Brechen die Aufträge ein und schmilzt der Umsatz weg, so gehen damit in der Regel auch Beschäftigungseinbrüche einher. Die Unternehmen sehen sich sodann gezwungen, Stellen abzubauen. Sind die Beschäftigungseinbrüche voraussichtlich nur vorübergehender Natur, kann die Einführung von Kurzarbeit eine sinnvolle Alternative zu Entlassungen sein.
Unter «Kurzarbeit» wird die vorübergehende Reduktion oder die vorübergehende vollständige Einstellung der im
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit mit entsprechender Lohnreduktion verstanden. Der dem Arbeitnehmer durch die Reduktion der Arbeitszeit entstehende Lohnausfall wird durch die sogennante Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenkasse zu 80 Prozent gedeckt. Die Kurzarbeit kommt sowohl dem Arbeitgeber als auch den Mitarbeitenden zugute. Der Arbeitgeber spart die Kosten der Personalfluktuation, verhindert den Verlust von betrieblichem Know-how und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Die Mitarbeitenden ihrerseits werden nicht arbeitslos und können ihren sozialen Schutz innerhalb eines Arbeitsverhältnisses beibehalten. Insbesondere vermeiden sie auch Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge.
Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitenden den vollen Lohn auch dann zu bezahlen hat, wenn infolge schlechten Geschäftsgangs die Umsätze plötzlich einbrechen. Aus diesem Grund kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig einführen, sondern bedarf hierfür der Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters. In der Praxis ist das Erfordernis der Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters aber eher eine Formsache. Mitarbeiter bejahen in der Regel eine vorübergehende Lohnreduktion, welche auch eine Reduktion des Arbeitspensums mit sich zieht, anstatt dass sie bei der Ablehnung der Kurzarbeit mit einer Kündigung rechnen müssen.
Aktuelle Devisenschwankungen sind kein normales Betriebsrisiko
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt. Kurzarbeitsentschädigung wird nur für die Einführung von wirtschaftlich bedingter Kurzarbeit gewährt, welche zum Ziel die Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Die Kurzarbeit darf darüber hinaus nur vorübergehender Natur sein und nicht durch ein «normales» Betriebsrisiko verursacht worden sein. Für Arbeitsausfälle, welche durch saisonal bedingte Schwankungen entstehen, kann beispielsweise keine Kurzarbeitsentschädigung beansprucht werden.
Bislang galten Schwankungen der Devisenkurse als normales Betriebsrisiko, das heisst für Arbeitsausfälle infolge von schwankenden Devisenkursen konnte keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden. Die im Nachgang zur Aufhebung des Mindestkurses durch die SNB aufgetretenen Devisenschwankungen wurden jedoch hinsichtlich Ausmass und Tragweite als ausserordentlich eingestuft, weshalb sie nicht mehr als «normales» Betriebsrisiko gelten.
Aus diesem Grund hat der Bundesrat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beauftragt, die aktuellen Wechselkursschwankungen zur Begründung einer Kurzarbeitsentschädigung zuzulassen. Das Seco hat dementsprechend die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung angewiesen, Arbeitsausfälle, die auf Devisenschwankungen zurückzuführen sind, als anrechenbar zu erachten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sind.