Recht

Neue Incoterms ab 2011

Incoterms sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind

Die Incoterms 2010 (International Commercial Terms) werden am 1. Januar 2011 gültig und lösen die Incoterms 2000 ab. Die Klauseln der Internationalen Handelskammer (ICC) regeln die Verteilung der Transportkosten, den Übergang des Risikos auf den Käufer sowie Details der Geschäftsabwicklung und vereinfachen damit den Vertragsabschluss.
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Die Incoterms-Regeln der International Chamber of Comerce (ICC) werden heute auf internationaler Ebene allgemein anerkannt und von der United Nations Commission on International Trade Law (Uncitral) unterstützt. Sogar in den USA werden die Incoterms-Klauseln zunehmend angewendet; dort hatte man lange Zeit eigene Regeln. Anders als bisher sind die Incoterms 2010 nach Transportarten gegliedert: Sieben Klauseln lassen sich für alle Transportarten oder eine Kombination verwenden, vier ausschliesslich für Transporte mit dem Schiff (www.incoterms.ch).

Kein Gesetzesstatus

Aus den Incoterms wird abgeleitet, dass der Käufer, sobald die Gefahr auf ihn übergeht, zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, auch wenn die Ware untergehen oder eine Wertminderung erfahren sollte. Folgende Punkte werden in den Incoterms explizit nicht geregelt:

  • Eigentumsübergang
  • Zahlungsabwicklung
  • Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • Haftungsausschlüsse und Mängelrecht

Die Incoterms haben keinen Gesetzesstatus. Sie sind also nur wirksam, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Notwendig ist ein präzise gestalteter Vermerk, zum Beispiel «Gemäss Incoterms in der Fassung von 2010». Fehlt ein Hinweis auf das Jahr, wird von der Rechtsprechung die Anwendung der aktuellen Incoterms-Fassung vorausgesetzt.

Klauseln und Verkehrsarten

EXW «Ex Works»

EXW «Ex Works» / «Ab Werk» bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer in seinem Betrieb oder an einem anderen benannten Ort, zum Beispiel ab Werk, Fabrik, Lager, zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen. Er muss nur den Käufer bei der Ausfuhr unterstützen. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, die nach der Übernahme der Ware an der vereinbarten Stelle entstehen. EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Bei ICC Deutschland empfiehlt man, die Klausel EXW mit Vorsicht anzuwenden.

FCA «Free Carrier»

FCA «Free Carrier» / «Frei Frachtführer» bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person oder an einem anderen benannten Ort liefert. Bis dahin übernimmt der Verkäufer die Kosten und trägt überdies das Gefahrenrisiko. Den Frachtvertrag für den Haupttransport schliesst der Käufer ab und übernimmt die Kosten. FCA verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen, während die Einfuhrabfertigung Sache des Käufers ist.

DAT «Delivered At Terminal»

DAT «Delivered At Terminal» / «Geliefert Terminal» bedeutet, dass die Ware dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. «Terminal» kann jeder Ort sein, beispielsweise ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Strassen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort entstehen. DAT verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Die Einfuhrformalitäten obliegen dem Käufer.

Klauseln für Schiffsverkehr

Die Schiffsklauseln wurden dem modernen Containertransport angepasst. Bei den Klauseln FOB (Free On Board) ging früher das Risiko auf den Käufer über, wenn die Ware «die Lotrechte der Reeling» überschritten hatte. Das galt auch für CFR (Cost and Freight) und CIF (Cost, Insurance, Freight). In den neuen Klauseln wird klargestellt, dass der Gefahrübergang erst dann erfolgt, wenn die Ware auf dem Schiff abgesetzt worden ist. Das Risiko wurde also zu einem kleinen Teil weiter auf den Lieferanten verlagert. Die neuen Klauseln enthalten den Hinweis darauf, dass im modernen Containerverkehr CFR- und CIF-Klauseln kaum sinnvoll seien, weil die Verhältnisse im modernen Containerhafen einer Bestimmung des Gefahrübergangs, die neu beim Absetzen der Ware auf dem Schiffsdeck erfolgt, nicht mehr gerecht werden. Es wird empfohlen, dass man im Containerverkehr CPT oder CIP verwendet. Bei diesen Klauseln geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer über. Alle Schiffsklauseln verpflichten den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen, neu auch die FAS-Klausel. Die Einfuhrabfertigung hat der Käufer zu erledigen.

  • FAS «Free Alongside Ship» / «Frei Längsseite Schiff» bedeutet, dass der Verkäufer die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert. Dies bedeutet, dass der Käufer alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder Beschädigung der Ware von diesem Zeitpunkt an zu tragen hat. Neu ist Folgendes: Die FAS-Klausel aus dem Jahr 2010 verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. In früheren Fassungen war bei FAS noch der Käufer dazu verpflichtet.
  • FOB «Free On Board» / «Frei an Bord» bedeutet, dass der Käufer alle Kosten und Gefahren zu tragen hat, sobald diese auf dem Schiffsdeck abgesetzt wird.
  • CFR «Cost and Freight» / «Kosten und Fracht» bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder dem Käufer die Ware verschafft, wenn diese sich bereits ab Bord befindet. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs am Verschiffungshafen ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschliessen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Bei dieser Klausel finden Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten statt. Die Gefahr geht im Verschiffungshafen auf den Käufer über, aber der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungshafen. Deswegen sollten beide Häfen im Vertrag genannt sein.

CIF «Cost, Insurance and Freight» / «Kosten, Versicherung und Fracht» bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder dem Käufer die Ware verschafft, die sich bereits an Bord des Schiffes befindet. Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn die Ware auf dem Schiff am Verschiffungshafen ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag ab­zuschliessen und trägt die Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen. Zusätzlich schliesst der Verkäufer einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab.

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