Das Schweizer Arbeitsrecht ermöglicht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen, ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss. Umgekehrt aber gibt es Gründe, bei denen eine ausgesprochene Kündigung nichtig (nicht rechtsgültig) oder anfechtbar ist. Der Arbeitgeber tut gut daran, die Konsequenzen der Kündigung vorgängig einzuschätzen, um schliesslich richtig zu handeln.
Klar kommunizieren
Neben der juristischen Ebene, auf welcher alle Fragen rund um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses behandelt werden, sind drei weitere zu beachten. Zum einen die kommunikative Ebene. Es ist ganz wichtig, dass das Kündigungsgespräch entschlossen, klar und sachlich geführt wird. In den meisten Fällen kommt eine Kündigung für den Arbeitnehmer nicht so sehr überraschend. Oft hatte der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine leise Vorahnung.
Vom kommunikativen Aspekt her ist es wichtig, dass der Arbeitgeber klare, deutliche und unmissverständliche Worte wählt. Er hat dafür zu sorgen, dass die Botschaft «Ich löse das Arbeitsverhältnis auf» rasch ankommt. Es ist dem Arbeitnehmer kein Gefallen getan, sich herumzudrucksen und Zweifel an der Richtigkeit dieses Schrittes aufkommen zu lassen. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen kann, dass die Kündigung endgültig ist, solange kann er oder sie sich nicht auf die Zukunft konzentrieren. Und gerade der Blick in die Zukunft sollte so rasch als möglich und so konzentriert als nötig erfolgen können.
Menschliche Aspekte
Weiter hat jede Arbeitgeberkündigung immer auch eine menschliche Ebene. Die menschliche Ebene wird beispielsweise dann zum kritischen Faktor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Freunde sind. In solchen Fällen ist es schwierig, beruflich getrennte Wege zu gehen, privat aber weiterhin befreundet zu bleiben.
Und schliesslich hat eine Arbeitgeberkündigung eine finanzielle Seite. Für den Arbeitgeber dahingehend, dass alle Forderungen aus dem Arbeitsvertrag auf den Endtermin hin fällig werden und auf einen Schlag bezahlt werden müssen (z.B. Überstundensaldi, Ferienguthaben, 13. Monatslohn). Auf der anderen Seite löst eine Kündigung bei einem Arbeitnehmer oft und schnell Existenzängste aus. Was, wenn nicht nahtlos ein vergleichbarer Job mit ähnlichem Lohnniveau gefunden wird? Nachfolgend wird der Fokus auf die juristische Ebene gelegt und dabei die drei Phasen einer Vertragsauflösung genauer betrachtet.
Phase 1: Kündigungsgespräch
Im Kündigungsgespräch wird die Kündigung mündlich eröffnet. Solange für die Kündigung keine Schriftlichkeit gefordert wird, ist diese bereits mündlich gültig. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber auf jeden Fall, die Kündigung auch schriftlich festzuhalten. Generell sollte man schon im Gespräch eine schriftliche Kündigung bereithalten und den Arbeitnehmer bitten, den Empfang der Kündigung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Es hilft, wenn man auf dem Kündigungsschreiben vermerkt, dass es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung handelt und der Arbeitnehmer damit nicht etwa die Kündigung auch anerkennt. Wird das klar deklariert, unterschreibt der Arbeitnehmende in den meisten Fällen.

