Mit der Revision ändert sich die Rechtslage markant: Bis anhin war die Schweiz ein eigentliches Paradies für AGB-Verwender, weil die Gerichte den Inhalt von AGB praktisch nur auf die Übereinstimmung mit zwingendem Recht hin überprüft haben. Ansonsten fand eine Inhaltskontrolle nur in Ausnahmefällen (etwa bei besonders ungewöhnlichen Klauseln) statt.
Anlehnung an die EU-Regelung
Laut dem neuen Artikel 8 UWG sind nun AGB unlauter und damit unzulässig, wenn sie «in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen».
Wie so oft hat sich der schweizerische Gesetzgeber bei der Formulierung des Artikels keine eigene Schöpfung einfallen lassen: Die Fassung, die sich am Ende durchgesetzt hat, entspricht ziemlich genau dem Wortlaut in der EU-Richtlinie zu AGB-Klauseln. Das legt es nahe, die Gerichtspraxis im europäischen Ausland für die Auslegung des Gesetzes heranzuziehen. Allerdings muss man sich dabei bewusst sein, dass die EU-Richtlinie in den einzelnen Ländern auf verschiedene Weise umgesetzt wurde. Ausländische Urteile können darum zum Teil nicht auf das schweizerische Recht übertragen werden. Einiges ist deshalb noch offen.
Nur für Konsumentenverträge
Schon jetzt kann aber mit Sicherheit festgestellt werden, dass der neue Artikel 8 UWG nur auf Verträge mit Konsumenten angewendet werden wird. Diejenigen Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht an Konsumenten, sondern nur an andere Unternehmen anbieten, sind deshalb von der Revision nicht betroffen.
Die Einschränkung auf Konsumentengeschäfte stammt aus den parlamentarischen Beratungen. Sie könnte für gewisse Marktteilnehmer problematisch werden, nämlich für Händler, die Produkte als letztes Glied einer Vertriebskette an Konsumenten absetzen. Ein solcher Händler wird gewisse Bedingungen, die er von seinem Lieferanten erhält (zum Beispiel eine Verkürzung der Garantiefristen), nicht mehr an seine Abnehmer weitergeben können. Damit bleiben gewisse Risiken, die sein Lieferant auf ihn überwälzt hat, an ihm hängen. Von diesem Problem werden insbesondere KMU betroffen sein, die häufig keine genug starke Verhandlungsposition haben, um mit dem Lieferant über seine AGB zu verhandeln.