Eine eigentliche Archivierungspflicht ist in zahlreichen Gesetzen für verschiedene Geschäftsdokumente vorgesehen. Unter anderem sind an dieser Stelle das Schweizerische Obligationenrecht (Art. 957-963 OR) und die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) zu erwähnen. Hinzu kommen gesetzliche Vorgaben aus dem Datenschutz-, Straf-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die zu beachten sind. Unter Umständen gilt es auch ausländische Vorschriften zu befolgen.
Pflichten
Wer seine Firma im Handelsregister eintragen muss (z. B. Inhaber einer Einzelfirma, Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, Verwaltung bzw. Verwaltungsrat einer AG, Gesellschafter der GmbH) trifft nach Art. 957 OR nicht nur eine Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern, sondern auch eine umfassende Aufbewahrungsflicht dieser Bücher inklusive der dazugehörenden Belege und der Korrespondenz. Hierbei sind diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen. Weiter sollen durch die Aufbewahrung auch die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre dokumentiert sein.
Aufbewahrungsformen
Die Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Korrespondenz können auch elektronisch aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können und sowohl die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung als auch die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung eingehalten werden. Einzig Erfolgsrechnung und Bilanz sind zwingend schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Für eine elektronische Archivierung spricht – sofern die Archivierung korrekt erfolgt ist – insbesondere eine sehr viel effizientere Suche nach bestimmten Informationen.
Elektronische Archivierung
Bei der elektronischen Archivierung ist die Integrität, d.h. die Echtheit und Unverfälschbarkeit der Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz sicherzustellen. Die Erfassung und Aufbewahrung hat daher so zu erfolgen, dass eine Abänderung nicht möglich ist, ohne dass sich dies feststellen lässt. Mittels umfangreicher Dokumentationspflichten wird zudem sichergestellt, dass die Dokumente während der gesamten Aufbewahrungsdauer gelesen und nachvollzogen werden können. Die Aufbewahrung hat sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt zu geschehen. Weiter ist bei der Aufbewahrung sicherzustellen, dass bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist eine berechtigte Person innert angemessener Frist die Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz einsehen und prüfen kann.
In organisatorischer Hinsicht zu beachten ist die Trennung der archivierten Informationen von den aktuellen bzw. es ist zu gewährleisten, dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren. Weiter muss gewährleistet sein, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Archivdaten haben. Jeder Zugriff auf die Daten muss registriert werden, insbesondere auch der Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Daten befinden.