ACTA ist die Abkürzung für «Anti-Counterfeiting Trade Agreement»; zu Deutsch «Handelsabkommen zur Abwehr von Fälschungen». ACTA soll in den Vertragsstaaten wirksame und einheitliche Regelungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums fördern, wie Marken und Urheberrecht fördern. Dabei sind die Bestimmungen besonders über den Internet-Bereich sehr umstritten.
ACTA fördert die internationale Zusammenarbeit unter den Mitgliedsstaaten im Bereich der Bekämpfung der Fälschung und Piraterie und bietet diesen Staaten ein Forum für den entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch. Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) enthält ebenfalls Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung für geistiges Eigentum. Seit dem Inkrafttreten von TRIPS vor über 15 Jahren haben aber Fälschung und Piraterie stetig zugenommen. Deswegen sind die Bestimmungen von TRIPS nicht mehr ausreichend. ACTA ist in einigen Bereichen radikaler als TRIPS.
Faire Verfahren
In zivilrechtlichen Verfahren sollen die Gerichte gegenüber einer Partei anordnen können, dass sie eine Rechtsverletzung unterlässt. Oder das Gericht sorgt dafür, dass rechtsverletzende Waren nicht in die Vertriebswege gelangen. Dazu dienen auch schnelle und wirksame einstweilige Massnahmen. Dazu muss man die Möglichkeit bieten, die Beweise zu sichern.
Es sind angemessene, aber abschreckende Strafen in Fällen vorsätzlicher Verletzungen von Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechten sowie Strafverfolgung von Amtes wegen in schweren Fällen vorzusehen. In der Schweiz können bereits heute vorsätzliche Verletzungen eines Immaterialgüterrechts bestraft werden.
Verfahren und Massnahmen müssen fair und gerecht und nicht unnötig kompliziert sein und gewährleisten, dass die Rechte der Betroffenen angemessen geschützt werden. Die Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Zollmassnahmen
Am Zoll soll nicht nur die Ein-, sondern auch die Ausfuhr erfasst werden, was in der Schweiz seit 1. Juli 2008 in allen Immaterialgüterrechtsgesetzen vorgeschrieben ist.
Für Einfuhr- und Ausfuhrwarensendungen sollen die Zollbehörden von Amts wegen tätig werden und verdächtige Waren zurückhalten. Die Rechteinhaber können bei den zuständigen Behörden einen Antrag zustellen, dass man die Freigabe verdächtiger Waren verhindert. Diese Massnahmen können auch für Transitwaren vorgeschrieben werden.
Wer ein Zurückhaltungsverfahren beantragt, hat eine angemessene Kaution oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu erbringen, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Diese Sicherheitsleistung soll aber nicht zu stark abschrecken.
Die Zollmassnahmen sind auch auf Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter anzuwenden. Hingegen enthält ACTA keine Verpflichtung für die Zollbehörden, im Reisegepäck von Privatpersonen nach gefälschten Markenprodukten zu suchen. Im Gegenteil: Das Abkommen stellt es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich frei, nicht-gewerbliche Handlungen von Privatpersonen von den Zollhilfemassnahmen auszunehmen.
Die Staaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, einem Rechteinhaber Informationen über bestimmte Warensendungen, einschliesslich der Beschreibung der Waren und Angaben zu ihrer Menge, zur Verfügung zu stellen, um die Identifizierung rechtsverletzender Waren zu erleichtern.