Recht

Fahrunfähigkeit

Im Zweifelsfall nicht fahren

Nach Art. 31 des Strassenverkehrsgesetzes muss der Fahrer das Fahrzeug ständig beherrschen. Gerade wer aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen ist, sollte nur dann fahren, wenn er fit genug dazu ist. Ist man wegen Krankheit oder Medikamenteneinnahme fahrunfähig, sollte man das dem Arbeitgeber sofort melden.
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Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Nach SVG Art. 91 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Busse bestraft.

Vorsicht nach Krankheiten

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wann man nach Krankheiten und Unfällen wieder fahren kann. Es kann der Fall eintreten, dass Menschen beispielsweise nach einem neurologischen Ereignis nie wieder ein Auto lenken können. Auch Krankheiten können die Fahreignung beeinträchtigen, auch solche, die mit den Voraussetzungen zum Autofahren scheinbar nichts zu tun haben. So können beispielsweise bestimmte Medikamente gegen Heuschnupfen die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Deswegen gilt generell: Jeder Patient sollte sich vor der Einnahme eines neuen Medikaments bei seinem Arzt oder Apotheker nach einer eventuellen Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit erkundigen. Es gehört auch zur ärztlichen Aufklärungspflicht, die Patienten auf solche Nebenwirkungen aufmerksam zu machen. Zusätzlich muss man den Beipackzettel lesen. Jeder Arzt kann – aber muss nicht – Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden (SVG Art. 14 Abs. 4).

Unfälle wegen Schläfrigkeit

Nach Angaben des Bundesamtes für Statistik werden in der Schweiz ungefähr 1 bis 2 Prozent aller Verkehrsunfälle durch Übermüdung verursacht. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen im Ausland schätzt man, dass es sogar 10 und 20 Prozent aller Unfälle sind. Tödliche Unfälle sind besonders häufig durch Einschlafen am Steuer verursacht, weil das Fahrzeug nicht gebremst wird. Die Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC) hat Empfehlungen für Ärzte bei der Betreuung von Patienten mit vermehrter Schläfrigkeit erarbeitet, die für die Fahrer selber auch interessant sind. Diese Empfehlungen werden unterstützt von der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft, der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie.

Die Gefahr, dass sich Patienten aus Angst vor Führerausweisverlust der Behandlung und Therapie beim Arzt entziehen, darf nicht unterschätzt werden. Dies führt dazu, dass viele Patienten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit unbehandelt Motorfahrzeuge führen, was besonders gefährlich ist. Fachleute gehen davon aus, dass Patienten die Müdigkeit normalerweise wahrnehmen, bevor die Fahrfähigkeit am Steuer schwerwiegend beeinträchtigt ist, auch wenn man sich nach einem Unfall oft nicht mehr daran erinnert.

Melde- und Haftpflicht

Dass die Angestellten der Geschäftsleitung oder ihrem Vorgesetzten die Fahrunfähigkeit melden müssen, lässt sich aus OR Art. 321 a ableiten. Die Angestellten müssen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen wahren. Weiter haben sie die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und Arbeitsgeräte, natürlich auch Fahrzeuge, sachgemäss zu bedienen und sorgfältig zu behandeln. Nach ArGV 3 Art. 10 müssen Angestellte die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Nach OR Art. 321e sind Angestellte für den Schaden verantwortlich, den sie dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügen. Bei Autounfällen gehören zum Schaden der Selbstbehalt bei der Haftpflicht, der Schaden am eigenen Fahrzeug sowie ein allfälliger Bonusverlust.

Das Autofahren gilt als schadensgeneigte Tätigkeit, weshalb allgemein ein Arbeitnehmer, den bei einem Unfall mit einem Geschäftswagen nur ein leichtes Verschulden trifft, keinen Schadenersatz bezahlen muss. Fahren trotz Fahrunfähigkeit kann aber je nach Fall als mittleres bis schweres Verschulden beurteilt werden. Dann hat der fehlbare Angestellte entsprechend Schadenersatz zu leisten.