Wie bereits im Titel erkennbar, behandelt vorliegender Fachartikel die Konfliktregelungsmöglichkeiten bei Vertragsstreitigkeiten. Ob es sich hierbei um einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag, einen Auftrag oder eine andere Vertragsart handelt, ist grundsätzlich irrelevant, denn mit ein paar wenigen Ausnahmen sind die meisten Vertragsarten einer Konfliktregelung durch die Parteien zugänglich.
Die Gerichtsstandklausel
Eine Vereinbarung bezüglich des Streiterledigungsmechanismus nennt man in der Juristensprache «Gerichtsstandklausel». Mittels einer Gerichtsstandklausel kann in der Regel nicht nur der Streitbeilegungsmechanismus, sondern auch der Konfliktaustragungsort bestimmt werden. Idealerweise einigen sich die Parteien über eine Gerichtsstandklausel bereits bei Abschluss des Vertrags. Möglich, aber meist unrealistisch, ist es auch, dass sich die Parteien erst nach Ausbruch der Streitigkeit auf einen Streitbeilegungsmechanismus einigen.
Soll eine Gerichtsstandklausel in das Vertragsdokument aufgenommen werden, so ist zu entscheiden, ob man vor Anrufung einer Gerichtsinstanz einen aussergerichtlichen Schlichtungsmechanismus vorsehen möchte. Die Parteien können z.B. eine Zeitdauer vereinbaren, während der sie nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, den Streit durch Verhandlung beizulegen. Empfehlenswert ist es, bei solchen aussergerichtlichen Schlichtungsversuchen eine neutrale Drittperson, einen sog. Mediator beizuziehen, der den Parteien bei der Konfliktlösung behilflich ist.
Die Mediation
Bei der Mediation handelt es sich um einen aussergerichtlichen Schlichtungsmechanismus. In einer Mediation werden Interessensgegensätze aufgearbeitet und einvernehmliche, nachhaltig tragfähige Lösungen gesucht. Eine Mediation läuft meist folgendermassen ab: Der von den Parteien gewählte Mediator lädt die Konfliktparteien zu Sitzungen vor. In der Regel werden an den Sitzungen als Erstes Informationen zum Konflikt gesammelt, anschliessend werden die Bedürfnisse und Interessen der Parteien geklärt und gemeinsame Lösungsoptionen verhandelt. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, so wird eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet, womit der Streit beigelegt wird. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so wird das Mediationsverfahren ohne Vereinbarung beendet. Den Parteien steht es sodann frei, ihren Konflikt vor einem Gericht auszutragen.
Vorteil der Mediation ist, dass die Streitparteien zukunftsgerichtete Win-win-Konfliktlösungen erarbeiten können, welche es ihnen ermöglichen, nach Beilegung des Konflikts weiterhin zusammenzuarbeiten. Dies im Unterschied zum Gerichtsverfahren; ein solches ist stets an der Vergangenheit ausgerichtet und endet in einem Urteilsspruch, welcher die Positionen der Parteien in Bezug auf konkrete Streitpunkte in Recht und Unrecht einteilt. Anders als bei der Erarbeitung einer Konfliktlösung durch Mediation ist es dem Richter bei der Urteilsfällung beispielsweise nicht möglich, Gesichtspunkte, welche ausserhalb der konkreten Streitpunkte liegen, in die Urteilsfindung miteinzubeziehen. Ein Entgegenkommen einer Streitpartei in einer anderen als der strittigen Angelegenheit kann der Richter somit nicht in seine Urteilsfällung miteinbeziehen.