jedoch zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt, weshalb die erforderliche Statutenänderung unbedingt vorgängig mit dem zuständigen Amt abzuklären ist. Ferner empfiehlt es sich, bei der Formulierung der Statutenbestimmung fachlichen Rat heranzuziehen.
Ausgangslage
Verwaltungsräte (nachfolgend: VR) sind in der Regel gefragte, stark ausgelastete Persönlichkeiten und daher oftmals an der Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen verhindert. Viele Beschlüsse erfordern jedoch ein Präsenzquorum und können nicht in Abwesenheit eines VR gefasst werden (z. B. VR-Beschluss zum Abschluss einer Kapitalerhöhung). Meist wäre es dem betroffenen VR jedoch ein Leichtes, sich im Vorfeld der Sitzung eine Meinung zu den verschiedenen Traktanden zu bilden und diese durch einen bevollmächtigten Vertreter einbringen zu lassen. Doch ist diese Vorgehensweise überhaupt zulässig und falls ja, in welcher Form?
Problemstellung
Die Generalversammlung (nachfolgend: GV) wählt einen VR in der Regel aufgrund von Kriterien wie Ausbildung, Erfahrung, Netzwerk, Charakter, einer speziellen Verbindung zur Aktiengesellschaft oder schlicht deshalb, weil der VR als Aktionär in der GV über genügend Stimmen verfügt, um sich selbst zu wählen. In beiden Fällen ist es jedoch eine Personenwahl, vergleichbar mit der Buchung eines Pianisten für ein Konzert. Die GV will, dass der VR sein Amt grundsätzlich persönlich ausübt.
Rechtslage
Das Gesetz äussert sich nicht zur Stellvertretung im VR und die Lehre präsentiert sich gespalten. So lehnen einige Autoren die Vertretung im VR strikt ab, während andere sie
unter gewissen Voraussetzungen zulassen wollen. Auch das Bundesgericht hat sich mit der Frage nie erschöpfend befasst und einzig in einem Urteil von 1945 (!) festgehalten, dass der VR grundsätzlich nicht zu einer Delegation seines Mandates befugt sei. Offengelassen hat das Gericht jedoch, ob die Statuten zu einer solchen Delegation ermächtigen dürften. Entsprechend unsicher präsentiert sich die Rechtslage.