Recht

Personalrechtliche Sparmassnahmen

Kündigungen und Lohnkürzungen müssen plausibel begründet sein

In wirtschaftlich angespannten Zeiten prüft jedes Unternehmen verschiedene Sparmöglichkeiten. Einen meist relativ grossen Budgetposten bilden die Personalkosten. Klar, dass sich ein Unternehmen Gedanken macht, welche Sparmassnahmen in diesem Bereich Sinn machen und effektiv sind. Nimmt man den Mitarbeitenden durch Sparmassnahmen effektiv etwas weg, so müssen diese Schritte rechtlich sauber vorbereitet und kommunikativ gut vollzogen werden.
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Personalkosten lassen sich theoretisch gut drücken. Da die Belegschaft durch solche Massnahmen direkt betroffen ist, sollte man sich vorher vor Augen führen, wie die geplante Kostenbremse auf Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ankommt. Die Sparmassnahme muss Sinn machen sowie notwendig und zulässig sein. Und schliesslich muss es die Geschäftsleitung schaffen, die Sparmassnahme plausibel zu begründen, so dass die Belegschaft die Notwendigkeit einsieht und die Massnahme akzeptiert. Manch ein Unternehmen vergisst bei seinen Budgetstraffungen die Menschen, welche diese zu tragen haben.

Ein Rechtsgeschäft

Der Arbeitsvertrag nach Schweizerischem Obligationenrecht OR ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei welchem die Vertragsparteien in wechselseitiger Beziehung stehen. Der Mitarbeiter stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung. Dafür zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden einen im Voraus vereinbarten Lohn. Dies sind die beiden wesentlichsten Vertragsmerkmale. Damit ein Vertrag zustande kommt – sei dies schriftlich oder auch nur mündlich – müssen sich die Vertragsparteien zumindest darüber einigen. Eine einseitige Abänderung dieses Vertrags ist nicht möglich. Zur Rechtsverbindlichkeit benötigt jede wesentliche Abänderung des Vertrags, sofern sie zulasten der Gegenpartei erfolgen soll, die Zustimmung des Vertragspartners. Praktisch ausgedrückt heisst dies, wenn der Arbeitgeber beispielsweise den Lohn des Mitarbeitenden kürzen will, darf er dies nur tun, wenn der Mitarbeiter dazu sein Einverständnis erteilt. In der Praxis scheitern oft viele Arbeitgeber daran, dass sie dieses Einverständnis nicht oder nicht richtig, respektive nicht rechtzeitig einholen. Das Unternehmen muss sich bewusst sein, wo der Sparhebel angesetzt werden soll, wie dies rechtlich richtig abzulaufen hat und wie diese Massnahme kommuniziert wird.

Einseitige Anordnung

Selbstverständlich muss der Arbeitgeber nicht für jede Massnahme die Einwilligung der Belegschaft einholen. Alles, was er im Rahmen seines Weisungsrechts einseitig erlassen darf, kann er auch gegen den Willen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchsetzen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung des Ferienbezugs. Vom Gesetz her hat der Arbeitgeber zwar auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Doch gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten steht dem Arbeitgeber ein relativ grosser Handlungsspielraum offen und er kann Ferien auch kurzfristig anordnen. Wie viel im Voraus dies mindestens sein muss, lässt sich leider nicht mit einer festen Wochenzahl sagen. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an. Ratsam ist es, jeweils auf die Schulferien Rücksicht zu nehmen, sofern möglich. Auch die Kompensation von Überstunden kann grundsätzlich einseitig angeordnet werden, wenn die vertraglichen Bestimmungen (Personalreglement, Arbeitsvertrag) nicht etwas Gegenteiliges vorsehen. Grundsätzlich nie einer Zustimmung bedarf es für Massnahmen, die den Arbeitnehmenden besserstellen, was allerdings beim Ergreifen von Sparmassnahmen wohl kaum der Fall sein wird.

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